Recusation Appeal Regarding Custody Proceeding Judge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person, referred to as A.________, filed a legal complaint against a decision by the Obergericht des Kantons Bern regarding the dismissal of their request to disqualify a judge, B.________, whom they claimed was biased. The case originated from an application by the probation and enforcement services of the Canton of Bern on August 15, 2018, for the detention of A.________, which was communicated to the parties by Judge B.________ on August 30, 2018. A.________ challenged this, claiming the judge was biased. The request for disqualification was denied by the Appeals Chamber in Criminal Matters of the Bernese Oberland Superior Court on October 8, 2018, as they found no evidence of partiality on the judge's part. A.________ then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, alleging that the Appeals Chamber had not fully considered their grounds for disqualification in the decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62c Abs. 4 StGB, Art. 363 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Recusation Appeal Regarding Custody Proceeding Judge: The case originated from an application by the probation and enforcement services of the Canton of Bern on August 15, 2018, for the detention of A.________, which was communicated to the parties by Judge B.________ on August 30, 2018. A.________ challenged this, claiming the judge was biased. The request for disqualification was denied by the Appeals Chamber in Criminal Matters of the Bernese Oberland Superior Court on October 8, 2018, as they found no evidence of partiality on the judge's part. A.________ then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, alleging that the Appeals Chamber had not fully considered their grounds for disqualification in the decision.
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KI-generiertThe appeal was not adjudicated upon (nicht eingetreten) because it failed to meet the formal requirements (Art. 42 Abs. 2 BGG) in simplified procedure.
Applied in the final order, dispensing with the collection of costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_525/2018
Urteil vom 21. November 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Oktober 2018 (BK 18 409).
Erwägungen:
1. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern stellten am 15. August 2018 dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Antrag auf Anordnung einer Verwahrung von A.________ ( Art. 62c Abs. 4 StGB ). Gerichtspräsident B.________ des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland gab den Parteien mit Verfügung vom 30. August 2018 Kenntnis von diesem Antrag. A.________ wandte sich mit Schreiben vom 7. September 2018 ans Regionalgericht und machte dabei u.a. eine Befangenheit von Gerichtspräsident B.________ geltend. Mit Verfügung vom 26. September 2018 überwies Gerichtspräsident B.________ die Akten zum Entscheid über das Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Die Beschwerdekammer wies mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 das Ausstandsgesuch ab. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, die Zuständigkeit des abgelehnten Richters ergebe sich gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO aus dem Umstand, dass er das erstinstanzliche Urteil gefällt habe. Aus diesem Urteil seien keine Hinweise ersichtlich, die den abgelehnten Richter im Hinblick auf das nachträgliche Verfahren nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen liessen. Im weiteren erscheine das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit auch nicht in objektiver Weise begründet.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 1. November 2018 (Postaufgabe 11. November 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdekammer nur 10% seines Schreibens vom 7. September 2018 behandelt hätte. Die Beschwerdekammer führte hierzu im angefochtenen Beschluss aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwürfe gegen weitere Personen sowie die Ausführungen zu anderen Verfahren seien nicht Gegenstand des Ausstandsverfahrens. Die Beschwerdekammer werde sich ausschliesslich zur geltend gemachten Befangenheit des Gerichtspräsidenten äussern. Inwiefern diese "Beschränkung" des Prozessstoffes auf die Frage der Befangenheit rechtswidrig sein sollte, vermag der Beschwerdeführer weder nachvollziehbar aufzuzeigen noch ist dies ersichtlich. Im Weiteren ergibt sich aus den weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht, dass die Beschwerdekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Ausstandsgesuch abwies. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli