Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_530/2020 KI-generiert

Cantonal Court Dismissal of Judge Recusal Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 1B_530/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual who filed a recusal request against a judge in a criminal proceeding, arguing that the judge was biased due to his involvement in multiple prior cases in which the appellant was dissatisfied with the outcomes. The Obergericht of the Canton of Bern had dismissed the recusal requests, reasoning that previous participation of the judge in related cases did not by itself constitute bias, and there was no evidence of serious misconduct or partiality by the judge. The appellant later filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn this decision but failed to provide specific and substantiated claims regarding judicial misconduct, leading to the Tribunal's decision not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Cantonal Court Dismissal of Judge Recusal Upheld on Appeal: The Obergericht of the Canton of Bern had dismissed the recusal requests, reasoning that previous participation of the judge in related cases did not by itself constitute bias, and there was no evidence of serious misconduct or partiality by the judge. The appellant later filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn this decision but failed to provide specific and substantiated claims regarding judicial misconduct, leading to the Tribunal's decision not to consider the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Wiederaufnahme des Verfahrens Ausstandsbegehren disziplinarische Entlassung Normenkontrolle Verfahrenspflicht Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF

The appeal was not entered upon based on an application of the simplified procedure, which typically falls under this article for inadmissibility.

Art. 66 al. 1 LTF

No costs were ordered to be levied in the dispositive part of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_530/2020

Urteil vom 20. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Jürg Bähler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 11. September 2020 (SK 20 325).

Erwägungen:

1. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hat mit Beschluss vom 11. September 2020 die Ausstandsgesuche von A.________ gegen Oberrichter J. Bähler in den Verfahren BK 20 268 und BK 20 270 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Es hat im Wesentlichen erwogen, Oberrichter Bähler sei nicht schon deshalb befangen, weil er bereits an mehreren Verfahren mitgewirkt habe, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen und mit deren Ausgang er nicht einverstanden sei. Allfällige Verfahrensfehler hätten mit den ordentlichen Rechtsmitteln, die der Beschwerdeführer zum Teil auch ergriffen habe, gerügt werden müssen. Hinweise dafür, dass Oberrichter Bähler wiederholte und schwere Amtspflichtverletzungen begangen habe, die ihn befangen erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, ebensowenig wie für die unbelegte Behauptung, er sei parteilich und verfolge eigene Interessen.

Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Er bringt im Wesentlichen bloss vor, dass die Berner Justiz in verschiedenen Verfahren gegen ihn entschieden habe und Oberrichter Bähler in den aktuellen Wiederaufnahmeverfahren "grundlegende wichtige Aussagen" in seinen Beschwerden missachte. Er legt aber nicht konkret dar, welche seiner Vorbringen Oberrichter Bähler pflichtwidrig übergangen haben soll, geschweige denn, dass er diese Vorwürfe belegt. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde offenkundig nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi