Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_532/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Unsealing of Seized Items in Fraud Investigation

Geschäftsnummer 1B_532/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation conducted by the Public Prosecutor's Office of Höfe Einsiedeln against an individual accused of fraud, forgery, and breach of business secrets. A house search at the individual's residence resulted in the seizure of documents and items, which the accused requested to be sealed. The prosecutor sought a court order to unseal these items, which led to a decision by the Schwyz Compulsory Measures Court to release certain items for inspection by the prosecutor, while a judicial triage was to be conducted on others to identify secret-protected or irrelevant documents. The individual challenged this decision, seeking a new electronic triage using different search terms. The case reached the Swiss Federal Tribunal after the individual's initial complaint was dismissed, with the dispute centering on the alleged violation of legally protected confidentiality rights.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 248 Abs. 3 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed Regarding Unsealing of Seized Items in Fraud Investigation: A house search at the individual's residence resulted in the seizure of documents and items, which the accused requested to be sealed. The prosecutor sought a court order to unseal these items, which led to a decision by the Schwyz Compulsory Measures Court to release certain items for inspection by the prosecutor, while a judicial triage was to be conducted on others to identify secret-protected or irrelevant documents. The individual challenged this decision, seeking a new electronic triage using different search terms. The case reached the Swiss Federal Tribunal after the individual's initial complaint was dismissed, with the dispute centering on the alleged violation of legally protected confidentiality rights.

Schlagwörter

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Strafverfahren: Entsiegelung beschlagnahmte Unterlagen Betrugsermittlung Normenkontrolle Durchsuchung von Aufzeichnungen Strafverfolgung Geschäftsgeheimnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to futility.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used in combination with Art. 66 Abs. 1 BGG to reduce the court fees based on the financial situation of the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because the prerequisite for appealing an interlocutory decision (irreparable harm concerning protected secrecy interests) was not established.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_532/2019

Urteil vom 2. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln.

Gegenstand

Strafverfahren: Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz,

Einzelrichter, vom 25. September 2019 (ZME 2017 90).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (SZ) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 liess sie am Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung vollziehen. Dabei verlangte der Beschuldigte die Siegelung von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen.

In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 entschied das Zwangsmassnahmengericht Schwyz, die versiegelten Asservate Nrn. 32-34 der Staatsanwaltschaft zur Entsiegelung und Durchsuchung freizugeben und für die übrigen versiegelten Gegenstände zum Zweck der Aussonderung der geheimnisgeschützten oder nicht verfahrensrelevanten Gegenstände bzw. Dateien eine richterliche Triage vorzunehmen. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_134/2018 vom 24. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

Das Zwangsmassnahmengericht führte, teilweise unter Beizug einer sachverständigen Person, die Triage durch und lehnte mit Verfügung vom 25. September 2019 die Anträge der Verteidigung auf Aufhebung des Hausdurchsuchungsbefehls und eventuell auf Durchführung einer erneuten Triage ab, soweit es darauf eintrat. Die Dokumente 1/1-14/149 gab es unter Aussonderung der Dokumente 6/21, 6/23, 6/35, 6/46, 6/54, 7/101 und 8/142 der Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zur Durchsuchung frei.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 30. Oktober 2019 beantragt A.________ im Wesentlichen, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und es sei eine neue elektronische Triage mit neuen Suchbegriffen durchzuführen, deren Ergebnis ihm zur Stellungnahme zuzustellen sei.

Das Zwangsmassnahmengericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2019 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung gegeben.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid ( Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO ). Zu prüfen ist, ob die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 78 ff. BGG ). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist ( BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit Hinweisen).

1.2. Beim angefochtenen Entsiegelungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser kann gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden, wenn dem Beschwerdeführer dadurch wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Das Bundesgericht hielt bereits in seinem Urteil vom 24. September 2018 fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlege, welche konkreten Geheimnisrechte vom angefochtenen Entscheid betroffen seien. Es ging auf die Frage nicht weiter ein, weil die Beschwerde ohnehin unbegründet war.

In seiner Verfügung vom 25. September 2019 hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er eigene, konkrete Entsiegelungshindernisse substanziiert geltend machen müsse. Der Verteidiger habe hinreichend einzig vorgebracht, die Dokumente 6/21, 6/23, 6/35, 6/46, 6/54, 7/101 und 8/142 fielen unter das Anwaltsgeheimnis. Dies treffe zu, weshalb diese Dokumente aus den Akten zu entfernen seien. Alle übrigen Dokumente seien androhungsgemäss der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben, nachdem die Verteidigung keine weiteren Entsiegelungshindernisse in hinreichend konkreter Form geltend gemacht habe.

Trotz dieser Hinweise auf die Obliegenheit darzulegen, welche konkreten Geheimnisrechte vom angefochtenen Entscheid betroffen sind, äussert sich der Beschwerdeführer dazu in seiner Beschwerde nicht. Ein drohender, nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist deshalb nicht dargetan. Inwiefern ein solcher dem Beschwerdeführer aus dem Umstand erwachsen sollte, dass das Zwangsmassnahmengericht die Triage vornahm, ist ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr dient die Triage durch das Zwangsmassnahmengericht als unabhängiger und unparteiischer Behörde dem Schutz des Beschuldigten.

2. Auf die Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln und dem Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold