Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_52/2009 KI-generiert

Suspect's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Forgery Investigation

Geschäftsnummer 1B_52/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the public prosecutor's office in a Swiss canton initiated two criminal investigations against an individual for document forgery and other related crimes. The individual failed to respond to multiple police summons for questioning, prompting the authorities to request a detention order. Following the issuance of this order, the individual was arrested at their residence. Subsequently, both the individual and a related company filed a complaint against the ruling from the cantonal court, which dismissed the company's appeal and partially rejected the individual's complaint. The matter was escalated to the Federal Tribunal for review.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Suspect's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Forgery Investigation: The individual failed to respond to multiple police summons for questioning, prompting the authorities to request a detention order. Following the issuance of this order, the individual was arrested at their residence. Subsequently, both the individual and a related company filed a complaint against the ruling from the cantonal court, which dismissed the company's appeal and partially rejected the individual's complaint. The matter was escalated to the Federal Tribunal for review.

Schlagwörter

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Vorführungsbefehl etc Haftbefehl Urkundenfälschungsverfahren Beweislosigkeit Verfassung Verfahrenssistierung Diebstahlsermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellants due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_52/2009

Urteil vom 5. März 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________,

Y.________ AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,

An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Vorführungsbefehl etc.,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt gegen X.________ zwei Strafuntersuchungen betreffend Urkundenfälschung etc. Im Rahmen dieser Untersuchungen wurde er von der Zuger Polizei dreimal zur persönlichen Befragung vorgeladen. Diesen Aufforderungen kam er indes nicht nach. Wie in der dritten Vorladung vom 20. August 2008 angedroht, beantragte der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter hierauf bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Vorführungsbefehl. Dieser wurde am 26. August 2008 ausgestellt. Gestützt darauf konnte X.________ am 30. September 2008 an seinem Wohnort festgenommen und der zuständigen Polizeidienststelle zur Befragung und zur erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt werden.

Hiergegen erhoben X.________ und die Y.________ AG Beschwerde. Mit Urteil vom 16. Januar 2009 ist die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug auf die von der Y.________ AG eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, während sie die Beschwerde von X.________ abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten wurde.

2. Gegen dieses Urteil vom 16. Januar 2009 führen X.________ und die Y.________ AG der Sache nach Beschwerde in Strafsachen.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzu-holen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer kritisieren das angefochtene Urteil und eine Vielzahl von Personen sowie Behörden verschiedener Kantone. Soweit die Beschwerdebegründung verständlich ist, machen sie auf ganz allgemeine Weise zahlreiche Rechtsverletzungen geltend, die sie über das angefochtene Urteil hinaus einer Vielzahl von Personen bzw. Behördemitgliedern verschiedener Kantone zur Last legen. Sie legen jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.

Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grund, sind die von den Beschwerdeführern nebst dem Hauptbegehren um Aufhebung des fraglichen Urteils gestellten Zusatzbegehren und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen nicht weiter zu erörtern.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, sowie dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp