Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_518/2011 KI-generiert

Suspect's Appeal Regarding Court-Appointed Counsel Rejected

Geschäftsnummer 1B_518/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal investigation led by the Federal Prosecutor's Office against an individual suspected of professional fraud, along with other co-accused, including the individual's spouse. The accused requested to appoint a specific lawyer as their official defense, but the Federal Prosecutor's Office denied this request due to a perceived latent conflict of interest. Consequently, the Prosecutor appointed different lawyers as the official defense. The rejected lawyer appealed this decision, but the appellate body determined it could not entertain the appeal, leading to the accused filing a constitutional complaint with the Federal Tribunal. However, the Tribunal concluded that it was not competent to address the appeal as it did not pertain to a coercive measure, resulting in a dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 79 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Suspect's Appeal Regarding Court-Appointed Counsel Rejected: The accused requested to appoint a specific lawyer as their official defense, but the Federal Prosecutor's Office denied this request due to a perceived latent conflict of interest. Consequently, the Prosecutor appointed different lawyers as the official defense. The rejected lawyer appealed this decision, but the appellate body determined it could not entertain the appeal, leading to the accused filing a constitutional complaint with the Federal Tribunal. However, the Tribunal concluded that it was not competent to address the appeal as it did not pertain to a coercive measure, resulting in a dismissal of the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstand/Zulassung der Verteidigung Bestellung eines Rechtsbeistands Strafuntersuchung Gesuch um Ernennung gewerbsmässiger Betrug Interessenkollision Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision applied because the court ordered the appellant to bear the costs based on the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_518/2011

Urteil vom 26. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,

2. Z.________,

Beschwerdegegner,

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Weiterer Beteiligter:

W.________.

Gegenstand

Ausstand/Zulassung der Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. August 2011 des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer.

In Erwägung,

dass die Bundesanwaltschaft gegen X.________ und Mitbeschuldigte, darunter dessen Ehefrau, eine Strafuntersuchung führt u.a. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs ( Art. 146 Abs. 2 StGB );

dass X.________ und Rechtsanwalt W.________ am 20. April 2011 mit separaten Eingaben die Bundesanwaltschaft ersuchten, Rechtsanwalt W.________ sei in der Strafuntersuchung gegen X.________ als dessen neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen;

dass die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2011 die dahingehend lautenden Begehren abwies, wogegen X.________ und W.________ an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten;

dass gemäss Beschluss der I. Beschwerdekammer vom 7. Juli 2011 hinsichtlich der Verteidigung des Beschuldigten X.________ durch Rechtsanwalt W.________ ein offensichtlich latenter Interessenkonflikt besteht, weswegen die beantragte Verteidigung abgelehnt wurde;

dass daher die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 12. August 2011 Rechtsanwalt Y.________ und als dessen Substitut Rechtsanwalt Z.________ als amtliche Verteidigung einsetzte;

dass Rechtsanwalt W.________ hiergegen Beschwerde zuhanden der I. Beschwerdekammer erhob;

dass diese mit Beschluss vom 30. August 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dies mit dem Hinweis darauf, dass gegen diesen Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei;

dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 22. September 2011 subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht führt;

dass mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. August 2011 kein Entscheid über eine Zwangsmassnahme in Frage steht, weshalb die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht nicht offen steht ( Art. 79 BGG ), worauf die I. Beschwerdekammer zutreffend verwiesen hat;

dass gemäss Art. 113 ff. BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen offen steht;

dass im vorliegenden Fall kein derartiger Entscheid in Frage steht, sondern ein solcher der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;

dass demgemäss auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht zulässig und daher auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme somit gegenstandslos wird und nicht weiter zu erörtern ist;

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bundesanwaltschaft, dem weiteren Beteiligten und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp