Violation of Right to be Heard in Early Sentence Commencement Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was in pre-trial detention and filed a request for early execution of his sentence on March 27, 2007. The public prosecutor opposed this request, and on the same day, the district court judge denied it, citing continued risks of collusion and flight. The individual subsequently filed a complaint against this decision, claiming a violation of his right to be heard, as he had not been given access to the prosecutor's position prior to the judge's ruling. This raised questions about his procedural rights and the fairness of the judicial process he experienced.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 2 BV, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG; Violation of Right to be Heard in Early Sentence Commencement Request: The public prosecutor opposed this request, and on the same day, the district court judge denied it, citing continued risks of collusion and flight. The individual subsequently filed a complaint against this decision, claiming a violation of his right to be heard, as he had not been given access to the prosecutor's position prior to the judge's ruling. This raised questions about his procedural rights and the fairness of the judicial process he experienced.
Schlagwörter
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KI-generiertThe decision was rendered using the simplified procedure applicable to certain cases.
Cited in the reasoning section regarding the non-imposition of costs due to the outcome of the case, although the dispositive only states 'Es werden keine Kosten erhoben' (Point 2).
Cited as the basis for ordering the Canton of Zurich to pay the appellant's party compensation.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_55/2007 /ggs
Urteil vom 2. Mai 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Klemm,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Aufhebung der Sicherheitshaft; vorzeitiger Strafantritt,
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 30. März 2007.
Sachverhalt:
A. X.________, der sich in Sicherheitshaft befindet, stellte am 27. März 2007 das Gesuch, es sei ihm der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich widersetzte sich diesem Gesuch mit Stellungnahme vom 30. März 2007. Gleichentags wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt ab und beliess den Gesuchsteller infolge Fortbestehens von Kollusions- und Fluchtgefahr in Sicherheitshaft.
B. X.________ führt gegen die haftrichterliche Verfügung vom 30. März 2007 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Er ersucht um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
C. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich liess sich nicht vernehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil ihm die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nicht zugestellt worden sei. Bis zum Erhalt der haftrichterlichen Verfügung habe er keine Kenntnis von dieser Stellungnahme und damit keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen.
1.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Den Gerichten ist es nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (zur Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts 1A.10/2006 vom 14. Dezember 2006, E. 2.1, und 1A.56/2006 vom 11. Januar 2007, E. 4).
1.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zum Gesuch des Beschwerdeführers vernehmen liess. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich liess diese Vernehmlassung vom 30. März 2007 dem Beschwerdeführer vor seinem Entscheid über das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt nicht zur Kenntnisnahme zukommen. Damit nahm er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich allenfalls zu dieser Vernehmlassung zu äussern, und verletzte dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2. Somit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Hingegen hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG :
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2007 aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: