Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_533/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Overturns Pre-Trial Detention Based on Eliminated Collusion Risk

Geschäftsnummer 1B_533/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a criminal investigation against an individual accused of attempted murder following an altercation with a schoolmate. The altercation escalated over several days of verbal conflicts, culminating in an incident on June 15, 2017, where the accused allegedly attacked the other individual with a knife, inflicting a life-threatening injury. After being arrested on the night of the incident, the accused was placed in pre-trial detention. Subsequent requests for release were denied by both the district court and the higher court, citing strong suspicion of the crime and a risk of collusion with potential witnesses. The accused appealed to a higher court seeking release from detention, arguing that the conditions justifying continued detention had changed since the initial rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Federal Supreme Court Overturns Pre-Trial Detention Based on Eliminated Collusion Risk: The altercation escalated over several days of verbal conflicts, culminating in an incident on June 15, 2017, where the accused allegedly attacked the other individual with a knife, inflicting a life-threatening injury. After being arrested on the night of the incident, the accused was placed in pre-trial detention. Subsequent requests for release were denied by both the district court and the higher court, citing strong suspicion of the crime and a risk of collusion with potential witnesses. The accused appealed to a higher court seeking release from detention, arguing that the conditions justifying continued detention had changed since the initial rulings.

Schlagwörter

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Haftentlassung Untersuchungshaft Kollusionsgefahr mit Zeugen versuchte vorsätzliche Tötung Einvernahme des Opfers Tötung stichhaltige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied because no costs are levied due to the successful appeal.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to award the appellant a party indemnity from the Canton of Zurich because the appeal was successful.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

7B_1172/2024 (2024-12-16)
Federal Court Upholds Continued Pre-trial Detention Based on Recidivism Risk in Child Pornography Case Denies Consideration of New Psychiatric Report
«…t unter anderem mit der während des bundesgerichtlichen Verfahrens erhobenen Anklage. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_533/2017 wurde unverzüglich aus der Haft entlassen, weil sich aus der dort zwischenzeitlich versandten Vorladung zur erstinstanz…»
1B_606/2020 (2020-12-30)
Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention Due to Risk of Collusion in Assault and Threat Case Involving Minors
«…andlung ihre Belastungen wahrheitswidrig zurückzunehmen oder abzuschwächen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.3 S. 128; Urteil 1B_533/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.4). 5.2. Die Vorinstanz hat die Kollusionsgefahr im angefochtenen Entscheid mit Blick auf weit…»
BK 2020 340 (2020-09-08) · be
Attempted Grievous Bodily Harm: Pre-Trial Detention Upheld Due to Risk of Collusion and Repetition
«…mehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c; Urteil 1B_533/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung…»
BK 2020 288 (2020-08-06) · be
Cantonal Court Upholds Detention for Suspected Kidnapping and Extortion
«…lmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c; Urteil 1B_533/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung d…»
1B_83/2018 (2018-03-09)
Federal Supreme Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention Based on Risk of Repetition for Serious Assault and Kidnapping Charges
«…ebots bei der Prüfung von Haftbeschwerden berücksichtigt das Bundesgericht ausnahmsweise rechtserhebliche Noven (Urteil 1B_533/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.4; vgl. zum Ganzen auch Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.…»
1B_60/2018 (2018-02-22)
Federal Supreme Court Upholds Detention Extension for Drug Trafficking Suspect Due to Collusion Risk
«…elmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen ( BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c; Urteil 1B_533/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesg…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_533/2017

Urteil vom 8. Januar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. November 2017 (UB170140-O/U/PFE).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen versuchter Tötung. Laut Anklage vom 1. November 2017 war es zwischen ihm und B.________, einem Mitschüler an der Berufsschule, während mehrerer Tage zu verbalen Auseinandersetzungen bzw. gegenseitigen Beleidigungen gekommen. Am Abend des 15. Juni 2017 soll A.________ B.________ an dessen Wohnort aufgesucht und ihn vor der Liegenschaft auf der Strasse angetroffen haben; nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung habe A.________ ein mitgeführtes Klappmesser gezogen und Stichbewegungen in Richtung von B.________ gemacht. In der Folge soll es zu Handgreiflichkeiten gekommen sein, während derer A.________ B.________ das Messer unterhalb des Brustbeins in den Oberbauch gestossen habe, wodurch dieser in akute Lebensgefahr geraten sei. A.________ wurde in der Tatnacht verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt.

Am 26. Oktober 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 12. Oktober 2017 ab. Es erwog, der dringende Tatverdacht in Bezug auf Verbrechen sei erstellt und es bestehe Kollusionsgefahr in Bezug auf B.________ und drei Mitschüler.

Am 11. November 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen diesen Haftentscheid ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

C. Das Obergericht verzichtet auf Stellungnahme und die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt ( Art. 81 Abs. 1 BGG ). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist ( Art. 95 lit. a BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Kollusionsgefahr besteht ( Art. 221 Abs. 1 StPO ). Das Obergericht hat nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts diesen besonderen Haftgrund bejaht.

2.1. Unbestritten ist der Beschwerdeführer dringend verdächtig, B.________ mit einem Messer eine lebensgefährliche Wunde beigefügt zu haben. Damit ist der allgemeine Haftgrund des Tatverdachts in Bezug auf ein Verbrechen erfüllt, auch wenn die genauen Umstände der Tat - etwa ob der Stich vorsätzlich erfolgte oder versehentlich im Gerangel oder ob sich der Beschwerdeführer in einer Notwehrsituation befunden haben könnte - umstritten sind.

2.2. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen ( BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).

2.3. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 4.1 S. 14) erwogen, dass Kollusionsgefahr in Bezug auf drei ehemalige Mitschüler der beiden nicht mehr bestehe. Hingegen geht es davon aus (E. 4.2 S. 15 ff.), dass es wahrscheinlich sei, dass das erstinstanzliche Strafgericht den Geschädigten an der Hauptverhandlung erneut einvernehme, um den von den beiden Kontrahenten höchst unterschiedlich dargestellten Ablauf der Auseinandersetzung weiter abzuklären; bei diesem Vier-Augen-Delikt sei die Aussage des Geschädigten das zentrale Beweismittel. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs sei der Anreiz für den Beschwerdeführer hoch, den Geschädigten entgegen seinen Beteuerungen zu kontaktieren und in seinem Sinn zu beeinflussen.

2.4. Das Obergericht geht zu Recht davon aus, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise auch nach Abschluss der Untersuchung Kollusionsgefahr bestehen kann, etwa wenn bei einem Vier-Augen-Delikt der Anreiz für den Beschuldigten hoch ist und er die Möglichkeit hat, den Geschädigten zu beeinflussen und dazu zu verleiten, an der Hauptverhandlung seine Belastungen wahrheitswidrig zurückzunehmen oder abzuschwächen ( BGE 137 IV 122 E. 4 S. 127 mit Hinweis). Am 30. November 2017 lud indessen das Strafgericht zur Hauptverhandlung vor. Dieses rechtserhebliche (siehe sogleich) Novum wird vom Bundesgericht angesichts der besonderen Bedeutung des verfassungs- und menschenrechtlichen Beschleunigungsgebots bei der Prüfung von Haftbeschwerden ausnahmsweise berücksichtigt (Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4 mit Hinweisen). Nach dieser Vorladung steht praktisch fest, dass der Geschädigte an der Hauptverhandlung nicht mehr einvernommen werden wird: Der Vorsitzende des Strafgerichts hat darin verfügt, dass an der Hauptverhandlung der Beschuldigte befragt wird und, unter Vorbehalt von Beweisanträgen der Parteien, keine weiteren Beweisabnahmen erfolgen. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis darauf geltend, dass der Geschädigte an der Hauptverhandlung nicht einvernommen werden wird, womit er sich (unter dem allgemeinen Vorbehalt einer massgebenden Veränderung der Verhältnisse) dahingehend festgelegt hat, dass er selber dies nicht beantragen wird. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen, womit auch von dieser Seite kein entsprechender Antrag zu erwarten ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Geschädigte an der Hauptverhandlung nicht mehr einvernommen wird. Stehen aber die Aussagen des Geschädigten mit dem Abschluss der Untersuchung fest und werden an der Hauptverhandlung nicht mehr ergänzt, so hat der Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit, dieses Beweismittel zu beeinflussen bzw. zu manipulieren. Kollusionsgefahr besteht unter diesen Umständen offenkundig nicht mehr. Die Beschwerde ist begründet.

3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, und der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist aus der Haft zu entlassen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi