Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_540/2020 KI-generiert

Denial/Delay of Justice Claim Against Correctional Personnel Dismissed

Geschäftsnummer 1B_540/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal complaint filed by an individual, A.________, against the probation and enforcement services in the Oberland region and the Security Directorate of the Canton of Bern, concerning allegations of unlawful detention and abuse of office. A.________ accused the Bernese authorities of ignoring or unlawfully dismissing several charges he filed since August 2019. He claimed that the regional public prosecutor's office failed to act on these complaints, leading him to file a complaint of denial of justice and delay in justice on 7th July 2020. However, the Bernese cantonal court dismissed his complaint on 14th September 2020, noting that sufficient procedural steps had been taken, albeit with minimal apparent progress. Dissatisfied, A.________ sought to challenge this decision, arguing that his evidence had been suppressed to wrongfully terminate the investigation. The Swiss Federal Tribunal was tasked with reviewing the cantonal court's handling of A.________'s complaint regarding judicial delay, but was not in a position to consider new procedural documents filed by A.________ after the cantonal decision, as they were not last-instance documents.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 93 BGG; Denial/Delay of Justice Claim Against Correctional Personnel Dismissed: A.________ accused the Bernese authorities of ignoring or unlawfully dismissing several charges he filed since August 2019. He claimed that the regional public prosecutor's office failed to act on these complaints, leading him to file a complaint of denial of justice and delay in justice on 7th July 2020. However, the Bernese cantonal court dismissed his complaint on 14th September 2020, noting that sufficient procedural steps had been taken, albeit with minimal apparent progress. Dissatisfied, A.________ sought to challenge this decision, arguing that his evidence had been suppressed to wrongfully terminate the investigation. The Swiss Federal Tribunal was tasked with reviewing the cantonal court's handling of A.________'s complaint regarding judicial delay, but was not in a position to consider new procedural documents filed by A.________ after the cantonal decision, as they were not last-instance documents.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung administrative Entlassung Strafanzeige Freiheitsentzug Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft E-Justice Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the appellant's obligation to explain compliance with prerequisites for appeal, which implicitly leads to the inadmissibility ruling under Art. 93 BGG.

Art. 64 BGG

Used to justify the decision not to charge court costs.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because it failed to meet the requirements for substantiating the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_540/2020

Urteil vom 20. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bewährungs- und Vollzugsdienste, Regionalstelle Oberland,

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. September 2020 (BK 20 270).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt auf Betreiben des Straf- und Zivilklägers A.________ ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs etc. gegen die Bewährungs- und Vollzugsdienste, Regionalstelle Oberland und die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern bzw. wohl gegen bestimmte für diese Institutionen tätigen Personen.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 erhob A.________ eine Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde mit der Begründung, er habe seit August 2019 mehrere Anzeigen gegen die Beschuldigten eingereicht, welche von der Staatsanwaltschaft ignoriert oder rechtswidrig abgelehnt worden seien.

Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde am 14. September 2020 ab. Es erwog, der Beschwerdeführer habe am 22. Juli 2019 seine Strafanzeige eingereicht, worauf die zuständige Staatsanwältin am 2. August 2019 ein Strafverfahren eröffnet habe. Am 5. August 2019 habe der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe von insgesamt rund 150 Seiten eingereicht. Am 14. August 2019 habe die Staatsanwältin die Akten beigezogen, die am 20. August und am 12. Dezember 2019 bei ihr eingegangen seien. Am 8. August 2020 habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie das Strafverfahren einzustellen beabsichtige. Aus diesem Ablauf ergebe sich, dass zwischen der ersten Anzeige und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde rund 11 Monate verflossen seien, in denen ausser Aktenbeizügen und Weiterleitungen keine nach aussen in Erscheinung tretenden Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Es falle allerdings in Betracht, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weitere umfangreiche Eingaben gemacht habe und parallel mehrere Verfahren, mit denen teilweise auch die Beschwerdekammer beschäftigt gewesen sei, hängig gewesen seien. Als Privatkläger müsse der Beschwerdeführer zudem generell mehr Geduld aufbringen als der Beschuldigte. Insgesamt liege der Zeitbedarf der Staatsanwaltschaft (gerade noch) im Rahmen des rechtlich Zulässigen.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und seine Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde gutzuheissen.

Mit Eingabe vom 14. bzw. 16. Oktober 2020 als "weiterführende Ergänzung/Kenntnisnahme zur Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. September 2020" reicht der Beschwerdeführer im Dispositiv die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2020 ein, mit welcher diese das eingangs erwähnte Strafverfahren seiner Auffassung nach "unsachlich" eingestellt hat.

Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Oktober 2020 und vom 9. November 2020 macht A.________ geltend, die Staatsanwaltschaft habe wiederholt "essentielle Beweismaterialien/Urkunden" unterdrückt, um das Strafverfahren rechtswidrig einstellen zu können.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Anfechtungsobjekt dieses Verfahrens ist einzig der Entscheid des Obergerichts vom 14. September 2020. Nicht Gegenstand des Verfahrens kann dagegen die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2020 sein, schon weil sie nicht kantonal letztinstanzlich ist. Für die Entgegennahme von Strafanträgen und Zivilklagen, wie sie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 9. November 2020 erhebt, ist das Bundesgericht nicht zuständig, darauf ist nicht einzutreten.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe nicht alle seine Eingaben und Vorbringen entgegengenommen bzw. beurteilt und dadurch eine Rechtsverweigerung begangen. Diese Rügen sind verfrüht bzw. können vor dem Abschluss des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gar nicht beurteilt werden; sie wären vorliegend zunächst mit einer Anfechtung der Nichteintretensverfügung vorzubringen.

Gegenstand des Verfahrens kann nur sein, ob das Obergericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde ohne Verletzung von Bundesrecht abweisen konnte. Mit den entsprechenden Ausführungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht sachgerecht auseinander, sondern bringt im Wesentlichen vor allem vor, dass sich die Staatsanwaltschaft (und weitere Behörden) immer wieder unkorrekt und parteiisch verhielten. Weshalb die Einschätzung des Obergerichts, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zwar wenig beförderlich geführt, ihr Zeitbedarf aber gerade noch innerhalb des verfassungsrechtlich akzeptablen Rahmens liege, unhaltbar sein soll, legt er indessen nicht konkret dar. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Bewährungs- und Voll-zugsdiensten, Regionalstelle Oberland, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi