Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_518/2021 KI-generiert

Claimant v. Prosecutor (Legal Aid in Criminal Proceedings)

Geschäftsnummer 1B_518/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal charge against an unknown person for minor bodily harm and misdemeanors on July 16, 2021, with the Kreuzlingen Public Prosecutor's Office. However, on July 27, 2021, the prosecutor decided not to proceed with the criminal investigation. The complainant appealed this decision on August 11, 2021, to the Cantonal Court of Thurgau and requested legal aid, which was denied on August 16, 2021. The complainant then elevated the case to the Swiss Federal Tribunal on September 16, 2021, seeking the annulment of the Cantonal Court's decision and requesting legal aid at the federal level as well. This request was opposed by the lower court, and the complainant held to her appeal, arguing that the alleged crimes were committed against her daughters and that she could not pursue civil claims herself, as she did not have custody. The discussion centered on the entitlement to free legal aid, given the absence of civil claims in the criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; Claimant v. Prosecutor (Legal Aid in Criminal Proceedings): However, on July 27, 2021, the prosecutor decided not to proceed with the criminal investigation. The complainant appealed this decision on August 11, 2021, to the Cantonal Court of Thurgau and requested legal aid, which was denied on August 16, 2021. The complainant then elevated the case to the Swiss Federal Tribunal on September 16, 2021, seeking the annulment of the Cantonal Court's decision and requesting legal aid at the federal level as well. This request was opposed by the lower court, and the complainant held to her appeal, arguing that the alleged crimes were committed against her daughters and that she could not pursue civil claims herself, as she did not have custody. The discussion centered on the entitlement to free legal aid, given the absence of civil claims in the criminal proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Körperverletzung Strafuntersuchung grausame und erniedrigende Behandlung ZPO-Bestimmung Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The appellant's request for legal aid for the Federal Tribunal procedure was denied because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court fees for the Federal Tribunal procedure in this case.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The appellant was denied compensation for costs (Parteientschädigung) as she lost the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

SR2 2025 1 (2025-06-04) · gr
Refusal of Free Legal Aid for Defamation Complaint and Moot Security Deposit Appeal
«…V darstelle bzw. aArt. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sei (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1). Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung hat der G…»
SR2 2025 2 (2025-06-04) · gr
Appellant v. Prosecutor (Legal Aid Refusal and Security Deposit for Defamation Complaint)
«…V darstelle bzw. aArt. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sei (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1). Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung hat der G…»
7B_541/2024 (2024-07-22)
«…dossier ou s'imposent en raison de la nature de l'infraction examinée (cf. arrêts 1B_75/2022 du 3 mai 2022 consid. 2.3; 1B_518/2021 du 23 novembre 2021 consid. 3.2; 1B_80/2019 du 26 juin 2019 consid. 3.3; 1B_94/2015 du 26 juin 2015 consid. 2.2; 1B_254…»
BK 2023 209 (2023-11-22) · be
Cantonal Court Upholds Dismissal of Forgery and Threats Investigation
«…g ist mit Art. 29 Abs. 3 BV ver- einbar (Urteile des Bundesgericht 1B_414/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.1; 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). 6.3 Der Beschwerdeführer…»
7B_196/2022 (2023-08-25)
«…ützt auf Art. 29 Abs. 3 BV unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urteile 1B_460/2022 vom 24. November 2022 E. 2.1; 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz hat die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begrü…»
7B_197/2022 (2023-08-25)
«…ützt auf Art. 29 Abs. 3 BV unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urteile 1B_460/2022 vom 24. November 2022 E. 2.1; 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz hat die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begrü…»
7B_198/2022 (2023-08-25)
«…ützt auf Art. 29 Abs. 3 BV unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urteile 1B_460/2022 vom 24. November 2022 E. 2.1; 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz hat die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begrü…»
1B_414/2022 (2023-02-14)
«…spruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2.2. Als aussichtslos im Sinne…»
1B_460/2022 (2022-11-24)
«…wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3; 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweis). Beziffert und begründet werden mus…»
6B_6/2021 (2022-10-26)
«…ichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 6B_607/2022 vom 8. September 2022 E. 5.3; 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.4; 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen) und die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was denselben als unricht…»
SK2 2021 91 (2022-09-30) · gr
Appeal Against Dropped Medication Mistreatment Case Remanded for Further Investigation
«…liche Rechtspflege gewährt werden. Der staatliche Strafanspruch wird grundsätz- lich durch den Staat wahrgenommen (BGer 1B_518/2021 v. 23.11.2021 E. 3.1; 21 / 26 BGe…»
SK2 2022 35 (2022-09-20) · gr
Application for Free Legal Aid Denied in False Expert Opinion Appeal
«…lege gewährt werden kann, da der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen wird (BGer 1B_518/2021 v. 23.11.2021 E. 3.1; BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_310/2017 v. 26.10.2017 E. 2.4.1 m.w.H.), – d…»
SK2 2021 73 (2022-09-20) · gr
Legal Counsel Compensation in Acquitted Abuse of Office Case
«…dar. So hielt denn auch das Bundesgericht mehrfach fest, Art. 136 Abs. 1 StPO sei mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (BGer 1B_518/2021 v. 23.11.2021 E. 3.1; BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_310/2017 v. 26.10.2017 m.w.H.). 2.3. Das Bundesger…»
SK2 2022 35 (2022-09-20) · gr
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«…ge gewährt werden kann, da der staatliche Straf- anspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen wird (BGer 1B_518/2021 v. 23.11.2021 E. 3.1; BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_310/2017 v. 26.10.2017 E. 2.4.1 m.w.H.), – d…»
6B_607/2022 (2022-09-08)
«…spruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweis). Beziffert und begründet werden mus…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_518/2021

Urteil vom 23. November 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident,

Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 16. August 2021 (SW.2021.95).

Sachverhalt:

A.________ liess am 16. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen Strafanzeige gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten erstatten. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 entschied die Staatsanwaltschaft, diesbezüglich die Strafuntersuchung nicht an die Hand zu nehmen. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ am 11. August 2021 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Thurgau. Dabei ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2021 wies das Obergericht das Gesuch ab.

Gegen die Verfügung des Obergerichts erhob A.________ am 16. September 2021 Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.

Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel fest.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Gegen ihn steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Zur Rüge, ihr sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden, ist die Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 1 BGG unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache berechtigt (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.9 mit Hinweisen; Urteile 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 1 mit Hinweis). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, sie habe weder in ihrer Strafanzeige vom 16. Juli 2021 noch in ihrer Beschwerde vom 11. August 2021 erklärt, adhäsionsweise aus den zur Anzeige gebrachten Straftaten abgeleitete Zivilansprüche geltend zu machen oder geltend machen zu wollen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei auf Konstellationen beschränkt, bei welchen die Privatklägerschaft Zivilansprüche erhebe.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht vor dem Bundesgericht geltend, sie habe die Strafanzeige vom 16. Juli 2021 erstattet, weil das Aussehen und das Verhalten ihrer beiden Töchter darauf hingedeutet hätten, dass zu deren Nachteil einfache Körperverletzungen sowie Tätlichkeiten begangen worden waren. Der zurzeit sorgeberechtigte Vater sei trotz der Indizien für eine Kindswohlgefährdung untätig geblieben. Zwar halte ihr die Vorinstanz vor, im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend gemacht zu haben. Letzteres habe sie aber gar nicht tun können, weil zum einen das Strafverfahren eingestellt worden sei und sie zum anderen nicht über das Sorgerecht betreffend ihre Kinder verfügt habe. Die rechtskräftige Zuteilung des Sorgerechts stehe noch aus; möglicherweise werde sie dieses Recht noch erhalten.

3.

3.1. Art. 136 StPO konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil 1B_338/2020 vom 17. August 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Dieser ist nach Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt nach Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.

Mit Art. 136 Abs. 1 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege wissentlich und für das Bundesgericht im Hinblick auf Art. 190 BV verbindlich prinzipiell auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen (Urteile 1B_267/2021 vom 22. Juli 2021 E. 2.1; 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteil 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4.1 mit Hinweis; siehe zum Ganzen Urteil 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1).

Ist eine Zivilklage nicht möglich und fallen die beanstandeten Handlungen wahrscheinlich in den Anwendungsbereich des Verbots von Folter und anderer grausamer oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (vgl. Art. 3 EMRK , Art. 10 Abs. 3 BV und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]), ist der beschwerdeführenden Person gemäss der Rechtsprechung indessen unter Umständen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urteil 1B_561/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2. Die vorliegend in Frage stehenden Delikte wurden nach Darstellung der Beschwerdeführerin zum Nachteil ihrer Kinder begangen. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern ihr daraus eigene Zivilansprüche erwachsen sein sollen. Die seinerzeit schon anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat denn auch im Strafverfahren unbestrittenermassen keine eigenen Zivilansprüche geltend gemacht.

Zivilrechtliche Ansprüche der Kinder hätte sie sodann nur vertretungsweise geltend machen können; hierfür hätte sie also gestützt auf eine entsprechende Vertretungsbefugnis im Namen ihrer Kinder handeln müssen. Hätte sie dies getan, käme freilich nur ein Anspruch der Kinder auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StPO in Betracht. Denn wie aus dem Ingress dieser Bestimmung erhellt ("... für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche"), kann dieser Anspruch nur im Zusammenhang mit der Durchsetzung eigener Ansprüche der Privatklägerschaft begründet werden. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin im Strafverfahren keine privatrechtlichen Ansprüche ihrer Kinder verfolgt.

Mangels Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren ist die Vorinstanz folgerichtig zum Schluss gelangt, es bestehe vorliegend kein Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege.

Ergänzend ist anzumerken, dass die in der Strafanzeige erwähnten Handlungen keine staatlichen Handlungen betreffen, die als Folter oder andere grausame oder erniedrigende Behandlung im Sinne der hiervor (E. 3.1 i.f.) genannten Vorschriften zu qualifizieren wären und damit einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV begründen könnten. Die Beschwerdeführerin anerkennt dies in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 denn auch zumindest implizit. Denn sie nimmt darin Bezug auf das Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, das die unentgeltliche Rechtspflege für ein mutmassliches Opfer staatlicher Gewalt betraf, und erklärt zugleich, der diesem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt sei vorliegend irrelevant.

4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Da sie von vornherein aussichtslos war, ist das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Hingegen ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nach Art. 68 Abs. 2 BGG e contrario keine Parteientschädigung zuzusprechen. Soweit sie unter Berufung auf das Prinzip der Waffengleichheit, das Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) bildet (vgl. dazu BGE 139 I 121 E. 4.2.1 mit Hinweisen), sinngemäss auch für den Fall ihres Unterliegens eine Parteientschädigung fordert, ist ihr nicht zu folgen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie ohne Parteientschädigung im Sinne dieses Prinzips einen Nachteil erleiden würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: König