Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_536/2020 KI-generiert

Criminal Recusal Denial and Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 1B_536/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation was ongoing in the Solothurn canton against an individual identified as A.________, concerning allegations of insult, led by a prosecutor and an investigating officer. In May 2020, A.________ filed a criminal complaint against these individuals and other unknown persons within the prosecution and the appellate court chamber, seeking the appointment of an extraordinary prosecutor from outside the canton and the suspension of the involved officials. The concern arose from accusations against the prosecutor involved, leading to a proposal for the appointment of another official. The appellate court, however, declined to proceed with the disqualification request on September 4, 2020, reasoning that the issues and personnel involved in the particular cases were not within the scope of the appeal, prompting A.________ to challenge this decision before the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF, Art. 66 Abs. 1 LTF; Criminal Recusal Denial and Appeal Dismissal: In May 2020, A.________ filed a criminal complaint against these individuals and other unknown persons within the prosecution and the appellate court chamber, seeking the appointment of an extraordinary prosecutor from outside the canton and the suspension of the involved officials. The concern arose from accusations against the prosecutor involved, leading to a proposal for the appointment of another official. The appellate court, however, declined to proceed with the disqualification request on September 4, 2020, reasoning that the issues and personnel involved in the particular cases were not within the scope of the appeal, prompting A.________ to challenge this decision before the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstand des Staatsanwalts Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige Verletzung der Begründungspflicht verspätetes Ausstandsgesuch Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF

The appeal was dismissed under the simplified procedure due to the appellant's failure to meet the reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 LTF

No costs are levied against the appellant in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_536/2020

Urteil vom 22. Oktober 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Christoph Baumgartner, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

2. Nadja Zahnd, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

3. Hansjürg Brodbeck, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 4. September 2020 (BKAUS.2020.7).

Erwägungen:

1. Bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ist eine Strafuntersuchung (Verfahren STA.2019.784) gegen A.________ wegen Beschimpfung etc. hängig, welche von Staatsanwalt Christoph Baumgartner und der Untersuchungsbeamtin Nadja Zahnd geführt wird.

Am 11. Mai 2020 reichte A.________ eine Strafanzeige gegen Christoph Baumgartner, Nadja Zahnd und unbekannte Personen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdekammer des Obergerichts ein. Er beantragte die Einsetzung eines ausserkantonalen ausserordentlichen Staatsanwaltes und die Suspendierung von Christoph Baumgartner für das Verfahren STA.2019.784 sowie der weiteren in der Anzeige beschuldigten Personen der Oberstaatsanwaltschaft und der Beschwerdekammer.

Am 6. August 2020 teilte der Oberstaatsanwalt der Beschwerdekammer mit, er beabsichtige, dem Bau- und Justizdepartement die Einsetzung eines a.O. Oberstaatsanwaltes zu beantragen, da sich die Strafanzeige auch gegen ihn richte. Das Ausstandsgesuch gegen ihn sei damit zwar faktisch gegenstandslos, er leite es aber gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO dennoch an die Beschwerdekammer weiter.

Am 4. September 2020 ist das Obergericht auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten. Zur Begründung hielt es zunächst fest, das Ausstandsgesuch beziehe sich ausschliesslich auf das Verfahren STA.2019.784; der Ausstand von Christoph Baumgartner und Nadja Zahnd im Verfahren STA.2020.1996 sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Ausstandsgesuch in Bezug auf das Verfahren STA.2019.784 werde separat geführt und sei damit ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Oberstaatsanwalt, der die gegen ihn gerichtete Strafanzeige nicht selber behandle und sich damit dem Ausstandsgesuch nicht widersetze, hätte dieses der Beschwerdekammer gar nicht vorlegen müssen, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 28. September 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Anträge, die, soweit sie überhaupt verständlich sind, an der Sache vorbeigehen. So waren beispielsweise Fragen des rechtlichen Gehörs und der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren STA.2019.784 und STA.2020.1996 nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und können dementsprechend auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein; der entsprechende Antrag Ziff. 4.3 des Beschwerdeführers ist daher von vornherein unzulässig. Dieser setzt sich zudem nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legt nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi