Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_514/2022 KI-generiert

Appeal Against Court-Appointed Counsel Dismissed for Lack of Demonstrable Harm

Geschäftsnummer 1B_514/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual, referred to as A.________, appealed a decision by the Higher Court of the Canton of Zurich regarding the appointment of a public defender for them. The initial decision by the Zurich public prosecutor's office on July 25, 2022, appointed a public defender, which A.________ contested. However, the Higher Court of Zurich dismissed the appeal on September 22, 2022, citing that the handwritten complaint was largely illegible and insufficient. A.________ then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on September 29, 2022, objecting to this dismissal. The case involves procedural issues regarding the clarity and legibility of submissions in legal processes.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Court-Appointed Counsel Dismissed for Lack of Demonstrable Harm: The initial decision by the Zurich public prosecutor's office on July 25, 2022, appointed a public defender, which A.________ contested. However, the Higher Court of Zurich dismissed the appeal on September 22, 2022, citing that the handwritten complaint was largely illegible and insufficient. A.________ then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on September 29, 2022, objecting to this dismissal. The case involves procedural issues regarding the clarity and legibility of submissions in legal processes.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Bestellung einer amtlichen Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Zwischenentscheid Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids nicht wiedergutzumachender Nachteil administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because the requirements for appealability of an interlocutory decision were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order dispensed with collecting costs for the proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The Federal Tribunal analyzed whether the interlocutory decision caused a non-remediable disadvantage, which was fundamental to the admissibility discussion.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_514/2022

Urteil vom 12. Oktober 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,

Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Bestellung einer amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,

vom 22. September 2022 (UP220049-O/Z1).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine amtliche Verteidigung für A.________. Eine dagegen von A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wies dieses mit Verfügung vom 22. September 2022 zur Überarbeitung und allfälligen Verbesserung zurück. Zur Begründung führte es aus, die handschriftlich verfasste Beschwerde sei grösstenteils nicht entzifferbar und erweise sich als mangelhaft.

Mit Eingabe vom 29. September 2022 führt A.________ sinngemäss und soweit entzifferbar Beschwerde gegen diese Verfügung an das Bundesgericht.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Bestellung der amtlichen Verteidigung aufgrund der Unleserlichkeit der Eingabe zur Verbesserung bzw. Überarbeitung zurückwies. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3).

Soweit entzifferbar legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleiden könnte, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier