Prosecutor's Decision to Dismiss Criminal Complaint Upheld Despite Complainant's Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a police officer filed a criminal complaint against an individual for threats and property damage. The prosecution subsequently decided to discontinue the investigation, a decision that was later upheld by the Appellate Court of the Canton of Zurich. The complainant challenged this decision, arguing against the court's findings regarding the accused's inability to be held responsible for the alleged crimes. However, the court noted that the complainant did not adequately address the reasoning provided by the prosecution or the appellate court. Consequently, the legal challenge presented by the complainant was deemed insufficient, leading to a dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutor's Decision to Dismiss Criminal Complaint Upheld Despite Complainant's Appeal: The prosecution subsequently decided to discontinue the investigation, a decision that was later upheld by the Appellate Court of the Canton of Zurich. The complainant challenged this decision, arguing against the court's findings regarding the accused's inability to be held responsible for the alleged crimes. However, the court noted that the complainant did not adequately address the reasoning provided by the prosecution or the appellate court. Consequently, the legal challenge presented by the complainant was deemed insufficient, leading to a dismissal of the appeal.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in the simplified procedure due to an evident defect in the statement of grounds.
Used to waive the imposition of costs for the current decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_545/2011
Urteil vom 2. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Séverine Zimmermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.
Gegenstand
Einstellung der Untersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. Der Polizeibeamte X.________ stellte am 29. Juni 2010 Strafantrag gegen Y.________ wegen Drohung und Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte die Untersuchung mit Verfügung vom 12. Mai 2011 ein. X.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. August 2011 abwies. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass sich der Beschwerdeführer mit der aufgrund der Akten ohne Weiteres nachvollziehbaren Begründung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Schuldunfähigkeit nicht auseinandergesetzt habe, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweise.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 30. September 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die III. Strafkammer des Obergerichts machte zwar Ausführungen zur Schuldunfähigkeit des Angeschuldigten und erachtete die entsprechende Begründung der Staatsanwaltschaft aufgrund der Akten ohne Weiteres als nachvollziehbar. Zusätzlich führte die Strafkammer aus, der Beschwerdeführer habe sich mit der Frage der Schuldunfähigkeit des Angeschuldigten nicht auseinandergesetzt, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweise. Mit dieser Begründung der Strafkammer, die letztlich zur Abweisung der Beschwerde führte, setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. In diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli