Defendant Challenges Discharge of Appointed Counsel; Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal dispute arose in a criminal case against an individual, A.________, involving charges such as false accusation, attempted incitement to arson, and attempted coercion. The Regional Public Prosecutor's Office of Emmental-Oberaargau dismissed Attorney B.________ from A.________'s official defense on August 3, 2020, and appointed Attorney C.________ as the new public defender. A.________ appealed this decision on August 13, 2020, but the appellate chamber for criminal matters of the Higher Court of the Canton of Bern rejected the appeal on October 13, 2020. Subsequently, A.________ brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision to replace their official defense attorney.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant Challenges Discharge of Appointed Counsel; Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The Regional Public Prosecutor's Office of Emmental-Oberaargau dismissed Attorney B.________ from A.________'s official defense on August 3, 2020, and appointed Attorney C.________ as the new public defender. A.________ appealed this decision on August 13, 2020, but the appellate chamber for criminal matters of the Higher Court of the Canton of Bern rejected the appeal on October 13, 2020. Subsequently, A.________ brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision to replace their official defense attorney.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure due to formal deficiencies in meeting the required grounds for appeal.
The decision ruled that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_532/2020
Urteil vom 13. November 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Oktober 2020 (BK 20 332).
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen falscher Anschuldigung, versuchter Anstiftung zu Brandstiftung, versuchter Nötigung etc. Mit Verfügung vom 3. August 2020 entliess die Staatsanwaltschaft Fürsprecher B.________ aus dem amtlichen Mandat und setzte Fürsprecher C.________ mit Wirkung ab 3. August 2020 als neuen amtlichen Verteidiger von A.________ ein. Dagegen erhob A.________ am 13. August 2020 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 9. November 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Entlassung von Fürsprecher B.________ aus dem amtlichen Mandat und die Einsetzung von Fürsprecher C.________ als neuer amtlicher Verteidiger. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Präsidenten i.V. der Beschwerdekammer in Strafsachen, welcher am angefochtenen Beschluss vom 13. Oktober 2020 mitgewirkt hat, als befangen erachtet, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer vermag insoweit nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern gegen die besagte Gerichtsperson ein Ausstands- bzw. Befangenheitsgrund vorliegen sollte. Im Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen - wenn überhaupt - nicht rechtsgenüglich auseinander. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli