Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_503/2021 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Prosecution Decision Dismissed for Untimely Filing and Lack of Legal Argumentation

Geschäftsnummer 1B_503/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint against the decision of the Zurich public prosecutor's office, which refused to initiate proceedings against them. The individual requested an extension of the appeal deadline and free legal assistance. The Zurich High Court's third criminal chamber denied both requests, stating that statutory deadlines cannot be extended and that there are no court vacations in criminal proceedings. Furthermore, it was determined that the individual could conduct the appeal independently, negating the need for a free legal representative. The court also requested documentation of the individual's financial situation to consider their exemption from advance payments and procedural costs. Subsequently, the individual lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, continuing to seek clarification on the denial of their requests.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Against Prosecution Decision Dismissed for Untimely Filing and Lack of Legal Argumentation: The individual requested an extension of the appeal deadline and free legal assistance. The Zurich High Court's third criminal chamber denied both requests, stating that statutory deadlines cannot be extended and that there are no court vacations in criminal proceedings. Furthermore, it was determined that the individual could conduct the appeal independently, negating the need for a free legal representative. The court also requested documentation of the individual's financial situation to consider their exemption from advance payments and procedural costs. Subsequently, the individual lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, continuing to seek clarification on the denial of their requests.

Schlagwörter

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Strafverfahren Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs, unentgeltliche Rechtspflege verspätete Einreichung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Strafverfolgung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung gesetzliche Fristen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision regarding simplified procedure.

Art. 64 BGG

The Federal Supreme Court dismissed the request for legal aid because the appeal proved to be obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose any judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_503/2021

Urteil vom 9. November 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2021

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, (UE210205-O/Z1).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2021 mit Eingabe vom 12. Juli 2021 Beschwerde. Dabei ersuchte er um Erstreckung der Beschwerdefrist sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 15. Juli 2021 das Fristerstreckungsgesuch sowie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Rechtsmittelfristen könnten als gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Ausserdem gebe es im Strafverfahren keine Gerichtsferien. A.________ habe mit seiner Beschwerdeschrift (und mit früheren Verfahren) belegt, dass er in der Lage sei, das vorliegende Beschwerdeverfahren selbständig zu führen. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei nicht notwendig. Hinsichtlich der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Verfahrenskosten forderte die III. Strafkammer A.________ auf, innert 10 Tagen Belege über seine finanziellen Verhältnisse einzureichen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die III. Strafkammer legte in ihrer Begründung dar, weshalb sie das Fristerstreckungsgesuch sowie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander und vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer bei der Behandlung seiner Gesuche Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli