Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_521/2018 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid to Private Prosecutor Challenging Non-Prosecution Decision

Geschäftsnummer 1B_521/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, A.________, filed a complaint against B.________ for multiple instances of slander, defamation, insult, and false accusation, which was not pursued by the St. Gallen prosecution office. The prosecution also imposed procedural costs on A.________, which prompted him to file an appeal against these costs. A.________ requested legal aid to cover potential costs and compensations, but this request was denied by the president of the St. Gallen Indictment Chamber, as legal aid is typically granted only for civil claims, which A.________ did not pursue. Furthermore, A.________ did not adequately demonstrate his financial situation. Consequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, which decided not to proceed with the appeal, as A.________ failed to address the main reason for the denial of legal aid, namely the lack of civil claims, and sufficiently demonstrate violation of rights.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 BGG; Denial of Free Legal Aid to Private Prosecutor Challenging Non-Prosecution Decision: Gallen prosecution office. The prosecution also imposed procedural costs on A.________, which prompted him to file an appeal against these costs. A.________ requested legal aid to cover potential costs and compensations, but this request was denied by the president of the St. Gallen Indictment Chamber, as legal aid is typically granted only for civil claims, which A.________ did not pursue. Furthermore, A.________ did not adequately demonstrate his financial situation. Consequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, which decided not to proceed with the appeal, as A.________ failed to address the main reason for the denial of legal aid, namely the lack of civil claims, and sufficiently demonstrate violation of rights.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Demonstrationsrecht kostenloses Verfahren Säumnis der Staatsanwaltschaft Beweislosigkeit Privatstrafklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the appeal because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_521/2018

Urteil vom 13. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2018 (AK.2018.319-AP).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. August 2018 auf die Strafklagen von A.________ gegen B.________ wegen des Verdachts der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Verleumdung, der Beschimpfung sowie der falschen Anschuldigung nicht ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. Gegen die in der Nichtanhandnahmeverfügung verfügte Kostenauflage erhob A.________ Beschwerde. Nach Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 5. Oktober 2018 das Gesuch ab und setzte A.________ eine Frist von 10 Tagen zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 800.--, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur im Hinblick auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen gewährt werde. Zivilforderungen mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Überdies belege der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögenssituation nur ungenügend.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 12. November 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer macht einzig Ausführungen bezüglich der ungenügenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögenssituation. Mit der Hauptbegründung der Anklagekammer, dass ohne Geltendmachung von Zivilforderungen kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers bestehe, setzt er sich nicht auseinander. Der Beschwerdeführer vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. der Entscheid der Anklagekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli