Appeal Dismissed for Untimely Filing and Abusive Recusal Attempts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a legal complaint against a decision by the Aargau Cantonal Court regarding a criminal proceeding. The complaint was related to the refusal to replace the individual's public defender and the extension of the deadline for filing an appeal response. The individual subsequently submitted a request for the postponement of a scheduled hearing and filed several recusation requests against certain judges. Additionally, the complainant sought to reinstate a missed appeal deadline due to alleged health issues, supported by medical evidence, but was unable to justify the prolonged delay in action. The Swiss Federal Tribunal addressed these procedural requests and decided on them accordingly.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 37 Abs 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Abusive Recusal Attempts: The complaint was related to the refusal to replace the individual's public defender and the extension of the deadline for filing an appeal response. The individual subsequently submitted a request for the postponement of a scheduled hearing and filed several recusation requests against certain judges. Additionally, the complainant sought to reinstate a missed appeal deadline due to alleged health issues, supported by medical evidence, but was unable to justify the prolonged delay in action. The Swiss Federal Tribunal addressed these procedural requests and decided on them accordingly.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure due to being filed late.
The Tribunal decided not to rule on the request for recusation (Ausstandsgesuch) without proceeding with the recusation process itself.
The request for free legal aid was denied.
The court imposed the court costs on the appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_551/2021
Urteil vom 7. Oktober 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 16. Dezember 2020 (SST.2019.217).
Erwägungen:
1. Das Strafgericht des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 die Anträge des amtlichen Verteidigers von A.________ auf Entlassung aus dem Amt sowie von A.________ auf Wechsel des amtlichen Verteidigers ab und erstreckte die Frist zur Erstattung der Berufungsantwort bis 8. Januar 2021. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 Beschwerde in Strafsachen und ersuchte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Verschiebung der auf den 20. Oktober 2021 angesetzten Verhandlung.
2. Der Beschwerdeführer stellt gegen Bundesrichter Kneubühler und Bundesrichter, die bereits gegen ihn entschieden hätten, sowie Bundesrichter aus den Kantonen Zürich, Bern und Aargau ein Ausstandsgesuch. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mehrere Male mitgeteilt, dass die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist. Ebenso unzulässig ist das Ausstandsgesuch, welches sich allgemein gegen Personen aus den Kantonen Bern, Aargau und Zürich richtet. Auch darauf ist nicht einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer hat die angefochtene Verfügung nach eigenen Angaben am 31. Dezember 2020 entgegengenommen. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist somit längstens abgelaufen.
Der Beschwerdeführer stellt ein Fristwiederherstellungsgesuch. Die Fristwiederherstellung wird nur gewährt, wenn die Partei unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln ( Art. 50 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend. Als Beweis reicht er hiezu zwei ärztliche Zeugnisse vom 21. Januar 2019 und 19. Mai 2019 sowie ein Laborblatt vom März 2021 ein. Ein neueres ärztliches Zeugnis stellt er in Aussicht, legt aber nicht dar, weshalb er ein solches nicht bereits mit seiner Eingabe vom 5. Oktober 2021 einreichen konnte. Damit vermag er nicht ansatzweise zu belegen, weshalb er während acht Monate nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine entsprechende Eingabe einzureichen oder sich um eine Vertretung zu bemühen. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne denn auch zwei Beschwerden beim Bundesgericht eingereicht hat (am 17. März 2021 im Verfahren 1B_135/2021 und am 26. April 2021 im Verfahren 5A_322/2021). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist somit abzuweisen.
Da das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, ist auf die Beschwerde infolge Verspätung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli