Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_518/2017 KI-generiert

Appellant Forfeits Objection to Court Composition in Unsealing Decision Appeal

Geschäftsnummer 1B_518/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation was initiated against an individual following the issuance of a search and seizure order by the prosecution. Items seized during the raid were sealed upon request from the individual and their employer. The prosecution subsequently filed a motion for the unsealing of the items, which led to a series of expert analyses and the opportunity for both parties to comment. The court partially granted the motion in October 2017. The individual challenged this decision, arguing that the composition of the court was legally insufficient and inconsistent with international law. However, the court noted that the individual had not raised this objection during the initial proceedings, leading to a dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 6 EMRK, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1-2 BGG; Appellant Forfeits Objection to Court Composition in Unsealing Decision Appeal: Items seized during the raid were sealed upon request from the individual and their employer. The prosecution subsequently filed a motion for the unsealing of the items, which led to a series of expert analyses and the opportunity for both parties to comment. The court partially granted the motion in October 2017. The individual challenged this decision, arguing that the composition of the court was legally insufficient and inconsistent with international law. However, the court noted that the individual had not raised this objection during the initial proceedings, leading to a dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Verfahrensrügen verfassungsmässiger Grundsatz Zwangsmassnahmen anfechtbarer Zwischenentscheid Vorabentscheidungsverfahren Rückzug des Rechtsvorschlags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not proceeded with.

Art. 68 Abs. 1-2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_518/2017

Urteil vom 5. März 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2017 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Freiburg (600 2016 2).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung. Am 29. November 2016 erliess sie einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Die während der Hausdurchsuchung am Wohn- und Arbeitsort sichergestellten Gegenstände wurden auf Gesuch A.________s sowie seiner Arbeitgeberin hin versiegelt.

Am 22. Dezember 2016 reichte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg ein Entsiegelungsgesuch ein. Das Zwangsmassnahmengericht gab zunächst A.________, dann seiner Arbeitgeberin Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Folge beauftragte es einen Gutachter mit einer ersten Analyse eines Teils der sichergestellten Datenträger, wobei den Parteien sowohl vorgängig als auch nach Erstellung des Gutachtens Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt wurde. In der Folge ordnete das Zwangsmassnahmengericht ein zweites Gutachten zur weiteren Analyse und Triage der sichergestellten Datenträger an. In der Folge gab es den Parteien nochmals Gelegenheit, zum Gutachten und zum Entsiegelungsverfahren Stellung zu nehmen.

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch teilweise gut und wies es im Übrigen ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 4. Dezember 2017 beantragt A.________, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe in einer auf Gesetz beruhenden Besetzung des Spruchkörpers neu zu entscheiden.

Das Zwangsmassnahmengericht hält in seiner Vernehmlassung fest, die Rüge des nicht gesetzmässig zusammengesetzten Gerichts sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben worden und erscheine deshalb verspätet. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg nur ein einziger deutschsprachiger Richter amte, weshalb von vornherein klar gewesen sei, dass dieser sich mit der Angelegenheit befasse. Im Übrigen sei fraglich, ob an der Beschwerde noch ein aktuelles praktisches Interesse bestehe, da der Beschwerdeführer kein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt habe und der angefochtene Entscheid somit vollstreckbar sei. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Rüge sei nicht verspätet. Zudem bestehe nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde, da die Beweismittel im Falle seines Obsiegens nicht verwertbar wären.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid beschränkt sich auf das Vorbringen, im Kanton Freiburg sei die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Zwangsmassnahmengerichts gesetzlich nicht hinreichend geregelt. Dies sei mit Art. 6 EMRK unvereinbar.

1.2. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den angeblichen Organmangel im erstinstanzlichen Verfahren jemals geltend gemacht hätte. Organmängel sind jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ) so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen. Wer sich stattdessen stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Geltendmachung. Dies gilt auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt wird ( BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 132 II 485 E. 4.3 S. 496; je mit Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (i.S. Ozerov gegen Russland vom 18. Mai 2010, Nr. 64962/01) gibt nicht Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Spruchkörperbesetzung am Bundesgericht selbst als Verletzung von Art. 6 EMRK kritisiert, ist Folgendes festzuhalten: Im zur Publikation bestimmten Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2 hat das Bundesgericht ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Es bestätigte damit die dem Beschwerdeführer bekannten Ausführungen im Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.4. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK ist somit zu verneinen.

3. Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold