Cantonal High Court Decision on Private Claimant Status Upheld in Forgery Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal complaint filed by an individual against several parties for charges including property damage and forgery. Following the filing, the public prosecutor planned to dismiss the case but failed to inform the complainant. The complainant subsequently sought the status of a private claimant, which was granted in relation to one of the forgery charges. The prosecutor eventually closed the case against multiple individuals, but the complainant contested this decision. The appellate court partially upheld the complainant's appeal regarding certain aspects of the case and remitted the matter back to the prosecutor for further action. A further complaint was filed against the appellate court's decision, which led to a review by a higher court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 118 StPO, Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 71 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Cantonal High Court Decision on Private Claimant Status Upheld in Forgery Case: Following the filing, the public prosecutor planned to dismiss the case but failed to inform the complainant. The complainant subsequently sought the status of a private claimant, which was granted in relation to one of the forgery charges. The prosecutor eventually closed the case against multiple individuals, but the complainant contested this decision. The appellate court partially upheld the complainant's appeal regarding certain aspects of the case and remitted the matter back to the prosecutor for further action. A further complaint was filed against the appellate court's decision, which led to a review by a higher court.
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KI-generiertThe appeal was not adjudicated upon because it did not meet the formal requirements (lack of proper reasoning).
The costs of the proceedings are imposed on the appellant due to the outcome of the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_535/2017
Urteil vom 14. Dezember 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.F.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler,
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
Gegenstand
Zulassung als Privatklägerschaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. November 2017 (UH170240-O/U/BEE).
Erwägungen:
1. D.F.________ reichte am 10. September 2014 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Strafanzeige gegen A.________ und drei weitere Personen wegen Sachbeschädigung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Falschbeurkundung ein. Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland den Parteien mit, dass der Erlass einer Einstellungsverfügung vorgesehen sei. Dieses Schreiben wurde D.F.________ bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht zugestellt. Am 16. Juni 2015 stellte D.F.________ bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Antrag, ihr sei die Stellung als Privatklägerin zuzugestehen. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erkannte D.F.________ in der Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung die Stellung als Privatklägerin mit Verfügung vom 18. Juni 2015 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Januar 2016 ab. Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2016 nicht ein (Verfahren 1B_57/2016).
2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2016 das Strafverfahren sowohl wegen Vermögensdelikten im Zusammenhang mit der Führung der Stiftung H.________ sowie der Lagerhaltung der Stiftungsgüter als auch wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit den Umständen der Stiftungsratssitzung vom 9. Januar 2014 ein. Dagegen erhob D.F.________ Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Februar 2017 bezüglich der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit den Umständen der Stiftungsratssitzung vom 9. Januar 2014, soweit sie sich gegen A.________, G.________ und B.________ richtete, gut, hob insoweit die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 trat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ab. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 teilte der Rechtsvertreter von D.F.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass er auch die Interessen von C.F.________ vertrete. Er beantragte, dass auch diesem die Stellung als Privatkläger nach Art. 118 StPO eingeräumt werde. Am 7. Juli 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass C.F.________ und der Stiftung H.________ die Stellung als geschädigte Personen zukomme. Gegen diese Verfügung erhoben A.________, B.________ und G.________ Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 3. November 2017 teilweise gut (bezüglich der Zulassung der Stiftung als Privatklägerin) und wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, bezüglich der Stiftung fehle es an der ausdrücklichen Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Hinsichtlich der Stellung von C.F.________ als Privatkläger könne auf die Erwägungen im Beschluss vom 5. Januar 2016 betreffend D.F.________ verwiesen werden. Weiter führte die Strafkammer aus, dass die eingereichten Tagebuchauszüge von E.F.________ für die Frage der Geschädigtenstellung irrelevant seien. Selbst wenn D.F.________ und C.F.________ gemäss den Tagebuchauszügen auf ein Recht zur Führung der Stiftung und zur Nachfolge ihres Vaters verzichtet hätten, wäre ihr Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich. Die beabsichtigten Statutenänderungen würden nämlich nicht nur das Recht der Nachkommen von E.F.________ auf Vertretung im Stiftungsrat, sondern insbesondere ihr Recht zur Bezeichnung der Mitglieder des Stiftungsrates bei entsprechender Unfähigkeit von E.F.________ tangieren. Selbst wenn D.F.________ und C.F.________ auf ein Recht zur Führung der Stiftung und zur Nachfolge von E.F.________ verzichtet hätten, beinhalte dieser Verzicht nicht auch den Verzicht auf das Recht zur Ernennung der Stiftungsräte bei diesbezüglicher Unfähigkeit ihres Vaters. Allein schon der Umstand, dass (auch) dieses Recht durch die behauptete Urkundenfälschung hätte beeinträchtigt werden sollen, begründe die Geschädigtenstellung von D.F.________ und C.F.________.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Der Beschwerdeführer stellt "vorsorglich" den Verfahrensantrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis seine Strafanzeige vom 6. Juni 2017 gegen D.F.________ und C.F.________ sowie Unbekannt untersucht und abgeschlossen sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das vom Beschwerdeführer angestrengte Strafverfahren das vorliegende Verfahren beeinflussen könnte (vgl. Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ). Da sich ausserdem das bundesgerichtliche Verfahren als entscheidreif erweist, kann dem gestellten Verfahrensantrag nicht entsprochen werden.
5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner appellatorischen Kritik nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Strafkammer auseinander. So ergibt sich aus der Beschwerde beispielsweise nicht, dass die Auffassung der Strafkammer, ein allfälliger Verzicht auf Führung der Stiftung beinhalte nicht auch den Verzicht auf das Recht zur Ernennung der Stiftungsräte, rechtswidrig sei. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Strafkammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Somit kann offenbleiben, ob vorliegend die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt gegeben sind.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli