Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_53/2008 KI-generiert

Criminal procedure; interlocutory order on evidence supplementation not appealable under BGG Art. 93 as it causes no non-recoverable legal detriment.

Geschäftsnummer 1B_53/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant’s appeal, ruling it inadmissible, and imposed court costs of CHF 1,000 on the appellant. The decision leaves the Canton Court of Wallis’s ruling of 29 January 2008, which had rejected the appellant’s complaint against the investigative judge’s refusal of certain evidence supplementation requests in a criminal fraud and attempted coercion case, in force. The appellant had challenged the interim decision under Article 93(1) BGG, but the Court held that the prerequisites for appealing an interlocutory ruling were not met. Specifically, the contested ruling concerned evidence-taking, which generally does not create a non-recoverable legal detriment (nicht wieder gutzumachender Nachteil) under Article 93(1)(a) BGG, as such a disadvantage must be of a legal nature and not merely factual (e.g., prolonging or increasing the cost of proceedings). Furthermore, the alternative exception—that the appeal could lead to a final decision and save significant time or costs—was not applicable, so the appeal was dismissed as clearly inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal procedure; interlocutory order on evidence supplementation not appealable under BGG Art. 93 as it causes no non-recoverable legal detriment: The decision leaves the Canton Court of Wallis’s ruling of 29 January 2008, which had rejected the appellant’s complaint against the investigative judge’s refusal of certain evidence supplementation requests in a criminal fraud and attempted coercion case, in force. The appellant had challenged the interim decision under Article 93(1) BGG, but the Court held that the prerequisites for appealing an interlocutory ruling were not met. Specifically, the contested ruling concerned evidence-taking, which generally does not create a non-recoverable legal detriment (nicht wieder gutzumachender Nachteil) under Article 93(1)(a) BGG, as such a disadvantage must be of a legal nature and not merely factual (e.g., prolonging or increasing the cost of proceedings). Furthermore, the alternative exception—that the appeal could lead to a final decision and save significant time or costs—was not applicable, so the appeal was dismissed as clearly inadmissible.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beweisergänzung Betrugsermittlung weitere Sachverhaltsabklärung Versuch im Strafrecht Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide the appeal in the simplified procedure and declare it inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs of CHF 1,000 on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_53/2008

Urteil vom 6. März 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Fankhauser,

Untersuchungsrichteramt Oberwallis,

Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,

Staatsanwaltschaft Oberwallis, Gebreitenweg 2, Postfach, 3930 Visp.

Gegenstand

Strafverfahren; Beweisergänzung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Januar 2008

des Kantonsgerichts Wallis, Beschwerdeinstanz.

Erwägungen:

1. Das Untersuchungsrichteramt Oberwallis befand mit Strafbefehl vom 18. Juli 2006 X.________ des Betruges sowie der versuchten Nötigung für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten. Dagegen erhob X.________ am 11. September 2006 Einsprache.

Nach Abschluss der Untersuchung erliess der Untersuchungsrichter am 3. Mai 2007 die Anschuldigungsverfügung und setzte den Parteien Frist für Beweisergänzungen. Mit Eingabe vom 31. August 2007 stellte X.________ verschiedene Beweisergänzungsanträge, welche der Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 bis auf eine Ausnahme abwies. Dagegen erhob X.________ am 15. Oktober 2007 Beschwerde ans Kantonsgericht Wallis. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2008 ab.

2. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis führt X.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ).

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Beim vorliegend angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts Wallis handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst.

3.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder ein Frage des Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 BGG ). Letztere Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor.

3.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen entspricht der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG demjenigen des früheren Art. 87 Abs. 2 OG ( BGE 133 IV 139 E. 4). Es bedarf daher eines Nachteils rechtlicher Natur; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 126 I 97 E. 1b mit Hinweis). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 87 Abs. 2 OG liegt bei Zwischenentscheiden, welche die Beweisführung betreffen, grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art vor (vgl. BGE 101 Ia 161 ). Gleiches gilt auch für die vorliegend anzuwendende Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Das angefochtene Urteil beschlägt eine Frage der Beweisführung und bewirkt somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.

3.3 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann das Urteil des Kantonsgerichts nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

4. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt Oberwallis, der Staatsanwaltschaft Oberwallis und dem Kantonsgericht Wallis, Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli