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1B_527/2012 KI-generiert

Defendant's Access to Pre-Interrogation Case Files vs. Prosecutor's Office

Geschäftsnummer 1B_527/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual under investigation by the public prosecutor's office, who had been declared wanted due to unknown whereabouts. Following the individual's arrest warrant, their defense lawyer requested access to the case files. However, this request was denied by the prosecutor's office, resulting in a subsequent appeal to a higher court that upheld the denial based on procedural grounds, specifically stating that access to files is not guaranteed before the first interrogation. The individual then appealed this decision to the Federal Tribunal, which ultimately did not consider the appeal due to insufficient justification of the claimed irreparable harm from the prior ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 101 StPO, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Defendant's Access to Pre-Interrogation Case Files vs. Prosecutor's Office: Following the individual's arrest warrant, their defense lawyer requested access to the case files. However, this request was denied by the prosecutor's office, resulting in a subsequent appeal to a higher court that upheld the denial based on procedural grounds, specifically stating that access to files is not guaranteed before the first interrogation. The individual then appealed this decision to the Federal Tribunal, which ultimately did not consider the appeal due to insufficient justification of the claimed irreparable harm from the prior ruling.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Strafakten Voruntersuchung prozessleitende Verfügungen Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 101 StPO
Zur Begründung führt die Strafkammer zusammenfassend aus, Art. 101 StPO räume den Parteien keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme ein.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
This article was cited to define the conditions under which the interlocutory decision could be appealed (risk of irreparable prejudice), although the appeal was ultimately rejected based on lack of substantiation under Art. 108 BGG.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E.
Art. 93 BGG
Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG überhaupt nicht und legt folglich nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was dismissed in the simplified procedure due to lack of substantiation regarding admissibility requirements.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The appellant was ordered to pay the costs of the proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to lack of substantiation regarding admissibility requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs of the proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This article was cited to define the conditions under which the interlocutory decision could be appealed (risk of irreparable prejudice), although the appeal was ultimately rejected based on lack of substantiation under Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_527/2012

Urteil vom 29. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis , Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen X.________. Da X.________ unbekannten Aufenthalts war, schrieb ihn die Staatsanwaltschaft zur Verhaftung aus und sistierte am 14. März 2012 das Strafverfahren. Am 29. März 2012 ersuchte der Verteidiger von X.________ um Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wies das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 27. April 2012 einstweilen ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. August 2012 abwies. Zur Begründung führt die Strafkammer zusammenfassend aus, Art. 101 StPO räume den Parteien keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme ein. Da X.________ noch nie befragt worden sei, habe die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht zu Recht verweigert.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 17. September 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

3. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG überhaupt nicht und legt folglich nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 137 IV 172 E. 2 S. 173 ff. einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verneint, wenn der beschuldigten Person vor der ersten Einvernahme die Akteneinsicht verweigert wird. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli