Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_52/2019 KI-generiert

Portfolio Owner v. Public Prosecutor (Mootness of Document Sealing Dispute)

Geschäftsnummer 1B_52/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the State Prosecutor's Office III of the Canton of Zurich against B., concerning alleged document forgery. As part of the investigation, a bank was instructed to freeze the accounts and portfolios linked to A., B.'s mother. The prosecutor's office later requested documents from the bank, which were sealed on A.'s request. The District Court of Zurich granted the prosecutor's office's request to unseal these documents for further use in the criminal proceeding. A. appealed, seeking suspension and rescission of the documents' unsealing until a decision on the account freezing was made in B.'s case. Subsequently, it was reported that the bank account freezes had been lifted, leading to the proceedings becoming moot. A. argued that the freezes were mostly unnecessary and sought to attribute costs to the state treasury, but the resolution involved a mutual understanding to dismiss judicial costs.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 40 OG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Portfolio Owner v. Public Prosecutor (Mootness of Document Sealing Dispute): As part of the investigation, a bank was instructed to freeze the accounts and portfolios linked to A., B.'s mother. The prosecutor's office later requested documents from the bank, which were sealed on A.'s request. The District Court of Zurich granted the prosecutor's office's request to unseal these documents for further use in the criminal proceeding. A. appealed, seeking suspension and rescission of the documents' unsealing until a decision on the account freezing was made in B.'s case. Subsequently, it was reported that the bank account freezes had been lifted, leading to the proceedings becoming moot. A. argued that the freezes were mostly unnecessary and sought to attribute costs to the state treasury, but the resolution involved a mutual understanding to dismiss judicial costs.

Schlagwörter

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Entsiegelung Streitgegenstand Bankunterlagen Urkundenfälschungsverfahren prozessleitende Verfügungen Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Pactum de cedendo

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose reduced court costs on the appellant (Beschwerdeführerin) in the dispositive.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied to rule that the respondent (Beschwerdegegnerin) bears no court costs in the dispositive.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP regarding the decision on costs when the appeal becomes moot.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the decision on costs when the appeal becomes moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_52/2019

Verfügung vom 1. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Klöti,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro B-2, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 14. Dezember 2018 (GM180029-L/U).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung etc. Am 31. Oktober 2016 wies sie die Bank C.________ AG, St. Margarethen, an, die Konti und Depots des Portfolios xxx, lautend auf A.________, die Mutter von B.________, zu sperren. Am 15. Juni 2018 liess die Staatsanwaltschaft bei der Bank C.________ AG diverse Unterlagen betreffend das erwähnte Portfolio edieren. Diese wurden von der Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2018 auf Antrag von A.________ versiegelt. Am 14. Dezember 2018 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und gab die versiegelten Unterlagen zur weiteren Verwendung im Strafverfahren frei.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder diese anzuweisen, ihr die versiegelten Unterlagen zu übergeben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen und das Verfahren zu sistieren, bis über das Gesuch um Aufhebung der Kontensperren im Strafverfahren gegen B.________ rechtskräftig entschieden sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragte für den Fall, dass das Gesuch vom 31. Januar 2019 im Strafverfahren gegen B.________ gutgeheissen, Fr. 80'000.-- zwecks Kostendeckung beschlagnahmt und die Kontensperren aufgehoben würden, das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.________ als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Mit Verfügung vom 7. März 2019 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und sistierte das Verfahren.

C. Am 29. April 2019 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, durch zwei Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2019 und vom 1. April 2019 seien sämtliche Sperren der Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildenden Bankkonten aufgehoben worden. Damit sei die Zuordnung der wirtschaftlichen Berechtigung an diesen Konten obsolet geworden. Sie gehe deshalb davon aus, dass das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. Das Verfahren vor Bezirksgericht habe eindeutig gezeigt, dass ihre Konten von der Staatsanwaltschaft grösstenteils unnötig gesperrt worden seien, weshalb die Staatskasse die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen habe.

Erwägungen:

1. Das Verfahren ist wieder aufzunehmen.

2. Mit der Aufhebung der Kontensperren ist der Streit um deren Entsiegelung gegenstandslos geworden.

2.1. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 zur Praxis zu Art. 135 des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP ). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit der Aufhebung der Kontensperren einverstanden war, keineswegs, dass sie von Anfang an zu Unrecht angeordnet worden waren. Vielmehr war die Beschwerdegegnerin dazu nur bereit, weil B.________ als "Gegenleistung" Fr. 80'000.-- auf die Kasse des Bezirksgerichts einzahlte und so deren Beschlagnahme ermöglichte, was erst das Bezirksgericht zur Aufhebung der Kontensperren bewog. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde somit faktisch durch eine Einigung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gegenstandslos, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten hälftig aufzuteilen und der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Gerichtskosten sind unter den Parteien aufzuteilen, womit die Beschwerdeführerin reduzierte ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und die Beschwerdegegnerin keine ( Art. 66 Abs. 4 BGG ) Gerichtskosten zu tragen haben.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi