Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_547/2011 KI-generiert

Criminal Appeal Dismissed for Insufficient Legal Substantiation

Geschäftsnummer 1B_547/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a criminal procedure initiated by a complaint against an individual following multiple criminal reports filed by a concerned party and another entity. The prosecution subsequently opened an inquiry into various alleged offenses but decided to close the investigation on April 8, 2011, retaining only a specific allegation regarding neglect of support obligations. The complainant challenged this decision before the cantonal court, which partially upheld the complaint by directing the prosecution to extend the investigation regarding the neglected support obligations. The complainant then escalated the matter to the Federal Tribunal, leading to a review of the legal arguments presented against the cantonal court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Appeal Dismissed for Insufficient Legal Substantiation: The prosecution subsequently opened an inquiry into various alleged offenses but decided to close the investigation on April 8, 2011, retaining only a specific allegation regarding neglect of support obligations. The complainant challenged this decision before the cantonal court, which partially upheld the complaint by directing the prosecution to extend the investigation regarding the neglected support obligations. The complainant then escalated the matter to the Federal Tribunal, leading to a review of the legal arguments presented against the cantonal court's decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellungsverfügung Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ausgeschlossene Rechtsgebiete Beweislosigkeit Auslegung von Urteilen Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious lack of grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_547/2011

Urteil vom 11. Oktober 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. August 2011

des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. Auf verschiedene von X.________ und Stephanie Selig sowie durch das Oberamt Region Solothurn erstattete Strafanzeigen eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen verschiedener Delikte.

Mit Verfügung vom 8. April 2011 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein (mit Ausnahme des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten).

Gegen die Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 29. August 2011 hat dessen Beschwerdekammer die Beschwerde im Wesentlichen abgewiesen (einzig mit Bezug auf den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten hat sie die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Staatsanwaltschaft angewiesen worden ist, insoweit die Untersuchung gegen Y.________ zeitlich auszudehnen).

2. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 29. August 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 30. September 2011 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und - wie namentlich auch im vorliegenden Fall - jedenfalls sinngemäss Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht prüft Solches nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine derartige Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern die Beschwerdekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, soweit sie die von ihr gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin trägt ihre Sicht der Dinge vor, übt appellatorische Kritik am angefochtenen, ausführlich begründeten Urteil, ohne sich aber dabei rechtsgenüglich mit den diesem zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Auf derart appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. die vorstehend bereits zitierten Urteile).

Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen somit keine den aufgezeigten gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend brauchen die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht weiter erörtert zu werden.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp