Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_507/2021 KI-generiert

Complainant v. Cantonal High Court (Security Deposit and Legal Aid Rejection)

Geschäftsnummer 1B_507/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint on June 7, 2021, alleging defamation against an employee at the Family Court of Rheinfelden. The complaint accused the employee of making defamatory statements and negligently sharing a social report with the child's father. The public prosecutor decided not to pursue the case on July 27, 2021. The complainant challenged this decision on August 11, 2021. Subsequently, the Aargau Cantonal Court's criminal complaints chamber demanded a security deposit of 800 Swiss Francs for potential court costs and denied the complainant’s request for legal aid to cover this deposit, citing that the civil suit appeared to be unfounded. The complainant then appealed against this decision at the Federal Tribunal, which chose not to proceed with the complaint, determining that the appeal did not adequately demonstrate any legal or constitutional violations.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal High Court (Security Deposit and Legal Aid Rejection): The complaint accused the employee of making defamatory statements and negligently sharing a social report with the child's father. The public prosecutor decided not to pursue the case on July 27, 2021. The complainant challenged this decision on August 11, 2021. Subsequently, the Aargau Cantonal Court's criminal complaints chamber demanded a security deposit of 800 Swiss Francs for potential court costs and denied the complainant’s request for legal aid to cover this deposit, citing that the civil suit appeared to be unfounded. The complainant then appealed against this decision at the Federal Tribunal, which chose not to proceed with the complaint, determining that the appeal did not adequately demonstrate any legal or constitutional violations.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege (Sicherheitsleistung) Strafanzeige üble Nachrede unentgeltliche Rechtspflege Schadensersatzklage Recht zur Hinterlegung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a non-entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled not to levy any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_507/2021

Urteil vom 23. September 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin,

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege (Sicherheitsleistung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, vom 3. September 2021 (SBK.2021.233 / MA).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 7. Juni 2021 Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen B.________, Mitarbeiterin am Familiengericht Rheinfelden. Diese habe sich ihr gegenüber ehrverletzend geäussert und den Sozialbericht fahrlässig u.a. dem Kindsvater zukommen lassen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 27. Juli 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche A.________ mit Beschwerde vom 11. August 2021 anfocht.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte A.________ mit Verfügung vom 18. August 2021 auf, für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.-- zu leisten. In der Folge stellte A.________ am 28. August 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. September 2021 ab und setzte A.________ eine letzte Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung der Sicherheit von Fr. 800.--. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine. Im Kanton Aargau würden der Kanton und die Gemeinden für den Schaden haften, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechlich verursacht hätten. Ein direktes Klagerecht gegen den fehlbaren Beamten oder Angestellten sei ausgeschlossen, weshalb sich eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage als aussichtslos erweise.

2. A.________ führt mit Eingaben vom 13. und 15. September 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zur Abweisung des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern diese Begründung bzw. die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli