Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_526/2020 KI-generiert

Public Prosecutor's Office v. Recusal of Lead Prosecutor

Geschäftsnummer 1B_526/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the Office of the Public Prosecutor I of the Canton of Zurich conducting a criminal investigation against an individual, identified as A.________, on charges of attempted incitement to murder. During the proceedings, A.________ filed a motion for the disqualification of the lead prosecutor, Katrin Baumgartner, claiming bias. The prosecutor opposed the motion, asserting neutrality. However, the High Court of the Canton of Zurich upheld the disqualification request, ruling in favor of A.________. The costs associated with the disqualification process were charged to the public, and it was stipulated that the final authority responsible for closing the criminal proceedings would determine the compensation for the appointed defense. Subsequently, the Zurich prosecution office appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking reversal of the disqualification motion under financial implications to A.________, but the specific appeal and grounds were not described in the summary provided above.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 80 BGG, Art. 59 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Public Prosecutor's Office v. Recusal of Lead Prosecutor: During the proceedings, A.________ filed a motion for the disqualification of the lead prosecutor, Katrin Baumgartner, claiming bias. The prosecutor opposed the motion, asserting neutrality. However, the High Court of the Canton of Zurich upheld the disqualification request, ruling in favor of A.________. The costs associated with the disqualification process were charged to the public, and it was stipulated that the final authority responsible for closing the criminal proceedings would determine the compensation for the appointed defense. Subsequently, the Zurich prosecution office appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking reversal of the disqualification motion under financial implications to A.________, but the specific appeal and grounds were not described in the summary provided above.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstand des Staatsanwalts Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse Strafuntersuchung versuchter Mord Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Used to determine that no court costs shall be levied due to the decision not to enter the appeal.

Art. 68 Abs. 1-2 BGG

Used to award an appropriate party indemnity to the representative of the respondent.

Art. 93 BGG

Implicitly cited in the reasoning as the general admissibility rule for the appeal, although the actual order to not enter dismissal is based on lack of standing/interest.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BGE 148 IV 275
Public Transport Company Compensation Appeal
«…r sind diese Voraussetzungen und damit die materielle Beschwer der Staatsanwaltschaft in der Regel gegeben (vgl. Urteil 1B_526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1). Das rechtlich geschützte Interesse kann jedoch nicht pauschal bejaht, sondern muss im Einzel…»
7B_1214/2024 (2025-01-14)
General Prosecutor's Office v. Cantonal Court (Recusal Standing)
«…stehen. Diese Frage hat das Bundesgericht bisher offengelassen (vgl. Urteile 1B_462/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.2; 1B_526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1; 1B_20/2014 und 1B_22/2014 vom 24. Januar 2014 E. 1.2). Eine Beantwortung dieser Frage drängt…»
6B_20/2022 (2023-04-19)
Appellant Convicted for Insubordination Regarding Estate Asset Transfer Despite Prior Acquittals
«…chaque cas concret, cet intérêt devra être établi par la partie recourante ( ATF 139 IV 121 consid. 4.2 p. 123; arrêt 1B_526/2020 du 4 février 2021 consid. 1; CHRISTIAN DENYS, in Commentaire de la LTF, 3 e éd. 2022, n° 16 ad art. 81 LTF ). En outr…»
1B_281/2022 (2023-03-21)
Prosecution Fee for Investigation File Copy Appealability
«…r sind diese Voraussetzungen und damit die materielle Beschwer der Staatsanwaltschaft in der Regel gegeben (vgl. Urteil 1B_526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1 mit Hinweisen). Das rechtlich geschützte Interesse kann jedoch nicht pauschal bejaht, sondern…»
1B_462/2022 (2022-12-27)
Cantonal Prosecutor Recusal Appeal Dismissed by Federal Supreme Court
«…rleiht jedoch nicht selbst das rechtlich geschützte Interesse, welches sie voraussetzt ( BGE 139 IV 121 E. 4.2; Urteil 1B_526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1). 2.1. Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.…»
1B_472/2021 (2022-03-22)
Public Transport Company v. Public Prosecution (Compensation for Extradition Compliance)
«…r sind diese Voraussetzungen und damit die materielle Beschwer der Staatsanwaltschaft in der Regel gegeben (vgl. Urteil 1B_526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1). Das rechtlich geschützte Interesse kann jedoch nicht pauschal bejaht, sondern muss im Einzel…»
6B_519/2020 (2021-09-27)
Federal Supreme Court Ruling on Abstention from Punishment for Prolonged Unlawful Residence and Employment Under Article 52 SCC
«…um damit zusammenhängende materiell- und prozessrechtliche Belange geht ( BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 und E. 1.4.5; Urteile 1B_526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1; 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 114 ; je mit Hinweise…»
1B_144/2021 (2021-08-30)
Prosecutor Recusal Reversal in Negligent Homicide Case
«…das heisst, sich auf diesen auswirkende - materiell- und prozessrechtliche Belange geht ( BGE 134 IV 36 E. 1.4; Urteil 1B_526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1). Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft kann nicht pauschal bejaht werden…»
1B_286/2020 (2021-04-22)
Prosecutor v. [Defendant Name, if known, otherwise general term for privacy rights] on Physical Identification and DNA Profiling After Protest Arrest
«…Strafanspruch ableitet, tangiert und sie überhaupt zur Beschwerde im Verfahren 1B_294/2020 berechtigt ist (vgl. Urteil 1B_526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1 mit Hinweisen). Die Frage braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden, da sich die Erstellun…»
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Swiss Supreme Court: Unlawful DNA/Fingerprint Collection in Climate Protest Case
«…Strafanspruch ableitet, tangiert und sie überhaupt zur Beschwerde im Verfahren 1B_293/2020 berechtigt ist (vgl. Urteil 1B_526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1 mit Hinweisen). Die Frage braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden, da sich die Erstellun…»
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Prosecutor v. Individual Regarding Fingerprinting and DNA Swab for Animal Cruelty and Threats
«…sich aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet, tangiert und sie überhaupt zur Beschwerde berechtigt ist (vgl. Urteil 1B_526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1 mit Hinweisen). Die Frage braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden, da sich die Anordnung…»
1B_620/2020 (2021-02-23)
Public Prosecutor Recusal Over Informal Communications Despite Conflict of Interest in Underlying Case
«…, sich auf diesen auswirkende - materiell- und prozessrechtliche Belange geht ( BGE 134 IV 36 E. 1.4 S. 39 ff.; Urteil 1B_526/2020 vom 29. Januar 2020 E. 1). Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft kann nicht pauschal bejaht werden…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_526/2020

Urteil vom 4. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin Meret Lotter,

1. Katrin Baumgartner, c/o Staatsanwaltschaft I,

Schwere Gewaltkriminalität, Molkenstrasse 15/17,

8004 Zürich,

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Abteilung für schwere Gewaltkriminalität,

Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 3. September 2020 (UA200021).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Anstiftung zur Tötung. Am 9. Juni 2020 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin Katrin Baumgartner. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 nahm die Staatsanwältin Stellung und beantragte die Ablehnung des Gesuchs. Sie sei nicht befangen.

Mit Beschluss vom 3. September 2020 hiess das Obergericht des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer 1), nahm die Kosten des Ausstandsverfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung des Gesuchstellers, auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 2) und bestimmte, dass die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die das Strafverfahren abschliessende Behörde festgesetzt werde (Dispositiv-Ziffer 3).

B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 7. Oktober 2020 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Ausstandsgesuch unter Kostenfolgen zu Lasten von A.________ abzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Er stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet, ebenso Staatsanwältin Baumgartner.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Dieser betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Das Obergericht hat als letzte und einzige kantonale Instanz entschieden ( Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StPO ).

Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a: "formelle Beschwer") und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b: "materielle Beschwer").

In Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG werden in einer nicht abschliessenden Aufzählung unter anderem die beschuldigte Person (Ziff. 1) und die Staatsanwaltschaft genannt (Ziff. 3). Die Bestimmung ist als "Generalklausel mit Regelbeispielen" konzipiert. Dies bedeutet zum einen, dass die Aufzählung, wie bereits erwähnt, nicht abschliessend ist. Zum andern hat aber auch nicht in jedem Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids in einer Strafsache, wer in der Aufzählung ausdrücklich genannt ist. Mit anderen Worten verleiht die Bestimmung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht selbst das rechtlich geschützte Interesse, welches sie voraussetzt ( BGE 139 IV 121 E. 4.2 S. 123 f. mit Hinweisen und Beispielen).

Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat. Sie ist somit beschwerdebefugt, wenn es um die Durchsetzung des Strafanspruchs als solchem oder um damit zusammenhängende - das heisst, sich auf diesen auswirkende - materiell- und prozessrechtliche Belange geht ( BGE 134 IV 36 E. 1.4 S. 39 ff.; Urteil 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3, nicht publ. in BGE 145 IV 114 ; je mit Hinweisen). Zwar ist diese Voraussetzung und damit die materielle Beschwer in der Regel gegeben (Urteil 1B_20/2014 vom 24. Januar 2014 E. 1.2; zu weitgehend insofern die Wortwahl in Urteil 6B_1381/ 2019 vom 13. Oktober 2020 E. 3). Sie kann jedoch nach dem Ausgeführten nicht pauschal bejaht werden und muss im Einzelfall durch die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft dargelegt werden, sofern sie nicht offensichtlich gegeben ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit Hinweisen).

Im Urteil 1B_20/2014 vom 24. Januar 2014 liess das Bundesgericht die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht berechtigt ist, wenn ein Staatsanwalt in den Ausstand versetzt wurde, offen (a.a.O., E. 1.2). Daraus geht hervor, dass das rechtlich geschützte Interesse in derartigen Fällen jedenfalls nicht ohne Weiteres generell besteht. Auch im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid die Durchsetzung des Strafanspruchs tangiert. Da die Staatsanwaltschaft dies auch nicht ansatzweise darlegt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

2. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-2 BGG ). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, Rechtsanwältin Meret Lotter, mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, Katrin Baumgartner, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold