Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_51/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Non-Prosecution Decision Due to Standing and Procedural Defects

Geschäftsnummer 1B_51/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant initiated a lawsuit regarding a debt collection against an individual, which led to the issuance of a payment order. After a court ruling granted the appellant partial legal relief, the appellant subsequently filed criminal and civil complaints against several individuals, accusing one of them of abuse of office. The prosecution issued a decision to not pursue the case, which the appellant challenged, but this appeal was rejected by the appellate court. The appellant then submitted a further complaint to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision and compel the prosecution to initiate an investigation. Ultimately, the Federal Tribunal ruled that it would not engage with the appeal, leading to the conclusion of the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 113 BGG, Art. 40 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Non-Prosecution Decision Due to Standing and Procedural Defects: After a court ruling granted the appellant partial legal relief, the appellant subsequently filed criminal and civil complaints against several individuals, accusing one of them of abuse of office. The prosecution issued a decision to not pursue the case, which the appellant challenged, but this appeal was rejected by the appellate court. The appellant then submitted a further complaint to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision and compel the prosecution to initiate an investigation. Ultimately, the Federal Tribunal ruled that it would not engage with the appeal, leading to the conclusion of the matter.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahmeverfügung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Vollstreckungsentscheid Drittwiderspruch Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 BGG

Cited in the reasoning concerning the lack of proper representation for the second appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the allocation of court costs to the appellant because the appeal was not entertained.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject an award of party compensation.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

Cited in the reasoning to address the required demonstration of effect on civil claims for the appellant's standing.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal in criminal matters as a final decision, which is relevant for the overall context, although the decision resulted in non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_51/2012

Urteil vom 23. April 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Chaix,

Gerichtsschreiber Dold.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer, handelnd durch

X.________,

gegen

Z.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207,

5405 Dättwil.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. X.________ betrieb als Gläubiger W.________ mit Zahlungsbefehl vom 11. März 2010 für eine Forderung von Fr. 66'402.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. März 2010. Nach eigenen Angaben stellte er am 24. August 2010 beim Bezirksgericht Baden ein Rechtsöffnungsbegehren. Am 20. Dezember 2010 habe er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Die zuständige Sekretariatsmitarbeiterin habe ihm erklärt, dass der Entscheid "gemacht" sei, aber erst nach dem 1. Januar 2011 eröffnet werde, damit ein allfälliges Rechtsmittelverfahren unter neues Recht falle.

Mit Urteil vom 6. Januar 2011 erteilte das Bezirksgericht Baden dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 39'981.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Juni 2005 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- und die Parteikosten.

X.________ erhob mit Eingabe vom 22. Juni 2011 in eigener Sache sowie als Vertreter seiner Tochter Y.________ bei der Staatsanwaltschaft Baden Straf- und Zivilklagen. Diese richteten sich gegen vier verschiedene Personen, darunter Z.________, dem X.________ Amtsmissbrauch vorwarf. Am 14. Juli 2011 erliess die Staatsanwaltschaft in Bezug auf Z.________ eine Nichtanhandnahmeverfügung. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. November 2011 abgewiesen.

B. Mit einer als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Strafsachen" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht beantragt X.________ im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zur Anhandnahme der Strafuntersuchung anzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Z.________ und die Staatsanwaltschaft Baden haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass das von den Beschwerdeführern angestrebte Strafverfahren nicht anhand genommen wird. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Die gleichzeitig mit der Beschwerde in Strafsachen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt damit ausser Betracht ( Art. 113 BGG ).

1.2 Die Beschwerdeschrift ist einzig vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Zwar wird darin ausgeführt, auch die Beschwerdeführerin sei zur Beschwerde legitimiert. Jedoch hat der Beschwerdeführer weder eine Vollmacht eingereicht noch weist er nach, berechtigt zu sein, als Parteivertreter in Strafsachen vor Bundesgericht aufzutreten ( Art. 40 BGG ). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzutreten.

1.3 Die Legitimation des Beschwerdeführers setzt voraus, dass er im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf seine Zivilforderungen auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen "Verzögerungsschaden", doch ist nicht ersichtlich, worin dieser bestehen soll. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold