Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_51/2023 KI-generiert

Inability to Pay Cost Advance Bars Appeal on Impartiality Challenge

Geschäftsnummer 1B_51/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Higher Court of the Canton of Bern's Criminal Chamber on November 29, 2022, which was related to a criminal proceeding and an alleged abstention issue. The appellant failed to meet the requirement to pay an advance cost of 2,000 CHF by the initial deadline and a non-extendable extension, consequently leading to the Tribunal's decision not to proceed with the appeal based on Article 62 Paragraph 3 of BGG, and the individual was liable for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 Satz, Art. 108 BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inability to Pay Cost Advance Bars Appeal on Impartiality Challenge: The appellant failed to meet the requirement to pay an advance cost of 2,000 CHF by the initial deadline and a non-extendable extension, consequently leading to the Tribunal's decision not to proceed with the appeal based on Article 62 Paragraph 3 of BGG, and the individual was liable for the court costs.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Kostenvorschuss Zahlungspflicht richterliche Unparteilichkeit nachträglicher Rechtsvorschlag Hinterlegung einer Sicherheitsleistung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter the appeal was made using the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entertained because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_51/2023

Urteil vom 23. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsidentin Fankhauser, p.A. Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf,

Beschwerdegegnerin,

Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. November 2022 (BK 22 448).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2023 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. November 2022.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 27. Januar 2023 aufgefordert, bis zum 13. Februar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Da er den Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist leistete, wurde ihm mit neuer Verfügung vom 21. Februar 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. März 2023 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet.

2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden ( Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei bedürftig. Nachdem er den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist daher auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Parteientschädigung ist keine auszurichten ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Hahn