Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_527/2018 KI-generiert

Claimant Denied Legal Aid for Private Criminal Appeal Costs Challenge

Geschäftsnummer 1B_527/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who filed a complaint against attorney B.________, alleging multiple counts of defamation, insult, and privacy violation. The public prosecutor in St. Gallen decided not to pursue the charges and imposed the legal costs on A.________. A.________ appealed against the cost imposition and requested legal aid. However, the President of the Criminal Chamber of the Canton of St. Gallen rejected the request for legal aid, stating that it is only granted for enforcing civil claims, which A.________ was not pursuing. Additionally, A.________ failed to sufficiently demonstrate his financial situation. Consequently, A.________ was required to provide a financial guarantee to avoid dismissal of his complaint. Unsatisfied, A.________ filed a further complaint, which the Swiss Federal Tribunal considered inadequate, leading to the decision not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Denied Legal Aid for Private Criminal Appeal Costs Challenge: The public prosecutor in St. Gallen decided not to pursue the charges and imposed the legal costs on A.________. A.________ appealed against the cost imposition and requested legal aid. However, the President of the Criminal Chamber of the Canton of St. Gallen rejected the request for legal aid, stating that it is only granted for enforcing civil claims, which A.________ was not pursuing. Additionally, A.________ failed to sufficiently demonstrate his financial situation. Consequently, A.________ was required to provide a financial guarantee to avoid dismissal of his complaint. Unsatisfied, A.________ filed a further complaint, which the Swiss Federal Tribunal considered inadequate, leading to the decision not to proceed with it.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Strafanzeige Privatstrafklage Verletzung von Verfahrensrechten Demonstrationsrecht missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied to dismiss the appeal due to insufficient substantiation (failure to meet formal requirements).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_527/2018

Urteil vom 13. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2018 (AK.2018.320-AP).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. August 2018 auf die Strafklagen von A.________ gegen Rechtsanwalt B.________ wegen des Verdachts der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Verleumdung, der Beschimpfung sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. Gegen die in der Nichtanhandnahmeverfügung verfügte Kostenauflage erhob A.________ Beschwerde. Nach Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 5. Oktober 2018 das Gesuch ab und setzte A.________ eine Frist von 10 Tagen zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 800.--, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur im Hinblick auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen gewährt werde. Zivilforderungen mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Überdies belege der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögenssituation nur ungenügend.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 12. November 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer macht einzig Ausführungen bezüglich der ungenügenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögenssituation. Mit der Hauptbegründung der Anklagekammer, dass ohne Geltendmachung von Zivilforderungen kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers bestehe, setzt er sich nicht auseinander. Der Beschwerdeführer vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. der Entscheid der Anklagekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli