Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_547/2022 KI-generiert

Criminal Defendant's Request for Appointed Counsel in Bodily Harm and Threats Case

Geschäftsnummer 1B_547/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person faced criminal proceedings for attempted intentional simple bodily harm and multiple threats. The public prosecutor's office in Uznach handled the case and submitted the charges to the See-Gaster District Court while denying the defendant's request for a public defender. The defendant's preferred lawyer subsequently withdrew representation, prompting her to request a court-appointed attorney from the District Court, which was again denied. The defendant appealed this decision to the Appellate Chamber of the Canton of St. Gallen, which also denied the request, citing the minor nature of the charges and the ability of the defendant to understand and respond to them without legal representation. Dissatisfied, she escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Defendant's Request for Appointed Counsel in Bodily Harm and Threats Case: The public prosecutor's office in Uznach handled the case and submitted the charges to the See-Gaster District Court while denying the defendant's request for a public defender. The defendant's preferred lawyer subsequently withdrew representation, prompting her to request a court-appointed attorney from the District Court, which was again denied. The defendant appealed this decision to the Appellate Chamber of the Canton of St. Gallen, which also denied the request, citing the minor nature of the charges and the ability of the defendant to understand and respond to them without legal representation. Dissatisfied, she escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung Drohung Körperverletzung Versuch im Strafrecht geringfügige Übertretung Anklage unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering judgment (non-entrée en matière) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order dictates that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_547/2022

Urteil vom 31. Oktober 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kreisgericht See-Gaster,

Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022 (AK.2022.298-AK).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung. Am 22. Juni 2022 überwies das Untersuchungsamt Uznach die Anklageschrift an das Kreisgericht See-Gaster und wies das Gesuch von A.________ vom 10. Juni 2022 um amtliche Verteidigung ab. Am 27. Juni 2022 teilte der erbetene Verteidiger dem Kreisgericht See-Gaster mit, dass er A.________ nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom 2. Juli 2022 ersuchte A.________ das Kreisgericht See-Gaster um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfüung vom 8. Juli 2022 wies das Kreisgericht See-Gaster das Gesuch ab. Dagegen erhob A.________ am 18. Juli 2022 Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. September 2022 abwies. Die Anklagekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, aufgrund der in der Anklageschrift beantragten Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Busse von Fr. 720.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) liege ein Bagatellfall vor. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, die ihr gegenüber erhobenen, übersichtlichen Vorwürfe zu verstehen, sich dagegen zur Wehr zu setzen und einer Verhandlung folgen zu können. Damit seien die Voraussetzungen für eine notwendige oder amtliche Verteidigung nicht erfüllt.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer nicht auseinander. Mit ihren grösstenteils sachfremden Ausführungen vermag sie nicht aufzuzeigen, dass die Anklagekammer ihre Beschwerde in rechtswidriger Weise abgewiesen hätte. Sie legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kreisgericht See-Gaster, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli