Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_54/2007 KI-generiert

Heirs' Appeal Against Seizure of Estate Assets Fails in Fraud Investigation

Geschäftsnummer 1B_54/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the prosecution initiated an investigation against several individuals associated with a company for crimes including forgery and fraud. As part of the investigation, the prosecution ordered a bank to freeze shares held by one of the individuals. Following the death of this individual, their heirs continued the appeal against the freezing order, contesting that the shares were wrongfully confiscated and asserting their ownership through a prior transfer agreement. The prosecution argued that the transfer may have been a sham transaction, leading to the continued dispute over the legality of the asset freeze which was upheld by the prosecutorial authority. The heirs subsequently brought their case before the Federal Tribunal, seeking to invalidate the decision regarding the asset freeze on constitutional grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 9 BV; Heirs' Appeal Against Seizure of Estate Assets Fails in Fraud Investigation: As part of the investigation, the prosecution ordered a bank to freeze shares held by one of the individuals. Following the death of this individual, their heirs continued the appeal against the freezing order, contesting that the shares were wrongfully confiscated and asserting their ownership through a prior transfer agreement. The prosecution argued that the transfer may have been a sham transaction, leading to the continued dispute over the legality of the asset freeze which was upheld by the prosecutorial authority. The heirs subsequently brought their case before the Federal Tribunal, seeking to invalidate the decision regarding the asset freeze on constitutional grounds.

Schlagwörter

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Nachlass des Erblassers beschlagnahmte Vermögenswerte Erbe Betrug Gesellschaftsanteil Rechtsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the appellants as the appeal was dismissed.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_54/2007 /fun

Urteil vom 17. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:

1. A.X.________,

2. B.Y.________,

3. C.X.________,

4. D.X.________,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Marco S. Marty,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Vermögenssperre,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid

der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

vom 7. März 2007.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden Staatsanwaltschaft) führt gegen die Angeschuldigten A.F.________ und B.F.________ sowie G.________ und weitere verantwortliche Organe der F.________-Gruppe eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Konkursdelikten u.a.

In diesem Rahmen ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. März 2006 die H.________ Bank in Zürich um Auskunft über die Zahl der Aktien der I.________ SA in Genf auf sämtlichen Bankbeziehungen von X.________ und wies sie an, sämtliche Aktien der I.________ SA vom auf X.________ lautenden Depot Nr. ... sofort zu sperren und die Aktienzertifikate herauszugeben. Die H.________ Bank ist dieser Anweisung nachgekommen.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. In der Folge des Hinschieds von X.________ am 13. Oktober 2006 führte die Erbengemeinschaft X.________ das Verfahren weiter.

Mit Rekursentscheid vom 7. März 2007 wies die Oberstaatsanwaltschaft den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war. Sie hielt zusammenfassend fest, dass die Beschlagnahme der Aktienzertifikate der Aktien der I.________ SA vom Depot Nr. ... bei der H.________ Bank in Anwendung von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB nicht zu beanstanden sei, und liess offen, ob die Beschlagnahme auch unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme gemäss § 83 ff. StPO /ZH zulässig wäre.

B. Gegen diesen Rekursentscheid haben die Erben der Erbengemeinschaft X.________ sel. beim Bundesgericht am 10. April 2007 Beschwerde in Strafsachen erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Rekursentscheides, eventualiter die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Aktien in dem Ausmasse freizugeben, als sie die Ersatzforderung im Wert von mehr als 10 Millionen Franken übersteigen. Sie rügen Verletzungen von Art. 9, Art. 26 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Bundesrecht. Auf die Begründung der Beschwerde ist in den Erwägungen einzugehen.

Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat zur Beschwerde nicht Stellung genommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft ist im Rahmen einer Strafuntersuchung ergangen und unterliegt insofern grundsätzlich der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG . Er schliesst das Strafverfahren nicht ab, sondern stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Solche Zwischenentscheide sind gemäss lit. a anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieses Erfordernis ist mit der Beschlagnahme von Aktienzertifikaten gegeben, da die Beschwerdeführer durch die Massnahme daran gehindert werden, über diese frei zu verfügen ( BGE 128 I 129 E. 1 S. 131, mit Hinweisen). Damit haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. BGE 128 I 129 E. 1 S. 131) und sind zur Beschwerde legitimiert.

Nach Art. 98 BGG kann gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Zulässig sind demnach die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen der Willkür ( Art. 9 BV ), der Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und der Eigentumsgarantie ( Art. 26 Abs. 1 BV ). Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 59 aStGB geltend machen, kann dessen Anwendung nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft werden. In dieser Hinsicht ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Willkürrüge in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise darlegen.

2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Entscheidbehörde die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen und die Vorbringen der Betroffenen in der Entscheidfindung tatsächlich zu berücksichtigen ( BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Sie muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen aufzeigen, von denen sie sich leiten liess. Der Bürger soll wissen, warum entgegen seinem Antrag entschieden wurde. Dabei muss sich die Behörde nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen und kann sich auf die für ihren Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 I 97 E. 2b, 123 I 31 E. 2c, 121 I 54 E. 2c, je mit Hinweisen).

Die Rüge der Gehörsverweigerung erweist sich als unbegründet. Die Oberstaatsanwaltschaft hat im Einzelnen begründet, warum sie die Zession vom 4. März 2002 als Scheingeschäft und es daher als zweifelhaft erachte, dass die fraglichen Aktien tatsächlich auf X.________ sel. zur Sicherung eines Darlehens übergegangen sind (S. 9 ff.). Entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift ist die Oberstaatsanwaltschaft auf die Vorbringen betreffend Darlehen und Sicherungsübereignung und -zession tatsächlich eingegangen und hat ihre Überlegungen und Annahmen eingehend dargelegt und damit die erhobenen Einwände der Sache nach zurückgewiesen. Dass sie dabei zu andern Schlussfolgerungen gelangte als die Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

3. Nach § 96 Abs. 1 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH) können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Einziehung in Frage kommen, mit Beschlag belegt werden. Unter Verweis auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB hält die Oberstaatsanwaltschaft fest, dass die Beschlagnahme auch im Hinblick auf eine Ersatzforderung in Betracht falle (E. 3.1, S. 7). Auf eine Ersatzforderung nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB könne der Richter erkennen, sofern die Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB nicht mehr möglich ist. Eine Ersatzforderung könne unter der Voraussetzung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB auch gegen einen Dritten ausgesprochen werden. Bei strafbarem Handeln von Organen einer juristischen Person sei diese indes nicht Dritte, sondern Zweite und müsse sich die durch Organe bewirkte deliktischen Vermögenszuflüsse als durch eigenes Verhalten bewirkt anrechnen lassen. In diesem Sinne könnten Vermögenswerte zur Sicherung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden (E. 3.2, S. 7 f.).

Bezogen auf die Streitsache hält der angefochtene Entscheid fest, dass die Vermögenswerte, mit denen die J.________ Ltd. von der Firma K.________ finanziert wurde, in Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB grundsätzlich eingezogen werden könnten. Unter den gegebenen Umständen sei im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die der J.________ Ltd. zugeflossenen deliktischen Vermögenswerte teilweise nicht mehr vorhanden sind und sich die Eruierung der allenfalls einziehbaren Vermögenswerte als äusserst schwierig erweise, so komme im Zeitpunkt des nachmaligen Urteils nur noch eine Ersatzeinziehung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB in Frage. Da auf eine Ersatzforderung gegen die J.________ Ltd. erkannt werden könne, sei es zulässig, Vermögenswerte der J.________ Ltd. im Hinblick auf die Sicherung der Ersatzforderung zu beschlagnahmen (E. 4, S. 8 f.).

Die Beschwerdeführer ziehen diese Erwägungen der Oberstaatsanwaltschaft zur Möglichkeit der Einziehung bzw. der Ersatzforderung sowie der Beschlagnahme nicht grundsätzlich in Zweifel. Sie machen indes entgegen der Annahme der Oberstaatsanwaltschaft geltend, dass die fraglichen Aktienzertifikate gar nicht der J.________ Ltd. gehören (bzw. dieser zugerechnet werden können) und somit nicht bei dieser beschlagnahmt werden könnten, sondern vielmehr aufgrund einer Zession X.________ sel. zugekommen seien und nunmehr ihnen gehörten und daher nicht beschlagnahmt werden dürften.

4. Es ist unbestritten, dass die fraglichen beschlagnahmten Aktienzertifikate am 22. Februar 2002 in das auf X.________ sel. lautende Depot Nr. ... bei der H.________ Bank übertragen wurden. Ferner liegt eine Zessionsurkunde vom 4. März 2002 vor, nach welcher die J.________ Ltd. die 840 Namen-Aktien der I.________ SA, Genf, unter namentlicher Nennung der Nummern mit sämtlichen Rechten an X.________ sel. abgetreten hat. Daraus schliesst die Oberstaatsanwaltschaft vorerst, dass diese Zession grundsätzlich geeignet sei, den Übergang der Aktien an X.________ zu bewirken (E. 5.2, S. 10).

Mit der Staatsanwaltschaft nimmt die Oberstaatsanwaltschaft nunmehr aber an, dass es sich bei der genannten Zession um ein Scheingeschäft gehandelt habe und es deshalb zweifelhaft erscheine, ob die fraglichen Aktienzertifikate tatsächlich von der J.________ Ltd. auf X.________ haben übertragen werden sollen. Die Oberstaatsanwaltschaft begründet ihre Annahme eingehend unter Würdigung zahlreicher tatsächlicher Beweiselemente (E. 5.3, S. 11 ff.).

Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht näher auseinander und begnügen sich unter Hinweis auf die Zessionsurkunde vom 4. März 2002 mit der blossen Rüge, die Annahme einer Scheinzession sei willkürlich. Insbesondere setzen sie sich mit der sorgfältigen Beweiswürdigung durch die Oberstaatsanwaltschaft nicht näher auseinander. Allein der Umstand, dass im angefochtenen Entscheid neben vielen Sachverhaltselementen auch Aussagen des Beschuldigten mitberücksichtigt werden, vermag keine Willkür zu begründen. Bei dieser Sachlage sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Abstraktheit der Zession im Allgemeinen unerheblich; die Oberstaatsanwaltschaft zieht die Gültigkeit der Zession als solche in Frage. Demnach ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die Zession vom 4. März 2002 ein Scheingeschäft dargestellt hat. Der Sachrichter wird dannzumal im Hinblick auf eine allfällige Einziehung darüber zu befinden haben, ob die Zession als Scheingeschäft nichtig oder aber gültig ist.

In Anbetracht der Annahme eines Scheingeschäftes erachtete die Oberstaatsanwaltschaft die Zession vom 4. März 2002 als nichtig und schloss daraus, dass die Aktienzertifikate nicht auf X.________ sel. übergegangen seien und daher - anders als die Beschwerdeführer anmerken (S. 8 der Beschwerdeschrift) - weiterhin im Vermögen der J.________ Ltd. verblieben seien. Inwieweit diese Annahme gegen das Willkürverbot verstossen soll, tun die Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar.

Bei dieser Sachlage ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die fraglichen Aktienzertifikate im Vermögen der J.________ Ltd. verblieben sind. Unerheblich ist daher das von den Beschwerdeführern angeführte Grundgeschäft. Insoweit verliert die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie von vornherein ihre Grundlage.

Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei dieser Beurteilung der Hauptsache ist auf das Eventualbegehren nicht näher einzugehen.

5. Die Beschwerde in Strafsachen ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft III, Wirtschaftsdelikte, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: