Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_529/2018 KI-generiert

Appeal Regarding Replacement of Appointed Defense Counsel Post-Homicide Conviction

Geschäftsnummer 1B_529/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the Swiss Federal Tribunal dealt with an appeal in a criminal case where the appellant, referred to as A.________, was found guilty by the Zurich District Court of intentional homicide while in a state of non-culpable insanity and disturbing the peace of the dead. A.________ was sentenced to 22 months in prison and a mandatory therapeutic measure for mental disorders. Following the conviction, A.________ sought to change his court-appointed defense attorney, but both the district court and the III. Criminal Chamber of the Zurich Obergericht denied the request. A.________ subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal to challenge the Obergericht's decision, claiming an absence of substantial reasons for refusing his request for a change of lawyer. The Swiss Federal Tribunal examined the appeal regarding the alleged violation of his legal rights and whether the decision showed a breach of justice or constitutional rights.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 111 StGB, Art. 262 Ziff. 1 StGB, Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Replacement of Appointed Defense Counsel Post-Homicide Conviction: A.________ was sentenced to 22 months in prison and a mandatory therapeutic measure for mental disorders. Following the conviction, A.________ sought to change his court-appointed defense attorney, but both the district court and the III. Criminal Chamber of the Zurich Obergericht denied the request. A.________ subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal to challenge the Obergericht's decision, claiming an absence of substantial reasons for refusing his request for a change of lawyer. The Swiss Federal Tribunal examined the appeal regarding the alleged violation of his legal rights and whether the decision showed a breach of justice or constitutional rights.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Tötung verfassungsmässige Anforderung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Bestellung der amtlichen Verteidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 111 StGB
September 2018 fest, dass A.________ den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe und erkannte, er sei der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art.
Art. 262 Ziff. 1 StGB
111 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe und erkannte, er sei der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 StGB schuldig.
Art. 59 StGB
Das Bezirksgericht bestrafte ihn mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, welche durch die Haft bereits erstanden war, und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E.
Art. 108 Abs. 1 BGG
The appeal was not accepted because it did not meet the formal requirements, leading to a non-entering-into-the-merits decision under the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The decision ruled not to levy any court costs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not accepted because it did not meet the formal requirements, leading to a non-entering-into-the-merits decision under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled not to levy any court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_529/2018

Urteil vom 20. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. November 2018 (UP180050).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zürich stellte mit Urteil vom 11. September 2018 fest, dass A.________ den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe und erkannte, er sei der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 StGB schuldig. Das Bezirksgericht bestrafte ihn mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, welche durch die Haft bereits erstanden war, und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an.

2. A.________ meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich mit Schreiben vom 18. September 2018 Berufung an. Gleichzeitig ersuchte A.________ beim Bezirksgericht Zürich um Wechsel der amtlichen Verteidigung und der amtliche Verteidiger um Entlassung aus seinem Amt. Das Bezirksgericht Zürich wies beide Gesuche mit Verfügung vom 26. September 2018 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und ersuchte um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 1. November 2018 ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass keine konkreten und objektiven Hinweise auf eine relevante Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen A.________ und seinem amtlichen Verteidiger ersichtlich seien.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 12. November 2018 an das Bundesgericht und mit einer zweiten Eingabe vom gleichen Tag an das Bundesstrafgericht Beschwerde gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesstrafgericht überwies die bei ihm eingegangene Eingabe mit Schreiben vom 13. November 2018 zur weiteren Behandlung an das Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen der III. Strafkammer auseinander, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte. Er vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt B.________, Zollikon, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli