Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_551/2011 KI-generiert

Federal Court Refuses Appeal in Misappropriation Case Due to Lack of Standing.

Geschäftsnummer 1B_551/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint with the public prosecutor's office in a Swiss canton, alleging unlawful appropriation against a company, which he claimed had refused to return a crane that belonged to him. The prosecution decided not to proceed with the case, leading the individual to appeal the decision in a court. The court upheld the prosecution's decision not to take any action, prompting the individual to take the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court’s ruling and mandate a criminal investigation. However, the tribunal ultimately found that the individual did not demonstrate the necessary legal standing to pursue the appeal and declined to consider the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 137 StGB, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Court Refuses Appeal in Misappropriation Case Due to Lack of Standing: The prosecution decided not to proceed with the case, leading the individual to appeal the decision in a court. The court upheld the prosecution's decision not to take any action, prompting the individual to take the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court’s ruling and mandate a criminal investigation. However, the tribunal ultimately found that the individual did not demonstrate the necessary legal standing to pursue the appeal and declined to consider the case further.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Beschwerdelegitimation strafrechtliche Anklage unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Einrede des Nichtgebrauchs verbotene Eigenmacht fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This article regulates the imposition of court costs on the appellant due to the unfavorable outcome.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Although cited in the reasoning regarding admissibility, it is implicit in the refusal to enter upon the appeal (Point 2.2 of the reasoning concludes non-admissibility based on this article).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_551/2011

Urteil vom 7. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Merkli,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Paul Salamin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6,

Postfach 540, 3930 Visp.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2011 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Am 11. Januar 2011 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Strafklage wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 StGB . Er begründete dies damit, die Y.________AG habe die Herausgabe eines ihm gehörenden Krans verweigert.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Mai 2011 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafklage nicht ein.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis (Strafkammer) am 31. August 2011 ab.

B. X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückzuweisen.

C. Das Kantonsgericht hat sich vernehmen lassen mit dem sinngemässen Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft hat keine Bemerkungen eingereicht.

X.________ hat zur Vernehmlassung des Kantonsgerichts Stellung genommen.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.

Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Anlass. Das bundesgerichtliche Urteil wird daher in deutscher Sprache verfasst, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.

2.

2.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.

2.2

Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (...) und b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5).

Die Beschwerde muss auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründet werden ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführer muss - wenn das nicht offensichtlich ist - insbesondere darlegen, inwiefern die Legitimationsvoraussetzungen gegeben sein sollen ( BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2 S. 404; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde befugt sein soll.

Dies ist auch nicht offensichtlich. Der Beschwerdeführer hat Zivilansprüche nicht im Strafverfahren geltend gemacht, sondern mit Klage vom 21. Dezember 2010 gegen die Y.________AG beim Zivilgericht. Nach der Rechtsprechung ist in einer derartigen Konstellation die Beschwerdebefugnis zu verneinen, da das Strafverfahren nicht lediglich als Vehikel zur Durchsetzung von Zivilansprüchen in einem Zivilprozess dienen darf (Urteil 6P.178/2004 vom 9. Oktober 2005 E. 3.3 und 4 mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri