Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Substantiation of Alleged Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal complaint regarding delays in processing a criminal complaint was filed by an individual who asserted that a claim made to two police officers on October 1, 2016, had not been expeditiously handled. The complaint did not specify the nature of the crimes alleged or whether the police recognized the claim. Additionally, it was unclear if a formal investigation had been initiated based on the complaint, as no valid evidence was presented to substantiate that a criminal report had been made. Consequently, the court found that the claims of legal delay and obstruction were unfounded, and no further action on the complaint was taken.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Substantiation of Alleged Complaint: The complaint did not specify the nature of the crimes alleged or whether the police recognized the claim. Additionally, it was unclear if a formal investigation had been initiated based on the complaint, as no valid evidence was presented to substantiate that a criminal report had been made. Consequently, the court found that the claims of legal delay and obstruction were unfounded, and no further action on the complaint was taken.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that court costs shall exceptionally not be levied due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_508/2017
Urteil vom 6. Dezember 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Erwägungen:
A.________ erhebt eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde "betreffend meiner mündlichen Strafklage, die ich am 1. Oktober 2016 an zwei Polizisten in meiner Wohnung [an der Adresse X.________], eingereicht habe". Zur Begründung führt er an, die Klage sei noch hängig und sinngemäss, sie werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung behandelt. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, gegen wen der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2016 Strafanzeige erhoben haben will und welcher Delikte er diese Personen aufgrund welcher tatsächlicher Umstände beschuldigte. Es steht auch nicht fest, ob A.________ gegenüber den beiden Polizeibeamten überhaupt eine mündliche Strafanzeige erstattete, die von den beiden als solche erkannt und weitergeleitet worden war. Es entzieht sich jedenfalls der Kenntnis des Bundesgerichts, ob gestützt auf eine Strafanzeige von A.________ vom 1. Oktober 2016 ein Strafverfahren eröffnet wurde. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Verfahrenshandlungen, Verfügungen und Urteile beziehen sich jedenfalls nicht auf ein solches Strafverfahren. Der Beschwerdeführer hat damit unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; 138 II 46 E. 1.2 S. 47; 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1) nicht plausibel dargetan, dass er am 1. Oktober 2016 überhaupt eine Strafanzeige erstattete, welche geeignet war, einen deliktsrelevanten Anfangsverdacht zu begründen, den die Strafverfolgungsbehörden in einem Strafverfahren hätten abklären müssen; die (auch nicht näher begründeten) Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsvorwürfe entbehren daher von vornherein jeglicher Grundlage. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahren rechtfertigt sich, von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi