Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_508/2017 KI-generiert

Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Substantiation of Alleged Complaint

Geschäftsnummer 1B_508/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal complaint regarding delays in processing a criminal complaint was filed by an individual who asserted that a claim made to two police officers on October 1, 2016, had not been expeditiously handled. The complaint did not specify the nature of the crimes alleged or whether the police recognized the claim. Additionally, it was unclear if a formal investigation had been initiated based on the complaint, as no valid evidence was presented to substantiate that a criminal report had been made. Consequently, the court found that the claims of legal delay and obstruction were unfounded, and no further action on the complaint was taken.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Substantiation of Alleged Complaint: The complaint did not specify the nature of the crimes alleged or whether the police recognized the claim. Additionally, it was unclear if a formal investigation had been initiated based on the complaint, as no valid evidence was presented to substantiate that a criminal report had been made. Consequently, the court found that the claims of legal delay and obstruction were unfounded, and no further action on the complaint was taken.

Schlagwörter

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BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287 289 E. 1.3 S. 292 Strafanzeige Beweislosigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung E-Justice fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that court costs shall exceptionally not be levied due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_508/2017

Urteil vom 6. Dezember 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer.

Gegenstand

Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde.

Erwägungen:

A.________ erhebt eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde "betreffend meiner mündlichen Strafklage, die ich am 1. Oktober 2016 an zwei Polizisten in meiner Wohnung [an der Adresse X.________], eingereicht habe". Zur Begründung führt er an, die Klage sei noch hängig und sinngemäss, sie werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung behandelt. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, gegen wen der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2016 Strafanzeige erhoben haben will und welcher Delikte er diese Personen aufgrund welcher tatsächlicher Umstände beschuldigte. Es steht auch nicht fest, ob A.________ gegenüber den beiden Polizeibeamten überhaupt eine mündliche Strafanzeige erstattete, die von den beiden als solche erkannt und weitergeleitet worden war. Es entzieht sich jedenfalls der Kenntnis des Bundesgerichts, ob gestützt auf eine Strafanzeige von A.________ vom 1. Oktober 2016 ein Strafverfahren eröffnet wurde. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Verfahrenshandlungen, Verfügungen und Urteile beziehen sich jedenfalls nicht auf ein solches Strafverfahren. Der Beschwerdeführer hat damit unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; 138 II 46 E. 1.2 S. 47; 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1) nicht plausibel dargetan, dass er am 1. Oktober 2016 überhaupt eine Strafanzeige erstattete, welche geeignet war, einen deliktsrelevanten Anfangsverdacht zu begründen, den die Strafverfolgungsbehörden in einem Strafverfahren hätten abklären müssen; die (auch nicht näher begründeten) Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsvorwürfe entbehren daher von vornherein jeglicher Grundlage. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahren rechtfertigt sich, von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi