Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_511/2012 KI-generiert

Driver Challenges Cannabis Blood Test Order Dismissed on Interlocutory Ruling Grounds

Geschäftsnummer 1B_511/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who was stopped by traffic police for a control, during which a drug test indicated the presence of cannabis. Following this, the public prosecutor issued an order for blood and urine tests, which confirmed an over-limit concentration of THC. The individual challenged this order, seeking its annulment and the destruction of all related evidence. However, the appellate court rejected the complaint, prompting the individual to file an appeal against this decision, which was ultimately deemed insufficiently substantiated by the higher court. Consequently, the appeal was not entertained, and the individual was ordered to bear the court costs associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Challenges Cannabis Blood Test Order Dismissed on Interlocutory Ruling Grounds: Following this, the public prosecutor issued an order for blood and urine tests, which confirmed an over-limit concentration of THC. The individual challenged this order, seeking its annulment and the destruction of all related evidence. However, the appellate court rejected the complaint, prompting the individual to file an appeal against this decision, which was ultimately deemed insufficiently substantiated by the higher court. Consequently, the appeal was not entertained, and the individual was ordered to bear the court costs associated with the case.

Schlagwörter

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Untersuchungsbefehl Blutprobe Zwischenentscheid Atemlufttest Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Cannabiskonsum unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation regarding the requirements of Art. 93 para. 1 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning while discussing the admissibility requirements for appeals against interlocutory decisions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_511/2012

Urteil vom 13. September 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Bischofszell, Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell.

Gegenstand

Untersuchungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juli 2012.

Erwägungen:

1. Die Verkehrspolizei hielt am 4. Juni 2012 X.________ in Erlen zur Kontrolle an. Die Polizei führte einen Drogen-Schnelltest durch, welcher positiv auf Cannabis verlief. Die Polizei nahm X.________ zum Polizeiposten Bischofszell mit. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell ordnete mit "Untersuchungsbefehl (Untersuchung von Personen)" vom 4. Juni 2012 eine Blut- und Urinprobe an, welche durch den Amtsarzt durchgeführt wurde. Die Auswertung der Probe durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab eine über dem Grenzwert gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013.1) liegende Konzentration des aktiven Cannabiswirkstoffs THC.

Gegen den Untersuchungsbefehl erhob X.________ am 8. Juni 2012 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Untersuchungsbefehl vom 4. Juni 2012 sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft Bischofszell sei anzuweisen, sämtliche Befunde, Analyseresultate, Dokumente und Ergebnisse von durch den Untersuchungsbefehl erhobenen Untersuchungen unverzüglich zu vernichten. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 26. Juli 2012 die Beschwerde ab.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 11. September 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abchliesst. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli