Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_55/2014 KI-generiert

Denial of Official Defense in Minor Criminal Appeal Upheld

Geschäftsnummer 1B_55/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of insulting behavior, property damage, physical assault, and making multiple threats, resulting in a conditional fine by a district court. Following the conviction, the individual sought a public defense for an appeal against the judgment but was denied by the cantonal court, which deemed the case a trivial matter that did not necessitate legal representation. The individual subsequently filed a complaint concerning the denial of the public defense, but the higher court found the complaint did not meet legal standards for consideration and dismissed it, ruling that the issues raised were insubstantial.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Official Defense in Minor Criminal Appeal Upheld: Following the conviction, the individual sought a public defense for an appeal against the judgment but was denied by the cantonal court, which deemed the case a trivial matter that did not necessitate legal representation. The individual subsequently filed a complaint concerning the denial of the public defense, but the higher court found the complaint did not meet legal standards for consideration and dismissed it, ruling that the issues raised were insubstantial.

Schlagwörter

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amtliche Verteidigung Tätlichkeit Sachbeschädigung Recht auf einen Verteidiger strafrechtliche Drohung Beleidigung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by the Tribunal based on the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_55/2014

Urteil vom 13. Februar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Wallis, Einzelrichter .

Gegenstand

amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Einzelrichter, vom 14. Januar 2014.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron sprach X.________ mit Urteil vom 4. Dezember 2013 der Beschimpfung, der Sachbeschädigung, der Tätlichkeit sowie der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Die bedingte Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu Fr. 115.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 18. April 2011 wurde widerrufen und festgestellt, dass X.________ Y.________ einen Schadenersatz von Fr. 549.--, aber keine Genugtuung schulde. X.________ erhob gegen das Urteil mit Eingaben vom 9. und 10. Januar 2014 Berufung und ersuchte um eine amtliche Verteidigung. Das Kantonsgericht Wallis wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2014 ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handle, der weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würde.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 9. Februar 2014 (Postaufgabe 10. Februar 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung, die zur Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung führte, nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) abzuweisen ist. Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Wallis, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli