Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_546/2011 KI-generiert

Prosecutor Dismissal Upheld Due to Insufficient Appeal Briefing

Geschäftsnummer 1B_546/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a lawyer, accusing him of assisting in fraud and mismanagement. Following the initiation of an investigation by the prosecution, the case was ultimately closed without charges. The complainant contested this decision, leading to an appeal in the appellate court, which upheld the prosecution's decision to discontinue the investigation. Subsequently, the complainant filed a further appeal to the Federal Tribunal, presenting arguments which did not sufficiently engage with the reasons provided in the appellate court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal found the appeal lacking in merit and thus did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutor Dismissal Upheld Due to Insufficient Appeal Briefing: Following the initiation of an investigation by the prosecution, the case was ultimately closed without charges. The complainant contested this decision, leading to an appeal in the appellate court, which upheld the prosecution's decision to discontinue the investigation. Subsequently, the complainant filed a further appeal to the Federal Tribunal, presenting arguments which did not sufficiently engage with the reasons provided in the appellate court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal found the appeal lacking in merit and thus did not proceed with it.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellungsverfügung Strafanzeige fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Betrugsermittlung ungetreue Geschäftsbesorgung Anwaltsdisziplinarverfahren ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided upon in simplified procedure due to an obvious deficiency in the grounds of appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were imposed in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_546/2011

Urteil vom 12. Oktober 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. August 2011

des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. Am 7. September 2009 erstattete X.________ gegen Rechtsanwalt Y.________ Strafanzeige wegen mehrfacher Beihilfe zu Prozessbetrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung.

Am 18. November 2009 wurde gegen Y.________ eine Strafuntersuchung eröffnet. Mit Verfügung vom 23. März 2011 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Untersuchung ein.

Gegen die Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 16. August 2011 hat dessen Beschwerdekammer die Beschwerde abgewiesen.

2. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 16. August 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 30. September 2011 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und - wie namentlich auch im vorliegenden Fall - jedenfalls sinngemäss Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht prüft Solches nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine derartige Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern die Beschwerdekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, als sie die von ihr gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin trägt ihre Sicht der Dinge vor, übt appellatorische Kritik am angefochtenen, ausführlich begründeten Urteil, ohne sich aber dabei rechtsgenüglich mit den diesem zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Auf derart appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. die vorstehend bereits zitierten Urteile).

Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen somit keine den aufgezeigten gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend brauchen die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht weiter erörtert zu werden.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp