Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_514/2011 KI-generiert

Fraud Investigation Discontinued Due to Complainant's Gross Negligence

Geschäftsnummer 1B_514/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed a report against an individual for fraud and forgery following a loan agreement made in 2009, in which the individual, as managing director of another company, allegedly failed to return a loan of €450,000 that was promised to be repaid with a high bonus. The loan was purportedly tied to speculative investment opportunities involving a bank guarantee for a gold business, which later proved suspicious. The prosecution decided not to pursue the case, leading the company to appeal the decision. Subsequently, the higher court upheld the prosecution's decision to not initiate an investigation, stating that the circumstances did not clearly meet the criteria for fraud, particularly considering the individual's experience in financial matters. The company contested this, arguing that their opportunity to claim a legal remedy was undermined by the court's refusal to examine the case, but their appeal was ultimately rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 4 StPO; Fraud Investigation Discontinued Due to Complainant's Gross Negligence: The loan was purportedly tied to speculative investment opportunities involving a bank guarantee for a gold business, which later proved suspicious. The prosecution decided not to pursue the case, leading the company to appeal the decision. Subsequently, the higher court upheld the prosecution's decision to not initiate an investigation, stating that the circumstances did not clearly meet the criteria for fraud, particularly considering the individual's experience in financial matters. The company contested this, arguing that their opportunity to claim a legal remedy was undermined by the court's refusal to examine the case, but their appeal was ultimately rejected.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahmeverfügung Betrugsermittlung grobe Fahrlässigkeit Rückzahlung des Darlehens Strafverfolgung Sorgfaltspflichtvereinbarung Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article mandates that the appellant (Beschwerdeführerin) must bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

This article is cited in the dispositive to state that no party compensation is awarded.

Art. 146 StGB

Cited by the appellant in their reasoning as a provision potentially violated by the decision not to open the investigation (fraud), although the final decision rejected the appeal.

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

Cited by the appellant in their reasoning as a provision potentially violated by the decision not to open the investigation, although the final decision rejected the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (38)

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«…rd, darf keine Nichtan- handnahme erfolgen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGE 1B_372/2012 vom 18. Sep- tember 2012 E. 2.1; BGE 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2; OMLIN, BSK StPO, Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommen- tar zur…»
UE150222 (2015-11-24) · zh
Child Support Neglect: Insufficient Evidence of Criminal Violation
«…rd, darf keine Nichtan- handnahme erfolgen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGE 1B_372/2012 vom 18. Sep- tember 2012 E. 2.1; BGE 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2; OMLIN, BSK StPO, Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommen- tar zur…»
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«…rd, darf keine Nichtan- handnahme erfolgen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGE 1B_372/2012 vom 18. Sep- tember 2012 E. 2.1; BGE 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2; OMLIN, BSK StPO, Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommen- tar zur…»
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«…m strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_587/2011 vom 24. November 2011 E. 2; 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). 2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, s…»
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«…rerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; Urteil 1B_587/2011 vom 24.11.2011 Erw. 2; Urteil 1B_514/2011 vom 2.12.2011 Erw. 3.2). 7.1 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, si…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_514/2011

Urteil vom 2. Dezember 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Merkli,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

X.________ S.A.,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Florian Baumann

und Silvia Eggenschwiler Suppan,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung,

An der Aa 4, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.

Sachverhalt:

A. Die X.________ S.A. liess am 5. November 2010 gegen Y.________ wegen Betrug und Urkundenfälschung Strafanzeige erstatten. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, mit Vertrag vom 4. Mai 2009 der A.________ GmbH ein Darlehen über Euro 450'000.-- gewährt zu haben. Y.________ sei Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der A.________ GmbH. Für die X.________ S.A. habe B.________ unterzeichnet, für die A.________ GmbH C.________, der von Y.________ eine Vollmacht erhalten habe. Per 7. Mai 2009 (Valuta-Datum) habe sie den Betrag auf ein Postfinance-Konto der A.________ GmbH überwiesen. Im Darlehensvertrag habe ihr die A.________ GmbH zugesichert, das Darlehen innert 60 Tagen zurückzuerstatten und dafür einen Bonus von 20 % des Darlehensbetrags zu gewähren. Y.________ habe B.________ erklärt, mit der Darlehenssumme solle eine Bankgarantie finanziert werden. Die Bankgarantie diene dazu, Gelder für eine Investition in ein Goldgeschäft der D.________ AG mit Sitz in Schweden bereit zu stellen. Angesichts der exponentiell ansteigenden Goldkurse, so das Versprechen der A.________ GmbH, könne nach kurzer Zeit ein Teil des Gewinns aus dem Goldgeschäft als Bonus an die X.________ S.A. ausbezahlt werden. Die A.________ GmbH habe weiter erklärt, dass sie bei diesen Gewinn bringenden Geldgeschäften über ein Joint Venture Agreement von einer auf Goldhandel spezialisierten Gesellschaft, der E.________ Pte. Ltd., unterstützt werde. Ein entsprechendes Agreement sei ihr übergeben worden. Die A.________ GmbH habe ihre Versprechen jedoch nicht eingehalten und Y.________ lehne es ab, den Erhalt der Darlehenssumme zu bestätigen. Schliesslich habe die A.________ GmbH kurz nach der erfolgten Überweisung eine Rechnung der E.________ Pte. Ltd. vom 7. Mai 2009 über Euro 400'000.-- vorgelegt. Diese beziehe sich angeblich auf die Begleichung von Bankgebühren für die Emission einer Bankgarantie. Bei genauerer Betrachtung ergäben sich allerdings Hinweise darauf, dass es sich um eine Fälschung handle.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen Y.________ nicht an die Hand. Eine dagegen von der X.________ S.A. erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 17. August 2011 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 21. September 2011 beantragt die X.________ S.A., das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen Betrug unter Berücksichtigung der mit der Strafanzeige gestellten Einziehungsanträge an die Hand zu nehmen.

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Einstellung einer Strafuntersuchung. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben.

1.2 Die Einstellungsverfügung datiert vom 3. Februar 2011. Anwendbar ist deshalb die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; siehe Art. 453 f. StPO und zur Publ. bestimmtes Urteil 1B_123/2011 vom 11. Juli 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.3 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Da der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2010 datiert, beurteilt sich die Frage des rechtlich geschützten Interesses nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ). In Betracht fällt vorliegend einzig Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Danach wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies verlangt grundsätzlich vom Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist auf dieses Erfordernis zu verzichten, zumal von der Privatklägerschaft in solchen Fällen nicht verlangt werden kann, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Immerhin ist jedoch erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann ( BGE 131 IV 195 E. 1.2.2 S. 199; 122 IV 139 E. 1 S. 141; zur Publ. bestimmtes Urteil 1B_236/2011 vom 15. Juli 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie hat die Strafanzeige noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gestellt, weshalb es ihr damals nicht möglich war, im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu erklären, sie beteilige sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin. Die Staatsanwaltschaft hat sie offensichtlich vor der Verfügung der Nichtanhandnahme auch nicht auf die Möglichkeit einer derartigen Erklärung hingewiesen ( Art. 118 Abs. 4 StPO ). Unter diesen Voraussetzungen ist für die Bejahung der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 ausreichend, dass die Beschwerdeführerin den Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Entscheid und ihren Zivilforderungen aufzeigt. Dies hat sie in ihrer Beschwerdeschrift getan.

1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots. Sie habe das Obergericht im Detail auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen. Dies betreffe die Aspekte der Arglist und der Opfermitverantwortung. Das Obergericht habe sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt.

2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt ( BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz hat sich mit den Fragen der Arglist und der Opfermitverantwortung auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie sich auch zur Bedeutung von unseriös hohen Renditeversprechen und der Geschäftserfahrung des Opfers geäussert. Dass sie sich mit jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführerin befasst, ist nach dem Gesagten nicht vorausgesetzt. Die wesentlichen Punkte sind im angefochtenen Entscheid enthalten, und die Beschwerdeführerin war offensichtlich in der Lage, diesen in voller Kenntnis der Sache ans Bundesgericht weiterzuziehen. Ihre Rüge ist somit unbegründet.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Nichtanhandnahme habe Art. 146 StGB und Art. 310 StPO verletzt. Ein unverhältnismässig hohes Renditeversprechen schliesse die Erfüllung des Betrugstatbestands nicht per se aus. Es sei also nicht relevant, ob ein Gewinnversprechen als solches "seriös" bzw. "nicht seriös" sei. Im Devisenhandel seien aufgrund der eingesetzten Hebel Gewinne von 400 % ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass bestimmte Klauseln des Darlehensvertrags wie auch des Joint Venture Agreements sowie die in Aussicht gestellten Gewinne B.________ zu Vorsicht hätten mahnen müssen. Auch möge zutreffend sein, dass dieser in finanziellen Belangen nicht gänzlich unerfahren sei. Das schliesse jedoch einen Betrug ebenfalls nicht aus. Zudem habe B.________ keinerlei Erfahrung im Trading-Geschäft oder im Bankgarantien- bzw. Goldhandel. Er habe sich in erster Linie auf den Rückzahlungswillen des Beschuldigten verlassen und sich darüber hinaus eine 20-prozentige Verzinsung innert kurzer Zeit erhofft; die ebenfalls zugesagte Beteiligung dürfte weniger im Vordergrund gestanden haben. Es sei von einem raffinierten Lügengebäude auszugehen, welches nicht einfach zu durchschauen gewesen sei. Insbesondere sei für B.________ nicht feststellbar gewesen, dass von Anfang an der Wille zur Darlehensrückzahlung fehlte. Schliesslich könne der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden, angesichts des minimalen Stammkapitals der A.________ GmbH nicht misstrauisch geworden zu sein, zumal viele finanzkräftige GmbHs lediglich das Mindeststammkapital von Fr. 20'000.-- aufwiesen.

Insgesamt stehe deshalb keineswegs eindeutig fest, dass der Betrugstatbestand wegen Opfermitverantwortung entfalle. Eine Nichtanhandnahme hätte deshalb nicht erfolgen dürfen.

3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt ( Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt ( Art. 309 Abs. 4 StPO ). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind ( Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ). Wird eine Untersuchung eröffnet, so richtet sich deren Durchführung nach den Bestimmungen von Art. 311 ff. StPO . Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO ). Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt ( Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ), oder kein Straftatbestand erfüllt ist ( Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ).

Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass "die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind". Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (zum Ganzen: zur Publ. bestimmtes Urteil 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 2.2 f. mit Hinweisen).

3.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Der Tatbestand des Betruges erfordert eine arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit ( BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).

3.4 Das Obergericht ging davon aus, dass B.________ zwar über keinerlei Erfahrung im Trading-Geschäft oder im Bankgarantien- bzw. Goldhandel verfüge, jedoch in Finanzfragen nicht gänzlich unerfahren sei, da er mit der X.________ S.A. über eine Offshore-Gesellschaft in Panama verfüge. Das wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Zur Frage, ob B.________ bzw. der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann, führte die Vorinstanz aus, der Darlehensvertrag habe unbestrittenermassen über die Darlehensrückzahlung nach zwei Monaten hinaus eine Verzinsung zu 600 % (p.a.) beinhaltet. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich wie erwähnt der Ansicht, es sei nicht relevant, ob ein Gewinnversprechen als solches "seriös" bzw. "nicht seriös" sei. Zudem könnten beispielsweise im Devisenhandel aufgrund der eingesetzten Hebel Gewinne von 400 % ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Dazu ist zweierlei zu bemerken. Zum einen ist die Frage, ob ein Gewinnversprechen "unseriös" ist, nicht von vornherein unbedeutend. Wenn nämlich das Gewinnversprechen Ausmasse annimmt, die es von den Realitäten des üblichen Wirtschaftsverkehrs weit entfernt, mit anderen Worten "das Blaue vom Himmel versprochen wird", so muss einer in Finanzfragen nicht unerfahrenen Person Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, wenn sie sich darauf einlässt. Zum andern trifft gewiss zu, dass im Devisenhandel unter dem Einsatz von Hebeleffekten Gewinne von 400 % nicht ausgeschlossen sind. Entscheidend ist jedoch nicht nur der Ertrag, sondern auch das Risiko. Dieses ist bei Spekulationen mit Hebeleffekten entsprechend hoch. Vorliegend gilt es jedoch einen Darlehensvertrag zu beurteilen, welcher keine aleatorischen Elemente und auch keine Risikobeteiligung enthält. Vielmehr wurde gemäss angefochtenem Entscheid nicht nur die Rückzahlung des Darlehens zum Nominalwert versprochen, sondern auch ein Bonus von 20 % in bar und von 80 % in Form von Anteilen an einer Aktiengesellschaft. Dabei bestimmte sich die Anzahl der Anteile nach deren Wert am Tag der Darlehensrückzahlung, bestand also auch diesbezüglich eine Nennwertgarantie. Unter Berücksichtigung der Laufzeit des Darlehens von zwei Monaten ergibt dies eine Verzinsung von 600 % pro Jahr. Dass dies bei einem Darlehensvertrag ohne Risikobeteiligung weit jenseits des im Wirtschaftsverkehr Üblichen liegt, muss einer Person mit wirtschaftlichen Grundkenntnissen auffallen. Die Beschwerdeführerin handelte offensichtlich leichtfertig, wenn sie sich trotzdem auf das Geschäft einliess.

Zutreffend ist, dass ein Blick auf den Handelsregisterauszug der A.________ GmbH über deren Bonität kaum etwas ausgesagt hätte, zumal die Bonität von der Höhe des Stammkapitals weitgehend unabhängig ist. Dies ist jedoch nicht von Bedeutung, zumal sich die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Voraussetzungen von vornherein nicht hätte auf das Geschäft einlassen dürfen.

Die Beschwerdeführerin versucht schliesslich, ihren Standpunkt mit dem Hinweis auf zwei Bundesgerichtsurteile zu untermauern, die sie als mit dem vorliegenden Fall vergleichbar erachtet. Sie übersieht, dass diese Urteile in relevanten Punkten eben doch nicht vergleichbar sind, nämlich bezüglich der Höhe des versprochenen Gewinns und des (offenbarten) Risikos (vgl. Urteile 6P.190/2006 E. 2.2 und E. 7, nicht publ. in: BGE 133 IV 171 ; 6P.34/2007 vom 18. April 2007 E. 4 und 7).

Mangelt es nach dem Gesagten offensichtlich am Tatbestandselement der Arglist, so liegt weder eine Verletzung von Art. 146 StGB noch von Art. 310 StPO vor. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold