Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_543/2018 KI-generiert

Appeal Against Procedural Cost Imposition Dismissed for Insufficient Submission

Geschäftsnummer 1B_543/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who was fined 400 Swiss Francs for making an improper lane change as per a penalty order issued by the Statthalteramt of the District of Dietikon. A.________ contested this penalty on January 13, 2018. Following an additional investigation, the Statthalteramt upheld the penalty and forwarded the case to the Dietikon District Court, which scheduled a hearing for September 12, 2018, and informed the parties about the submission of evidence within a specific timeframe. A.________ subsequently filed a complaint regarding the cost implications of this process with the Zurich Cantonal Court's Third Criminal Chamber, which decided not to proceed with the complaint on the grounds that the procedural decisions of first-instance courts could only be contested if they resulted in an irreparable legal disadvantage, which was not demonstrated. The individual then sought to challenge this ruling regarding the cost assessment at the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Procedural Cost Imposition Dismissed for Insufficient Submission: A.________ contested this penalty on January 13, 2018. Following an additional investigation, the Statthalteramt upheld the penalty and forwarded the case to the Dietikon District Court, which scheduled a hearing for September 12, 2018, and informed the parties about the submission of evidence within a specific timeframe. A.________ subsequently filed a complaint regarding the cost implications of this process with the Zurich Cantonal Court's Third Criminal Chamber, which decided not to proceed with the complaint on the grounds that the procedural decisions of first-instance courts could only be contested if they resulted in an irreparable legal disadvantage, which was not demonstrated. The individual then sought to challenge this ruling regarding the cost assessment at the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Kostenauflage Verfahrenskosten Umwandlung der Busse Ausstandsverfahren Überweisung einer Eingabe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it did not meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_543/2018

Urteil vom 11. Dezember 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirks Dietikon.

Gegenstand

Strafverfahren; Kostenauflage,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,

vom 21. September 2018 (UH180306).

Erwägungen:

1. Das Statthalteramt des Bezirks Dietikon bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 wegen unvorsichtigem Fahrstreifenwechsel mit einer Busse von Fr. 400.--. Dagegen erhob A.________ am 13. Januar 2018 Einsprache. Nach weiteren Untersuchungshandlungen hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Dietikon. Mit Verfügung vom 6. August 2018 setzte das Bezirksgericht die Hauptverhandlung auf den 12. September 2018 an und hielt u.a. fest, dass an der Hauptverhandlung keine eigenen Beweisabnahmen durch das Gericht erfolgen würden. Es setzte den Parteien eine siebentägige Frist an, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und wies darauf hin, dass verspätete Beweisanträge zu Kosten- und Entschädigungsfolgen führen könnten. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, auf welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. September 2018 nicht eintrat und A.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegte. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, dass verfahrensleitende Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte nur angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken. Ein solcher Nachteil werde nicht dargetan. Im Übrigen fehle es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. November 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Strafkammer auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufgrund seines Unterliegens ( Art. 428 Abs. 1 StPO ). Der Beschwerdeführer erachtet die Kostenauflage mit Blick auf den Nichteintretensgrund des fehlenden aktuellen Interesses als rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht ist indessen auch mit der Alternativbegründung des nicht dargelegten nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur auf die Beschwerde nicht eingetreten. Weshalb mit Blick auf diesen Nichteintretensgrund die Kostenauflage rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Höhe der Verfahrenskosten rechtswidrig sein sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli