Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_534/2022 KI-generiert

Cantonal Court Decision on Unsealing Seized Materials Upheld by Federal Supreme Court Due to Lack of Specific Harm Shown

Geschäftsnummer 1B_534/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Winterthur/Unterland Prosecutor's Office against an individual for drug-related offenses. On July 11, 2022, a house search was conducted at the individual's residence, leading to the seizure of various electronic devices and documents. The individual then requested that all items be sealed, but on September 7, 2022, the District Court of Dielsdorf's Coercive Measures Court granted a request from the prosecutor's office to unseal the materials, allowing them to be searched and used. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal on October 17, 2022, seeking to overturn the unsealing order, arguing for the protection of privacy and claiming procedural errors by the prosecutor's office.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 248 Abs. 3 StPO, Art. 106 Abs. 1 i.V.m, Art. 42 Abs. 1-2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO; Cantonal Court Decision on Unsealing Seized Materials Upheld by Federal Supreme Court Due to Lack of Specific Harm Shown: On July 11, 2022, a house search was conducted at the individual's residence, leading to the seizure of various electronic devices and documents. The individual then requested that all items be sealed, but on September 7, 2022, the District Court of Dielsdorf's Coercive Measures Court granted a request from the prosecutor's office to unseal the materials, allowing them to be searched and used. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal on October 17, 2022, seeking to overturn the unsealing order, arguing for the protection of privacy and claiming procedural errors by the prosecutor's office.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Schriftstückbeschlagnahme Strafuntersuchung rechtlich geschütztes Interesse hinreichende Zufahrt Privatbereich Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal occasionally waived the levying of court costs in this case.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained because the prerequisite of a threatened, irreparable disadvantage concerning secret interests was not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

7B_875/2023 (2024-06-14)
Federal Supreme Court Upholds Unsealing of Seized Mobile Phone Despite Claims of Medical Confidentiality
«…digen Geheimnisinteressen. Das gilt auch für angerufene Berufsgeheimnisse (Urteile 7B_87/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1; 1B_534/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2; 1B_208/ 2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.2-3.4; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.8; 1B_427/2020…»
7B_113/2022 (2023-11-27)
Suspect Challenges Search of Seized Data on Grounds of Proportionality and Privilege
«…7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2; 7B_107/2022 vom 12. September 2023 E. 2.1; 7B_87/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1; 1B_534/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.1; 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.2-3.4; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.8; 1B_427/202…»
7B_222/2023 (2023-10-31)
Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation of Protected Secrecy Interests in Mobile Phone Search Case
«…tzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile 7B_107/2022 vom 12. September 2023 E. 2.1; 7B_87/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1; 1B_534/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.1; 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.2-3.4; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.8; 1B_427/202…»
7B_107/2022 (2023-09-12)
Appeal on Unsealing of Bank Documents in Attachment Fraud Investigation Dismissed for Lack of Admissibility
«…icht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile 7B_87/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1; 1B_534/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.1; 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.2-3.4; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.8; 1B_427/202…»
7B_87/2022 (2023-07-18)
Federal Supreme Court Upholds Unsealing of Seized Electronic Devices in Terrorism Investigation
«…tändiger Praxis des Bundesgerichtes nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile 1B_534/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2; 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.2-3.4; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.8; 1B_427/ 2020…»
7B_86/2022 (2023-07-13)
Accused's Appeal Against Unsealing of Seized Mobile Phones for Forensic Analysis Dismissed
«…tändiger Praxis des Bundesgerichtes nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile 1B_534/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2; 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.2-3.4; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.8; 1B_427/2020…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_534/2022

Urteil vom 5. Juni 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Merz, Kölz,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Meret Lotter,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, vom 7. September 2022 (GT220007-D/U/B-5/mb).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Drogendelikten. Am 11. Juli 2022 liess sie am Wohnort der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchführen, bei der diverse elektronische Geräte und Unterlagen sichergestellt wurden. Gleichentags stellte die Beschuldigte das Begehren um Siegelung aller sichergestellten Asservate. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft diesbezüglich beim zuständigen Bezirksgericht ein Entsiegelungsgesuch.

B. Mit Verfügung vom 7. September 2022 hiess das Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter (nachfolgend: ZMG), das Entsiegelungsgesuch gut, indem es zahlreiche elektronische Datenträger und Unterlagen an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freigab.

C. Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangte die Beschuldigte mit Beschwerde vom 17. Oktober 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches.

Am 27. Oktober 2022 verzichtete das ZMG auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 4. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. November 2022 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 18. November 2022.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid ( Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO ). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 78 ff. BGG ). Das Bundesgericht beurteilt diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG ; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241; 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO ; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74 , E. 2.1 von BGE 143 IV 270 , und E. 2 von BGE 142 IV 207 ).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO ) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen ( BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74 ).

Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen ( Art. 42 Abs. 1-2 BGG ; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen). Pauschale Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.2-3.4; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.8; 1B_427/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.4; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.3-1.5; 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.2-1.4; je mit Hinweisen).

2.2. Wie die Vorinstanz feststellt, hat die Beschwerdeführerin im Entsiegelungsverfahren keine gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen dargelegt. Das Zwangsmassnahmengericht hat deshalb auf eine Aussonderung allfälliger geheimnisgeschützter Aufzeichnungen und Datenträger verzichtet (vgl. angefochtener Entscheid, E. II/G/1-2, S. 12 f.).

In der Beschwerdeschrift wird zur Sachurteilsvoraussetzung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils Folgendes ausgeführt:

"Der nicht wiedergutzumachende Nachteil besteht darin, dass aus den im nachfolgenden materiellen Teil dieser Beschwerde dargelegten Gründen die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Asservate unzulässig ist, da der Staatsanwaltschaft ein erheblicher Verfahrensfehler vorzuwerfen ist, welcher zur Rückgabe der sichergestellten Asservate und zur Vernichtung der zu Unrecht durch Spiegelung erstellten Datensicherungen führen muss (...). Mit der Durchsuchung der fraglichen Asservate (Schriftstücke und Datenträger) würde daher in unzulässiger Weise in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen. Dieser Eingriff liesse sich naturgemäss jedoch nicht mehr rückgängig machen, was somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würde. Schliesslich geht es beim Entsiegelungsverfahren im Ergebnis gerade darum, die Einsichtnahme der Strafbehörde in die Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern."

Damit substanziiert die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht keine konkreten geschützten Geheimnisse und damit keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil. Sie übersieht, dass die ausreichende Darlegung dieser gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG ) nicht mit ihren prozessualen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid ( Art. 95-97 BGG ) zusammenfällt. Ihr pauschaler Hinweis auf ihre "Privatsphäre" reicht nach der oben dargelegten Praxis nicht aus zur Substanziierung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils infolge einer drohenden Offenlegung von konkreten geschützten Geheimnissen. Zweck des Entsiegelungsverfahrens im strafprozessualen Vorverfahren ist es, durch das Zwangsmassnahmengericht vorab prüfen zu lassen, ob geschützte Geheimnisinteressen, die vom Inhaber oder der Inhaberin der sichergestellten Aufzeichnungen angerufen werden, deren Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen ( Art. 246-248 StPO ). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche der umfangreichen Datenspeicher und Unterlagen konkrete geheimnisgeschützte Aufzeichnungen enthielten.

Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist nicht erfüllt.

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Im vorliegenden Fall kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Forster