Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_515/2022 KI-generiert

Appeal Regarding Investigative Detention Dismissed as Moot and Unsubstantiated

Geschäftsnummer 1B_515/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint against an order from the Cantonal Basel-Stadt measures court, which had, at the request of the Basel-Stadt public prosecutor's office, placed them in pre-trial detention until October 26, 2022. This order was contested with several submissions, and although the individual was released from custody on September 6, 2022, the Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt considered the complaint irrelevant due to the release and therefore did not address it. The complainant then submitted a grievance to the Swiss Federal Tribunal, alleging wrongdoing by the prosecuting authorities but failing to specify any violation by the appellate court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the case as the complaint did not meet the necessary legal criteria.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Investigative Detention Dismissed as Moot and Unsubstantiated: This order was contested with several submissions, and although the individual was released from custody on September 6, 2022, the Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt considered the complaint irrelevant due to the release and therefore did not address it. The complainant then submitted a grievance to the Swiss Federal Tribunal, alleging wrongdoing by the prosecuting authorities but failing to specify any violation by the appellate court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the case as the complaint did not meet the necessary legal criteria.

Schlagwörter

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Anordnung von Sicherheitshaft Haftentlassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beschlagnahme von Beweismitteln Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft Sistierung des Verfahrens Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed summarily because it did not meet the formal requirements (Art. 42 BGG and Art. 106 BGG not sufficiently substantiated).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The judgment explicitly states that no costs shall be levied, citing this article as the exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_515/2022

Urteil vom 30. September 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand

Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 9. September 2022 (HB.2022.39).

Erwägungen:

1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt ordnete mit Verfügung vom 31. August 2022 auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegenüber A.________ Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2022 an. Dagegen erhob A.________ mit Eingaben vom 30. August 2022 sowie 1. und 2. September 2022 Beschwerde. Nachdem A.________ mit Verfügung vom 6. September 2022 aus der Haft entlassen wurde, trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 9. September 2022 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die Beschwerde mit der Haftentlassung gegenstandslos geworden sei. Soweit sich die Beschwerde mit einem Rundumschlag gegen die Strafverfolgungsbehörden richte, sei nicht ersichtlich, gegen welche konkrete Verfahrenshandlung oder Verfügung sie sich richten sollte. Insoweit sei mangels Begründung bzw. mangels Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 28. September 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde bloss allgemeine Vorwürfe gegen die Strafverfolgungsbehörden. Mit der Begründung des Appellationsgerichts setzt er sich indessen nicht auseinander. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern das Appellationsgericht seine Beschwerde rechtswidrig behandelt haben sollte. Er legt nicht verständlich und konkret dar, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli