Failure to Meet Substantiation Requirements in Delay of Justice Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against the III Criminal Chamber of the Zurich Cantonal High Court, alleging procedural delays in a criminal case (UV220001). The complainant accused a prosecutor of failing to address evidentiary requests for several months, thus stalling the case since the original complaint was filed eight months prior. The complainant did not provide sufficient details about their role in the proceedings or the specific offenses involved. Consequently, the Tribunal deemed the complaint did not meet the necessary formal requirements for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Meet Substantiation Requirements in Delay of Justice Claim: The complainant accused a prosecutor of failing to address evidentiary requests for several months, thus stalling the case since the original complaint was filed eight months prior. The complainant did not provide sufficient details about their role in the proceedings or the specific offenses involved. Consequently, the Tribunal deemed the complaint did not meet the necessary formal requirements for consideration.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to declare that the appeal could not be proceeded upon due to obvious failure to meet formal requirements.
Applied to rule that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_503/2022
Urteil vom 13. Oktober 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. A.________ führt mit Eingabe vom 21. September 2022 Beschwerde gegen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen Rechtsverzögerung im Verfahren UV220001. Seit Einreichung seiner Beschwerde gegen einen Staatsanwalt vor acht Monaten stehe das Verfahren vor Obergericht still.
2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen wie der vorliegend geltend gemachten Rechtsverzögerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer nennt zwar die Geschäftsnummer des Beschwerdeverfahrens, in welchem er dem Obergericht eine Rechtsverzögerung vorwirft. Zu diesem Verfahren macht er einzig geltend, dass er einem Staatsanwalt vorwerfe, sich seit mehreren Monaten nicht mit seinen Beweisanträgen befasst zu haben. Weitere Angaben zu diesem Verfahren macht er indessen nicht. So ist nicht ersichtlich, ob er in diesem Verfahren als beschuldigte Person, Privatkläger oder als anderer Verfahrensbeteiligter (vgl. Art. 104 und Art. 105 StPO ) auftritt und welche Straftaten überhaupt in Frage stehen. Die Frage, ob das Obergericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte, lässt sich aufgrund der mangelhaften Ausführungen des Beschwerdeführers nicht beurteilen. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli