Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_535/2022 KI-generiert

Appeal Against Untimely Challenge to Search and Seizure Order

Geschäftsnummer 1B_535/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the prosecution in Emmen issued a search and seizure order on April 26, 2021, against an individual (referred to as A.________) during a criminal investigation. A.________ contested this order in a complaint submitted to the Cantonal Court of Lucerne on August 26, 2022. However, the Cantonal Court refused to consider the complaint, stating it was filed too late since the search and seizure had been executed on May 17, 2021. The court advised A.________ to direct any request for the return of the seized items to the appropriate prosecuting authority. Subsequently, A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal. The central issue is the legality and timing of the complaint related to the search and seizure order issued by the prosecution.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Untimely Challenge to Search and Seizure Order: A.________ contested this order in a complaint submitted to the Cantonal Court of Lucerne on August 26, 2022. However, the Cantonal Court refused to consider the complaint, stating it was filed too late since the search and seizure had been executed on May 17, 2021. The court advised A.________ to direct any request for the return of the seized items to the appropriate prosecuting authority. Subsequently, A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal. The central issue is the legality and timing of the complaint related to the search and seizure order issued by the prosecution.

Schlagwörter

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Strafverfahren Hausdurchsuchung und Beschlagnahme Reihenfolge der Pfändung Durchsuchung verfassungsmässige Anforderung Rückkehrrecht Pfändungsbegehren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal did not enter into the substance of the appeal because it did not meet the formal requirements, citing this article for simplified procedure dismissal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the final order to rule that no court costs shall be collected.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_535/2022

Urteil vom 3. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen,

Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1.

Gegenstand

Strafverfahren; Hausdurchsuchung und Beschlagnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. September 2022 (2N 22 131).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen erliess am 26. April 2021 in einem gegen A.________ geführten Strafverfahren einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Dagegen wandte sich A.________ mit Eingabe vom 26. August 2022 an das Kantonsgericht Luzern, welches mit Verfügung vom 19. September 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat. Zur Begründung führte es aus, dass die angefochtene Hausdurchsuchung und Beschlagnahme mit Verfügung vom 26. April 2021 angeordnet und gemäss dem Beschuldigten am 17. Mai 2021 durchgeführt worden sei. Die vorliegende Beschwerde vom 26. August 2022 sei offensichtlich verspätet erhoben worden. A.________ werde darauf hingewiesen, dass er sich für den Fall, dass er die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände herausverlangen möchte, an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden könne. Ein allfällig ablehnender Entscheid sei sodann mit Beschwerde anfechtbar.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 19. September 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Streitgegenstand ist vorliegend einzig der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 26. April 2021. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Das Kantonsgericht legte dar, weshalb die Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl verspätet erfolgt sei. Weiter verwies es den Beschwerdeführer für ein allfälliges Herausgabebegehren für die beschlagnahmten Gegenstände an die Staatsanwaltschaft. Inwiefern das Kantonsgericht damit Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, vermag der Beschwerdeführer mit seinen teilweise nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2021 führte, bzw. die Verfügung des Kantonsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werde keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli