Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_55/2021 KI-generiert

Accused Lacks Standing to Appeal Private Plaintiff Admission and File Access

Geschäftsnummer 1B_55/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation led by Zurich's Public Prosecutor's Office against an individual, accused of breach of trust in his role as CEO and chairman of two companies. He allegedly violated fiduciary duties during asset management activities for a foundation and a company, causing significant financial harm. The individual is also suspected of receiving undisclosed commissions and payments for personal gain while serving as a managing director of another company. The investigation's proceedings permitted certain entities to join as private claimants and granted them access to investigation documents, which the accused contested but failed to overturn. He challenged the decisions before the Zurich High Court and then at the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the lower court's decisions on his lack of standing to contest the admission of the private claimants and document access.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 i.V.m, Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 382 StPO, Art. 396 StPO; Accused Lacks Standing to Appeal Private Plaintiff Admission and File Access: He allegedly violated fiduciary duties during asset management activities for a foundation and a company, causing significant financial harm. The individual is also suspected of receiving undisclosed commissions and payments for personal gain while serving as a managing director of another company. The investigation's proceedings permitted certain entities to join as private claimants and granted them access to investigation documents, which the accused contested but failed to overturn. He challenged the decisions before the Zurich High Court and then at the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the lower court's decisions on his lack of standing to contest the admission of the private claimants and document access.

Schlagwörter

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1B_55/2021 Strafverfahren Privatklägerstellung / Akteneinsicht, 1B_57/2021 Strafverfahren Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse Strafprozessordnung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht Ermittlungsakten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant, who lost the case, to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the appellant to compensate the respondents for their legal fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_55/2021, 1B_57/2021

Urteil vom 25. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Merz,

Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Bracher,

gegen

1B_55/2021

1. B.________ Sàrl,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,

2. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rouiller,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abt. qualifizierte Wirtschaftsdelikte und internationale Rechtshilfe,

Weststrasse 70, 8003 Zürich,

und

1B_57/2021

D.________ Company,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abt. qualifizierte Wirtschaftsdelikte und internationale Rechtshilfe,

Weststrasse 70, 8003 Zürich.

Gegenstand

1B_55/2021

Strafverfahren; Privatklägerstellung / Akteneinsicht,

1B_57/2021

Strafverfahren; Privatklägerstellung / Akteneinsicht,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 15. Dezember 2020

(UH190217-O/U/MUL, UH190262-O/U/MUL).

Sachverhalt:

A. A.a. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Ihm wird vorgeworfen, in seiner Funktion als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der E.________ AG im Rahmen der Vermögensverwaltung für die F.________ Stiftung und anschliessend für die B.________ Sàrl sowie für C.________ diverse Sorgfaltspflichten verletzt und einen Schaden in Millionenhöhe verursacht zu haben. Überdies soll er Retrozessionen und Provisionen erhalten, diese verschwiegen und zur persönlichen Bereicherung behalten haben.

A.b. Am 5. Juli 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, die F.________ Stiftung werde nicht als Privatklägerin zugelassen (Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen würden die B.________ Sàrl und C.________ als Privatkläger zugelassen (Dispositiv-Ziffer 2); diesen werde nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vollständige Akteneinsicht in die Untersuchungsakten gewährt (Dispositiv-Ziffer 3).

Diese Verfügung focht A.________ hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, an, das mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eintrat.

B. B.a. A.________ wird zudem verdächtigt, in seiner Funktion als geschäftsführender Verwaltungsrat der D.________ Company Retrozessionen und andere geldwerte Entschädigungen erhalten, diese gegenüber der D.________ Company verschwiegen und zur eigenen Bereicherung behalten zu haben.

B.b. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte am 21. August 2019, D.________ Company werde als Privatklägerin zugelassen (Dispositiv-Ziffer 1) und ihr werde nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vollständige Akteneinsicht in die Untersuchungsakten gewährt (Dispositiv-Ziffer 2).

Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, das die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.

C. Mit Eingaben vom 5. Februar 2021 führt A.________ zwei Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung beider obergerichtlichen Beschlüsse. Das Obergericht sei anzuweisen, auf seine Beschwerden vollumfänglich einzutreten.

D. Das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte den Beschwerden mit Verfügungen je vom 4. März 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.

E. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassungen. B.________ Sàrl (Beschwerdegegnerin 1) und D.________ Company (Beschwerdegegnerin 3) beantragen im Rahmen ihrer Vernehmlassungen, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten. Die hierauf eingegangenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers wurden den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 ersuchten die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 um Bestätigung, dass die den Beschwerden in Strafsachen zuerkannte aufschiebende Wirkung die (beschränkte) Einsicht in die Untersuchungsakten, welche die Vorinstanz ihnen bewilligt habe, nicht erfasse. Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme. Während das Obergericht auf eine solche verzichtete, ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesgericht mit Eingaben vom 14. Juni 2021, dem Ersuchen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 nicht stattzugeben. Das Bundesgericht teilte den Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 am 17. Juni 2021 unter Hinweis auf die Verfügungen vom 4. März 2021 mit, dass ihrem Ersuchen nicht entsprochen werden könne.

Erwägungen:

1. Die Verfahren 1B_55/2021 und 1B_57/2021 betreffen dasselbe, gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren und haben die gleichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts sind weitgehend gleich begründet und seitens des Beschwerdeführers werden dieselben Anträge gestellt und übereinstimmend begründet. Die Verfahren 1B_55/2021 und 1B_57/2021 sind daher zu vereinigen und die Sache ist in einem einzigen Urteil zu behandeln.

2. Angefochten sind zwei Beschlüsse des Obergerichts, mit denen die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der Zulassung der Beschwerdegegner als Privatkläger im Strafverfahren und der Gewährung der Akteneinsicht verneint wurde. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen ( Art. 78 ff. BGG ). Es handelt sich um Zwischenentscheide, gegen welche die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG zulässig ist. Der Beschwerdeführer macht allerdings auch eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend. Praxisgemäss wird bei Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet, weshalb die Beschwerden insofern zulässig sind ( BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 IV 258 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist.

3. Wie erwähnt, ist das Obergericht auf die bei ihm erhobenen Rechtsmittel im Wesentlichen nicht eingetreten. Die vorliegenden Beschwerden sind - ungeachtet der Korrektheit der vorinstanzlichen Begründung - nur dann gutzuheissen, wenn die Vorinstanz richtigerweise auf die Beschwerden hätte eintreten müssen. Ist der Forumsverschluss dagegen im Ergebnis zutreffend, weil ein anderer Nichteintretensgrund vorlag, erweisen sich die beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden dagegen als unbegründet und sind abzuweisen (vgl. BGE 106 Ia 310 E. 1b).

4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 382 Abs. 1 StPO durch die Vorinstanz.

4.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen ( BGE 143 IV 475 E. 2.9; Urteil 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet ( BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden ( BGE 144 IV 81 E. 2.3.1).

Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO ). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1a und 7c zu Art. 382 StPO ; BERNHARD STRÄULI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 396 StPO ; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c zu Art. 396 StPO ).

4.2. Der Beschwerdeführer verweist in seinen Eingaben an das Bundesgericht auf seine in den Beschwerden an die Vorinstanz enthaltenen Vorbringen zur Sache und macht geltend, das rechtlich geschützte Interesse an der Nichtzulassung der Beschwerdegegner als Privatkläger sei für die Vorinstanz aufgrund seiner Eingaben offensichtlich gewesen. Ihm könne deshalb nicht entgegengehalten werden, seine Beschwerdelegitimation in den kantonalen Beschwerdeverfahren nicht genügend dargelegt zu haben.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es insbesondere im Rahmen einer Beschwerde gegen die Zulassung der Privatklägerschaft nicht aus, sich auf gesetzliche Bestimmungen oder die Argumente in der Sache zu berufen, aus denen sich zwangsläufig ein unmittelbares Interesse an der Prüfung des angefochtenen Status ergeben soll. Dies gilt umso mehr, wenn die aufgeworfenen Fragen von einer gewissen Komplexität sind oder wenn der rechtserhebliche Sachverhalt noch unklar ist (Urteile 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.4).

Indem sich der Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Verfahren zwar ausführlich zur Sache geäussert hat, sein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Anfechtung der Zulassung der Beschwerdegegner als Privatkläger aber nicht dargelegt hat, kam er den Begründungsanforderungen nicht nach. Sein Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 1B_339/2016 vom 17. November 2016 vermag daran nichts zu ändern, ging es dort doch um die Anfechtung einer Verfahrenstrennung, bei der die Rechtsmittelbefugnis der beschwerdeführenden Person offensichtlich gegeben ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall (vgl. Urteile 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.4), was sich im Übrigen auch an den rund 15-seitigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem rechtlich geschützten Interesse an der Nichtzulassung der Privatklägerschaft im Rahmen seiner Beschwerden an das Bundesgericht zeigt.

4.3. Was das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Verweigerung der Akteneinsicht betrifft, ist den vorinstanzlichen Beschlüssen zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse, etwa ein Geschäftsgeheimnis, zu haben, das gegen die Akteneinsicht der Beschwerdegegner sprechen könnte. Ein solches rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse sei auch nicht erkennbar, zumal die Staatsanwaltschaft die Anwaltskorrespondenz und die privaten Daten gemäss einer Stichwortliste des Beschwerdeführers bereits aussortiert habe.

Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er sei zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation nicht gehalten gewesen, ein Geschäftsgeheimnis geltend zu machen, zumal offenkundig sei, dass die beschlagnahmten, passwortgeschützten elektronischen Daten sowie die bei Banken und Steuerbehörden edierten Akten seine verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privatsphäre beträfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wer die Akteneinsicht durch eine Partei des Strafverfahrens beschwerdeweise anfechten will, hat seine (angeblichen) berechtigten Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren, zumal die Partei einen gesetzlichen und verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht hat und deren Beschränkung die Ausnahme bildet (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO , Art. 29 Abs. 2 BV ; Urteil 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2.2). Auch mit dem im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten unerlaubten "Fischzug" durch die Beschwerdegegner, wobei das Wort "unerlaubt" nach Auffassung des Beschwerdeführers bereits die Geltendmachung eines rechtlich geschützten Interesses an der Verweigerung der Akteneinsicht impliziere kam der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach.

4.4. Somit ist die Vorinstanz auf die Beschwerden des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten, soweit sie die Zulassung der Beschwerdegegner als Privatkläger zum Strafverfahren und die Gewährung der Akteneinsicht betrafen.

Was die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 3 betrifft, so hatte der Beschwerdeführer vor Obergericht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) geltend gemacht. Die Vorinstanz prüfte diese Rüge unabhängig von der Legitimation in der Sache und kam zum Schluss, dass keine Gehörsverletzung vorliege. Nachdem der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Beschluss insofern nicht beanstandet und festhält, Streitgegenstand sei einzig die Eintretensfrage im kantonalen Beschwerdeverfahren, ist darauf nicht einzugehen.

5. Nach diesen Erwägungen sind die Beschwerden abzuweisen. Ein Eingehen auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich damit. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Vorinstanz die Noveneingabe des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2020 hätte berücksichtigen müssen, zumal dieser nicht darlegt, inwiefern deren Berücksichtigung durch die Vorinstanz zu einem anderen Entscheid geführt hätte.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Überdies hat er die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 1B_55/2021 und 1B_57/2021 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 800.--, insgesamt ausmachend Fr. 2'400.--, zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck