Criminal Delay Complaint and Subsequent Appeals Dismissed as Abusive
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a criminal complaint against several authorities, including the police and legal institutions, citing various offenses. Following the initial filing on November 22, 2016, the complainant inquired about the status of the investigation a month later and subsequently submitted multiple motions alleging delays in the proceedings. Each of these motions was dismissed by the relevant court, which found the complaints to be frivolous and lacking merit, indicating that insufficient time had passed to claim a violation of the right to a speedy trial. Despite repeated attempts to appeal the decisions, the courts maintained that the complainant's submissions continued to exemplify abusive legal behavior.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Delay Complaint and Subsequent Appeals Dismissed as Abusive: Following the initial filing on November 22, 2016, the complainant inquired about the status of the investigation a month later and subsequently submitted multiple motions alleging delays in the proceedings. Each of these motions was dismissed by the relevant court, which found the complaints to be frivolous and lacking merit, indicating that insufficient time had passed to claim a violation of the right to a speedy trial. Despite repeated attempts to appeal the decisions, the courts maintained that the complainant's submissions continued to exemplify abusive legal behavior.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the non-admission (non-entry) of the appeal in summary proceedings due to insufficient formal requirements of the appeal brief.
Used to deny the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Used to waive the imposition of court costs for the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_53/2017
Urteil vom 3. April 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Februar 2017 (BK 17 39).
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 22. November 2016 erstattete A.________ bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige gegen die Polizei Bern, den Migrationsdienst Bern, die Ausgleichskasse Bern sowie den "Vermieter B.________" wegen verschiedener Delikte. Am 16. Dezember 2016 erkundigte sich der Anzeiger telefonisch bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass das Verfahren bei der zuständigen Staatsanwältin zur Prüfung des weiteren Vorgehens sei; die Staatsanwaltschaft werde ihn schriftlich informieren. Am 21. Dezember 2016 gelangte A.________ mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 abwies. Sie erwog, nach Ablauf erst etwa eines Monats seit der Anzeigeerstattung lasse sich nicht sagen, das Beschleunigungsgebot sei bereits verletzt. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdekammer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.4), wonach in Bezug auf das in casu interessierende Stadium der Untersuchung erst ab einer behördlichen Untätigkeit (Zeitlücke) von ca. 13 oder 14 Monaten von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots die Rede sein könne. A.________ erhob dagegen Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Januar 2017 nicht eintrat (Verfahren 1B_3/2017).
Am 9. Januar 2017 reichte A.________ erneut Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 20. Januar 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Sie erachtete das Verhalten von A.________ als rechtsmissbräuchlich. Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 erhob A.________ zum dritten Mal Rechtsverzögerungsbeschwerde, auf welche die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 8. Februar 2018 nicht eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass sich die Sachlage seit den Beschlüssen der Beschwerdekammer vom 29. Dezember 2016 und 20. Januar 2017 nicht geändert habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei missbräuchlich bzw. treuwidrig. Gleichartige Eingaben würden inskünftig ohne förmliche Behandlung zurückgesandt.
2. A.________ führt gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2017 Beschwerde in Strafsachen. Die Beschwerdekammer verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Anzeige der Vernehmlassungsantwort an den Beschwerdeführer wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" ans Bundesgericht zurückgesandt.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer macht, soweit überhaupt verständlich, geltend, die Beschwerdekammer habe seine Beschwerde vom 31. Januar 2017 zu Unrecht als Rechtsverzögerungsbeschwerde behandelt. Dieser Einwand ist indessen nicht nachvollziehbar, da die besagte Beschwerde vom 31. Januar 2017 den Titel "Verzögerung Beschwerde gegen Staatsanwalt Bern" trägt. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die Beschwerdekammer die Eingabe vom 31. Januar 2017 rechtswidrig behandelt hätte. Der Beschwerdeführer vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli