Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_522/2018 KI-generiert

Blood and urine sample order upheld despite alleged police misconduct and unproven impaired driving.

Geschäftsnummer 1B_522/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court, in a unanimously decided appeal under public law, dismissed the appellant's challenge for failure to meet statutory pleading requirements, declining to enter on the merits and ordering no costs. The appellant had appealed a cantonal appellate decision that upheld a prosecutor's order requiring her to provide blood and urine samples following a traffic incident involving alleged property damage and driving under the influence. In her appeal, she challenged the police investigation, claimed unlawful evidence gathering, and sought the quashing of related decisions and costs, but the Court found her submissions failed to adequately demonstrate how the sample order violated federal law. The Court held that the sole object of review was the cantonal decision, that the appeal was inadmissible insofar as it attacked other rulings, and that the appellant's vague assertions of procedural defects and evidence exclusion did not satisfy the obligation to provide substantive legal reasoning under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as they did not engage with the legal basis of the challenged order.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Blood and urine sample order upheld despite alleged police misconduct and unproven impaired driving: The appellant had appealed a cantonal appellate decision that upheld a prosecutor's order requiring her to provide blood and urine samples following a traffic incident involving alleged property damage and driving under the influence. In her appeal, she challenged the police investigation, claimed unlawful evidence gathering, and sought the quashing of related decisions and costs, but the Court found her submissions failed to adequately demonstrate how the sample order violated federal law. The Court held that the sole object of review was the cantonal decision, that the appeal was inadmissible insofar as it attacked other rulings, and that the appellant's vague assertions of procedural defects and evidence exclusion did not satisfy the obligation to provide substantive legal reasoning under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as they did not engage with the legal basis of the challenged order.

Schlagwörter

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Anordnung einer Blut- und Urinprobe unrechtmässig erlangte Beweise Blutprobe prozessleitende Verfügungen Polizeirapport Gültigkeitserfordernis Opportunitätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed because the appellant failed to provide sufficient legal reasoning, as required by this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_522/2018

Urteil vom 20. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung,

handelnd durch Dominique Kübler.

Gegenstand

Anordnung einer Blut- und Urinprobe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 2. Oktober 2018 (51/2018/35).

Erwägungen:

1. Am 22. Mai 2018, um 08:00 Uhr, ging bei der Kantonspolizei Schaffhausen die Meldung ein, A.________ habe am Vorabend an der Eibenstrasse in U.________ mit ihrem Personenwagen einen Parkschaden verursacht und sich anschliessend entfernt. Die Polizei suchte A.________ an ihrem Wohnort auf, wo sie eine zu zwei Dritteln leere Schnapsflasche sowie mehrere angefangene Weinflaschen und leere Bierdosen vorfand. A.________ gab an, am Vorabend 3 Linien Kokain konsumiert zu haben. Der um 08:32 Uhr durchgeführte Alkoholatemlufttest ergab einen Wert von 1.04 mg/l. Die Staatsanwaltschaft ordnete im Anschluss daran mündlich und am 24. Mai 2018 schriftlich an, A.________ habe eine Blut- und Urinprobe abzugeben. Am 2. Oktober 2018 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung ab.

Mit "Rekurs" vom 12. November 2018 beantragt A.________, es seien wegen Verfahrensfehlern "sämtliche damit zusammenhängende Entscheide in allen Anklagepunkten aufzuheben" und "alle damit verbundenen Kosten" aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Anfechtungsobjekt dieses Verfahrens ist einzig der Entscheid des Obergerichts vom 2. Oktober 2018. Von vornherein unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen weitere Entscheide - insbesondere der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2018 betreffend den vorsorglichen Sicherungsentzug - richtet.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Polizeieinsatz sei aufgrund einer zweifelhaften Zeugenaussage erfolgt, mutmasst, ob sich der Geschädigte allenfalls zu einem Versicherungsbetrug habe hinreissen lassen und beschuldigt die Polizei, sie verbal unter Druck gesetzt zu haben, um sich Zugang zu ihrer Wohnung zu verschaffen. Sie bestreitet ihren "Alkoholabusus etc." grundsätzlich nicht, macht aber geltend, es sei ihr nie eine Fahrt in fahrunfähigem Zustand nachgewiesen worden. Die rechtswidrige Beweisbeschaffung führe automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot und zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Anordnung einer Blut- und Urinprobe bundesrechtswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi