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1B_544/2019 KI-generiert

Forgery Case: Denial of Mandatory Legal Defense in Minor Offense

Geschäftsnummer 1B_544/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Regional Court of Bern-Mittelland and then the Bern Cantonal Court denied her request for an officially appointed defense in a criminal case involving multiple counts of document forgery. The Bern Cantonal Court considered the case a minor offense under Swiss procedural law, reflected by a prior penal order sentencing her to a fine, with no indication of a harsher penalty being pursued. Consequently, they ruled she was not entitled to free legal defense. She sought to challenge this decision, requesting both a dismissal of the charges and a movement of her case to Germany, but the Federal Tribunal did not accept her appeal, deeming it failed to meet the necessary legal argumentation standards.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 132 Abs. 3 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Forgery Case: Denial of Mandatory Legal Defense in Minor Offense: The Bern Cantonal Court considered the case a minor offense under Swiss procedural law, reflected by a prior penal order sentencing her to a fine, with no indication of a harsher penalty being pursued. Consequently, they ruled she was not entitled to free legal defense. She sought to challenge this decision, requesting both a dismissal of the charges and a movement of her case to Germany, but the Federal Tribunal did not accept her appeal, deeming it failed to meet the necessary legal argumentation standards.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung notwendige Verteidigung geringfügige Übertretung verfassungsmässige Anforderung Strafprozessordnung Urkundenfälschungsverfahren Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the reasoning to justify the exceptional decision not to impose costs, and cited implicitly in the dispositive order 2 regarding costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_544/2019

Urteil vom 20. November 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Oktober 2019 (BK 19 363).

Sachverhalt:

A. Am 17. Juli 2019 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland das Gesuch der Beschuldigten A.________ um amtliche Verteidigung ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 11. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ u.a., sie sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen, es sei ihr ein amtlicher Verteidiger beizugeben, es sei ihr Amtshilfe in Deutschland zu gewähren und das Verfahren sei nach Deutschland zu verlegen.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

1.1. Im angefochtenen Entscheid hat das Obergericht einzig entschieden, dass die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft rechtens war. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens kann somit nur diese Frage sein. Soweit mit der Beschwerde anderes verlangt wird - etwa ein Freispruch im Strafverfahren - geht sie an der Sache vorbei.

1.2. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei mit Strafbefehl vom 28. August 2018 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt worden, und die Verfahrensleitung des Regionalgerichts habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, im Falle einer Verurteilung nicht über dieses Strafmass hinausgehen zu wollen. Es handle sich um einen Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO , weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung habe. Mit diesen (zutreffenden) Ausführungen des Obergerichts setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie bundesrechtswidrig sein sollen. Das ist auch nicht ersichtlich.

1.3. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, weil sie offenkundig einerseits an der Sache vorbeigeht und anderseits den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht entspricht. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi