Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_518/2019 KI-generiert

Public Prosecutor's Office v. Accused (Remand Order Appeal)

Geschäftsnummer 1B_518/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal in a criminal procedure where the District Court of Winterthur had convicted an individual for multiple counts of sexual acts with a child on May 15, 2018. The convicted person appealed this decision, and an associated private claimant initially joined the appeal but later withdrew. The Higher Court of the Canton of Zurich ordered the prosecution to prepare a transcript of a video interview with the private claimant, however, the prosecution claimed it could not comply, as the recordings were unavailable and such a transcript was not necessary under legal provisions. The Higher Court decided to send the case back to the lower court for further action, which led the Public Prosecutor's Office to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal, seeking continuation of the appeal at the Higher Court without requiring a transcript.

Legislator-Regeste

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Art. 154 StPO, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Public Prosecutor's Office v. Accused (Remand Order Appeal): The convicted person appealed this decision, and an associated private claimant initially joined the appeal but later withdrew. The Higher Court of the Canton of Zurich ordered the prosecution to prepare a transcript of a video interview with the private claimant, however, the prosecution claimed it could not comply, as the recordings were unavailable and such a transcript was not necessary under legal provisions. The Higher Court decided to send the case back to the lower court for further action, which led the Public Prosecutor's Office to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal, seeking continuation of the appeal at the Higher Court without requiring a transcript.

Schlagwörter

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Strafverfahren Fortführung des Berufungsverfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids sexuelle Handlung mit einem Kind Zwischenentscheid Ausstand des Staatsanwalts Leitverfahren Strafakten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited when determining that no court costs should be imposed due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Cited when determining that no party compensation should be awarded due to the outcome of the case.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because the appealed decision was an interlocutory decision not meeting the criteria for immediate appeal under Art. 93 LTF.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_518/2019

Urteil vom 19. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner,

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dominique Leemann,

2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Fortführung des Berufungsverfahrens,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom

23. September 2019 (SB180318-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 15. Mai 2018 sprach das Bezirksgericht Winterthur A.________ der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig. Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung. B.________ als Privatklägerin erhob Anschlussberufung, zog diese in der Folge jedoch wieder zurück.

Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft an, eine Niederschrift der bei den Akten liegenden Videoaufnahme der Befragung der Privatklägerin anzufertigen. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Obergericht mit, sie sei nicht in der Lage, dem Ansinnen nachzukommen, da ihr die Aufzeichnungen nicht zur Verfügung stünden. Zudem sei die Erstellung eines Schriftprotokolls gemäss Art. 154 StPO nicht erforderlich.

Am 23. September 2019 fällte das Obergericht folgenden Beschluss:

"1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerin wird Vormerk genommen.

2. Das Verfahren wird im Übrigen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB180318-O) wird an den Registern abgeschrieben.

[4.-7.: Kosten- und Entschädigungsfolgen, Mitteilung]"

In seinen Erwägungen hielt das Obergericht fest, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei eine Niederschrift erforderlich. Das Bezirksgericht habe zu prüfen, ob es das Verfahren seinerseits an die Untersuchungsbehörden zur Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen zurückweise. Zutreffend sei die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die Berufungsinstanz nicht befugt sei, der Untersuchungsbehörde Anweisungen zu geben. Das erstinstanzliche Gericht könne jedoch auf die Anklagezulassung zurückkommen. Deshalb sei das Berufungsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, an den Registern abzuschreiben und allenfalls, bei Wiedereingang, neu einzutragen.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 1. November 2019 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der Beschluss des Obergerichts sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, das Berufungsverfahren fortzuführen. Eventualiter sei das Obergericht zu verpflichten, die Niederschrift selbst anzufertigen. Subeventualiter sei es zu verpflichten, dies vom Bezirksgericht zu verlangen.

Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid in einer Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Das Obergericht ist Vorinstanz im Sinne von Art. 80 BGG .

1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft nicht die Zuständigkeit gemäss Art. 92 BGG . Es liegt somit ein "anderer Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 93 BGG vor. Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Die zweite Voraussetzung fällt hier ausser Betracht. Die Oberstaatsanwaltschaft macht hingegen geltend, dass die erste Voraussetzung erfüllt sei. Das Bezirksgericht werde durch den Rückweisungsentscheid gezwungen, einer von ihm als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten. Würde das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten, könnte ihm zudem die Frage der Protokollierungspflicht mit dem Endentscheid nicht vorgelegt werden, weil kein aktuelles Interesse mehr bestünde.

1.3. Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein ( BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 mit Hinweis). Das Interesse der Oberstaatsanwaltschaft an der richtigen Rechtsanwendung allein begründet keinen Nachteil in diesem Sinne. Irrelevant ist zudem, ob die aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist oder nicht (Urteil 1B_312/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 1.4).

1.4. Sofern das Bezirksgericht die Staatsanwaltschaft dazu anhielte, eine Niederschrift der Videobefragung anzufertigen, erhöhte dies ihre Arbeitsbelastung. Dies stellt jedoch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar (Urteil 1B_312/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 1.5 mit Hinweisen). Ob ein solches Vorgehen überhaupt zwingende Folge des angefochtenen Entscheids ist, kann somit offen bleiben. Soweit die Oberstaatsanwaltschaft argumentiert, das Bezirksgericht würde gezwungen, einer von ihm als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, liegt darin für die Oberstaatsanwaltschaft selbst ebenfalls kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur.

2. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind weder Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ) noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold