Complainant v. Cantonal High Court (Language of Submissions)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a criminal complaint against another party with the local police. The prosecuting authority decided not to proceed with the investigation. The complainant then submitted a legal appeal to the appellate court but failed to address the required procedural language, which is German in this jurisdiction. After an unsuccessful attempt to correct this issue, the court dismissed the appeal due to non-compliance with language requirements. The complainant subsequently appealed to a higher court, but the appeal did not sufficiently demonstrate how the lower court's decision violated legal rights, resulting in the higher court deciding not to consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 67 Abs. 1 StPO, Art. 68 Abs. 3 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 70 BV; Complainant v. Cantonal High Court (Language of Submissions): The prosecuting authority decided not to proceed with the investigation. The complainant then submitted a legal appeal to the appellate court but failed to address the required procedural language, which is German in this jurisdiction. After an unsuccessful attempt to correct this issue, the court dismissed the appeal due to non-compliance with language requirements. The complainant subsequently appealed to a higher court, but the appeal did not sufficiently demonstrate how the lower court's decision violated legal rights, resulting in the higher court deciding not to consider the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide on the appeal in simplified procedure due to obvious deficiency in the statement of reasons.
Used to decide that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_515/2012
Urteil vom 18. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. August 2012.
Erwägungen:
1. X.________ erstattete am 27. März 2012 Strafanzeige gegen Y.________ bei der Stadtpolizei Winterthur. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland nahm mit Verfügung vom 11. Juli 2012 die Strafuntersuchung nicht anhand. Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ mit einer in französischer Sprache abgefassten Eingabe vom 25. Juli 2012 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Strafkammer wies die Eingabe mit Verfügung vom 30. Juli 2012 zur Verbesserung zurück; Eingaben an Zürcher Gerichte hätten auf Deutsch zu erfolgen und die Begründungspflicht verlange eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Weiter wurde angeordnet, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 8. August 2012 reichte X.________ erneut ein in französischer Sprache verfasstes Schreiben ein. Da eine in der Amtssprache Deutsch verfasste Verbesserung der Beschwerdeschrift innert Frist nicht einging, trat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. August 2012 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Die Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden bestimmen würden. Im Kanton Zürich sei die Amtssprache gemäss Art. 48 der Kantonsverfassung Deutsch. Aus Art. 68 Abs. 3 StPO ergebe sich, dass Eingaben von Parteien in der Verfahrenssprache abzufassen sind.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 9. September 2012 (Postaufgabe 10. September 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer beruft sich u.a. auf Art. 4 (Landessprachen) und Art. 70 BV (Sprachen). Inwiefern diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen das Obergericht des Kantons Zürich verpflichten sollten, eine nicht in der Amtssprache Deutsch verfasste Rechtsschrift nach unbenutztem Ablauf einer Nachfrist zu behandeln, legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung bzw. der Nichteintretensbeschluss selber im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli