Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_538/2018 KI-generiert

Appellant Challenges Expert Witness Appointment in Speeding Appeal

Geschäftsnummer 1B_538/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case presented to the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint challenging a decision by the Cantonal Court of Graubünden's I. Criminal Chamber, which had appointed an expert to assess a contested speed measurement in a traffic violation case. The complainant, who was appealing an initial conviction for a serious traffic rule violation due to speeding, requested the Federal Tribunal to nullify the court's order, dismiss the charges against him, or instruct the Cantonal Court to acquit him. He argued that the expert's appointment was unnecessary since it pertained to an incident that occurred over five years ago, which he claimed should have resulted in an automatic acquittal due to the statute of limitations. No responses to the complaint were solicited from other parties involved in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Challenges Expert Witness Appointment in Speeding Appeal: Criminal Chamber, which had appointed an expert to assess a contested speed measurement in a traffic violation case. The complainant, who was appealing an initial conviction for a serious traffic rule violation due to speeding, requested the Federal Tribunal to nullify the court's order, dismiss the charges against him, or instruct the Cantonal Court to acquit him. He argued that the expert's appointment was unnecessary since it pertained to an incident that occurred over five years ago, which he claimed should have resulted in an automatic acquittal due to the statute of limitations. No responses to the complaint were solicited from other parties involved in the proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einsetzung eines Gutachters und Expertenauftrag sachverständiger Zeuge Rechtsgutachten Verfahrensverzögerungen Geschwindigkeitsüberschreitung Zwischenentscheid Gesuch um Ernennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision to not enter upon the appeal was made according to the simplified procedure governed by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This article was examined to determine the admissibility of the appeal against the interlocutory decision concerning the ordering of expert evidence.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_538/2018

Urteil vom 4. Dezember 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Einsetzung eines Gutachters und Expertenauftrag,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 20. November 2018 (SK1 17 40).

Erwägungen:

1. Im Berufungsverfahren, das A.________ gegen seine erstinstanzliche Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) angehoben hatte, setzte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 20. November 2018 einen Gutachter ein und erteilte ihm einen Expertenauftrag zur Beurteilung der umstrittenen Geschwindigkeitsmessung.

Mit Beschwerde vom 30. November 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, diese Verfügung aufzuheben und ihn freizusprechen oder eventuell das Kantonsgericht anzuweisen, ihn freizusprechen. Der amtlich eingesetzte Gutachter sei abzusetzen und anzuweisen, die Akten dem Gericht zurückzugeben, und es sei dem Kantonsgericht zu untersagen, Abklärungen vor Ort zu veranlassen und dabei die Kantonspolizei beizuziehen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem der Kammervorsitzende des Kantonsgerichts eine Beweismassnahme angeordnet hat; dagegen kommt die Beschwerde in Strafsachen in Frage ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung bewirke einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, indem sie sein "Anrecht auf sofortigen Freispruch zufolge Verjährung der einfachen Geschwindigkeitsübertretung" verhindere und in nicht gerechtfertigter Art und Weise ein Gutachten anordne, welches vor 5 ½ Jahren hätte eingeholt werden müssen.

Der Einwand geht an der Sache vorbei. Ob dem Beschwerdeführer eine einfache oder eine grobe Verkehrsregelverletzung anzulasten und ob sie allenfalls verjährt ist, wird das Kantonsgericht im Berufungsverfahren zu entscheiden haben. Die Einholung eines technischen Gutachtens zur umstrittenen Geschwindigkeitsmessung ist offenkundig eine taugliche Beweismassnahme zur Klärung dieser Frage. Es ist Sache des Experten zu beurteilen, ob er sie beantworten kann oder ob dies, wie der Beschwerdeführer behauptet, wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. Die zeitliche Verzögerung des Berufungsverfahrens durch die Einholung des Gutachtens ist hinzunehmen und bewirkt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, zumal sie mit rund drei Monaten mässig ist.

3. Es ist somit weder dargetan noch ersichtlich, dass der angefochtene Beweisbeschluss des Kantonsgerichts einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66. Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt B.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi