Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_53/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Judicial Recusal and Service of Process

Geschäftsnummer 1B_53/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who filed a request for recusal against a judge at the District Court and simultaneously claimed delay or denial of justice. This request was dismissed by the Cantonal Court of Schwyz on November 23, 2018. The individual then attempted to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal on February 1, 2019. However, there were complications with the delivery of the initial court decision due to the individual's change of address, which resulted in the decision being considered delivered by default on December 4, 2018. Despite receiving the decision later, the individual failed to submit their appeal within the stipulated time frame, leading to the rejection of the request for a time extension and the subsequent dismissal of the appeal due to tardiness.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Judicial Recusal and Service of Process: This request was dismissed by the Cantonal Court of Schwyz on November 23, 2018. The individual then attempted to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal on February 1, 2019. However, there were complications with the delivery of the initial court decision due to the individual's change of address, which resulted in the decision being considered delivered by default on December 4, 2018. Despite receiving the decision later, the individual failed to submit their appeal within the stipulated time frame, leading to the rejection of the request for a time extension and the subsequent dismissal of the appeal due to tardiness.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand, Rechtsverweigerung verspätetes Ausstandsbegehren Dauer der Landesverweisung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wandelungsrecht Normenkontrolle Zustellung von Akten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to late filing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_53/2019

Urteil vom 21. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Viktor Kälin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand, Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. November 2018 (BEK 2018 162).

Erwägungen:

1. A.________ stellte am 17. Oktober 2018 beim Kantonsgericht Schwyz ein Ausstandsgesuch gegen den Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln Viktor Kälin und machte gleichzeitig Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend. Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Beschluss vom 23. November 2018 das Ausstandsbegehren sowie die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

2. Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz führt A.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

3. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

Der vom Kantonsgericht am 26. November 2018 als "Einschreiben R" an den Beschwerdeführer versandte Beschluss vom 23. November 2018 ist von der Post als "Nicht abgeholt" am 4. Dezember 2018 an das Kantonsgericht retourniert worden. Schliesslich konnte der Beschluss am 20. Dezember 2018 dem Beschwerdeführer zugestellt werden, wobei das Kantonsgericht den Beschwerdeführer in einem Begleitbrief darauf hinwies, dass die erste Zustellung nicht abgeholt wurde, weshalb die Sendung spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 4. Dezember 2018 als zugestellt gelte. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Zustellung vom 26. November 2018 an seinen ehemaligen und nicht an seinen seit dem 23. November 2018 gültigen neuen Wohnsitz erfolgt sei. Sowohl der Einwohnerkontrolle der Gemeinde als auch der Poststelle sei die Adressänderung mitgeteilt worden. Eine Pflicht, dem Gericht, bei dem ein Rechtsmittel hängig sei, die Adressänderung zu melden, bestehe nicht. Dieser Einwand ist unbegründet. Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer am 17. Oktober 2018 beim Kantonsgericht angestrengte Verfahren, war er nach Treu und Glauben gehalten, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können ( BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Da er die Mitteilung der Adressänderung an das Gericht unterliess, hat er die versuchte Zustellung an die in seinem Ausstandsgesuch genannte Adresse als erfolgt gelten zu lassen ( BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 f.). Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. November 2018 gilt somit als am 4. Dezember 2018 zugestellt, weshalb die Beschwerde vom 1. Februar 2019 verspätet erhoben worden wäre. Es bleibt zu prüfen, ob dem vom Beschwerdeführer gestellten Fristwiederherstellungsgesuch entsprochen werden kann.

4. Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist mit der an ihn am 20. Dezember 2018 erfolgten Zustellung darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Beschluss vom 23. November 2018 mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 4. Dezember 2018 als zugestellt gelte. Der Beschwerdeführer hätte somit noch genügend Zeit gehabt, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Dass er damit bis am 1. Februar 2019 zugewartet hat, hat er selbst zu verantworten. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.

5. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli