Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_526/2021 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Court (Security Deposit and Legal Aid Denial)

Geschäftsnummer 1B_526/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person serving a life sentence filed a complaint of judicial delay against an internal department decision regarding their case in the Canton of Solothurn. The complaint was dismissed by the administrative court president on September 17, 2021, including the request for free legal assistance, deeming the legal action hopeless. The complainant challenged this dismissal, claiming that a lack of an execution plan, which the court previously criticized, remained an issue. However, the court noted that the complainant had completed the concerned vocational training by May 2021, rendering the appeal unsubstantiated due to a failure to engage with the court's reasoning. Consequently, the appeal was not admitted in simplified proceedings without imposing any legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF, Art. 66 Abs. 1 LTF; Petitioner v. Cantonal Court (Security Deposit and Legal Aid Denial): The complaint was dismissed by the administrative court president on September 17, 2021, including the request for free legal assistance, deeming the legal action hopeless. The complainant challenged this dismissal, claiming that a lack of an execution plan, which the court previously criticized, remained an issue. However, the court noted that the complainant had completed the concerned vocational training by May 2021, rendering the appeal unsubstantiated due to a failure to engage with the court's reasoning. Consequently, the appeal was not admitted in simplified proceedings without imposing any legal costs.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege berufliche Bildung unbezahlte Mietkaution Konkursbegehren missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because the grounds for appeal were not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 LTF

No court costs were imposed in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_526/2021

Urteil vom 1. Oktober 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied.

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug,

Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,

handelnd durch das Rechtsdienst Departement des Innern,

Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin, vom 17. September 2021 (VWBES.2021.370).

Erwägungen:

1. Der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüssende A.________ hat beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Entscheid des Departementes des Innern vom 1. September 2021 eingereicht. Mit Verfügung vom 17. September 2021 hat die Verwaltungsgerichtspräsidentin u.a. das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm Frist angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung hat sie angeführt, die Beschwerde sei aussichtslos.

Mit Eingabe vom 23. September 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle noch immer ein Vollzugsplan, was das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom 27. April 2020 bemängelt habe. Das Verwaltungsgericht hat dazu in der angefochtenen Verfügung erwogen, bei der Vollzugsplanung sei es um die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Gebäudereiniger EFZ gegangen; dieses Qualifikationsverfahren habe er aber mittlerweilen absolviert. Dass er diese Berufsbildung im Mai 2021 abgeschlossen hat, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2021 vom 27. August 2021. Indem sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den Vorwurf der Rechtsverzögerung lapidar mit dem Hinweis auf die angeblich fehlende Vollzugsplanung zu begründen, ohne sich mit den Ausführungen dazu im angefochtenen Entscheid sachgerecht auseinanderzusetzen, legt er unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, dass dieser Bundesrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich.

3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Kosten verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi